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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schachner, über den Fristsetzungsantrag der Disziplinaranwältin der Stadt Wien gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Disziplinarangelegenheit zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Verwaltungsgericht Wien wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Begründung
1 Mit der am 18. Jänner 2017 zugestellten Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Jänner 2017 wurde dem Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf den Fristsetzungsantrag der Disziplinaranwältin der Stadt Wien gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, eine Entscheidung innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. 1 Mit der am 18. Jänner 2017 zugestellten Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Jänner 2017 wurde dem Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf den Fristsetzungsantrag der Disziplinaranwältin der Stadt Wien gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, eine Entscheidung innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
2 Das Verwaltungsgericht ließ diese Frist ungenützt verstreichen; der zuständige Richter teilte ohne Antrag auf Verlängerung der Frist aus in der Sache gelegenen Gründen, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich gemacht hätten, mit dem am 19. April 2017 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schreiben mit, dass die Einhaltung der Frist wegen Überlastung des zuständigen Richters nicht möglich gewesen sei.
3 Da das Verwaltungsgericht dem Auftrag und seiner Entscheidungspflicht somit nicht nachgekommen ist, war ihm gemäß § 42a VwGG die Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses binnen angemessener Frist aufzutragen. 3 Da das Verwaltungsgericht dem Auftrag und seiner Entscheidungspflicht somit nicht nachgekommen ist, war ihm gemäß Paragraph 42 a, VwGG die Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses binnen angemessener Frist aufzutragen.
Wien, am 9. Mai 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017090001.F00Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018