TE Vwgh Beschluss 2017/5/11 Ra 2017/04/0034

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2017
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

ABGB §309;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81;
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der M G in L, vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13. Jänner 2017, Zl. LVwG- 2015/16/1197-42, betreffend Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage nach der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lienz; mitbeteiligte Partei: S GmbH & Co KG in S (vormals Dr. B Z, Rechtsanwalt in B, als Masseverwalter über das Vermögen der H GmbH), vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz (im Folgenden: Behörde) vom 23. Juli 2013 wurde der U GmbH die gewerberechtliche Generalgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines näher bezeichneten Einkaufszentrums, bestehend aus zwei Bauteilen (Bauteil 1 sollte ein Einkaufszentrum beinhalten, Bauteil 2 Wohnungen, Büros, Geschäfte und ein Fitnesscenter) sowie einer öffentlichen Tiefgarage, unter Auflagen erteilt. Die dagegen erhobene Berufung der Revisionswerberin wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Tirol vom 3. Dezember 2013 als unbegründet abgewiesen.

2 Mit Eingabe vom Dezember 2014 beantragte die H GmbH (vormals U GmbH, nunmehr S GmbH & Co KG) eine Änderung dieser gewerberechtlichen Genehmigung.

3 2. Mit Bescheid der Behörde vom 7. April 2015 wurde der H GmbH gemäß den §§ 81 und 356e der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderungen im Sinn der Befundbeschreibung und nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen unter Auflagen erteilt. Die Behörde verwies darauf, dass die H GmbH in den Obergeschoßen des Bauteils 2 anstelle der ursprünglich genehmigten Nutzung für Wohnungen, Büros und ein Fitnesscenter nunmehr ein Hotel errichten wolle, wodurch sich die Gebäudehöhe um 0,5 m erhöhen werde. In der (dreigeschoßigen) Tiefgarage sollten infolge der Verschiebung eines Stiegenhauses sechs Stellplätze entfallen, die durch bessere Nutzung von vorhandenen Abstellplätzen an anderen Stellen ersetzt werden sollten. 3 2. Mit Bescheid der Behörde vom 7. April 2015 wurde der H GmbH gemäß den Paragraphen 81, und 356e der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderungen im Sinn der Befundbeschreibung und nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen unter Auflagen erteilt. Die Behörde verwies darauf, dass die H GmbH in den Obergeschoßen des Bauteils 2 anstelle der ursprünglich genehmigten Nutzung für Wohnungen, Büros und ein Fitnesscenter nunmehr ein Hotel errichten wolle, wodurch sich die Gebäudehöhe um 0,5 m erhöhen werde. In der (dreigeschoßigen) Tiefgarage sollten infolge der Verschiebung eines Stiegenhauses sechs Stellplätze entfallen, die durch bessere Nutzung von vorhandenen Abstellplätzen an anderen Stellen ersetzt werden sollten.

4 Die Behörde stellte die wesentlichen Inhalte der (insbesondere) gewerbetechnischen, emissionsfachlichen sowie verkehrstechnischen Amtssachverständigengutachten dar. Gestützt auf diese Gutachten ging sie davon aus, dass eine Verschlechterung der Zu- und Abfahrten (hinsichtlich der Tiefgarage) in Relation zum genehmigten Projekt nicht eintrete. Der Umschlag eines Stellplatzes sei beim Betrieb eines Hotels geringer, als dies bei Wohnungen, Büros und einem Fitnesscenter zu erwarten sei. Durch die Änderungen am Bauteil 2 komme es zu keiner emissions- bzw. lärmtechnischen Veränderung gegenüber dem genehmigten Bestand. Bei Beachtung der vorgeschriebenen Auflagen bestünden gegen die betriebsanlagenrechtliche Änderungsgenehmigung keine Bedenken.

5 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Jänner 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig. 5 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Jänner 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.

6 Das Verwaltungsgericht verwies darauf, dass drei Verhandlungen durchgeführt worden seien, im Zuge derer die Amtssachverständigen für (unter anderem) Verkehrstechnik, Gewerbetechnik und Immissionserhebung befragt worden seien. Weiters seien Erhebungen durchgeführt worden, ob die Schwellenwerte des Anhangs zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 überschritten worden seien, was verneint worden sei. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass sich durch die geplanten Änderungen (geänderte Nutzung des Bauteils 2) verkehrstechnisch und damit auch lärmtechnisch keine Änderungen gegenüber dem genehmigten Bestand ergäben und es zu keinen zusätzlichen Belästigungen durch Lärm und Luftschadstoffen komme. Das Verwaltungsgericht stützte sich diesbezüglich auf die fachlichen Äußerungen der Sachverständigen, die die Revisionswerberin in keiner Weise widerlegt habe. Den Beweisanträgen der Revisionswerberin (auf Einholung weiterer Gutachten) sei nicht zu folgen gewesen, weil die Fragen der Lärmbelästigung von den beigezogenen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar behandelt worden seien. Abschließend hielt das Verwaltungsgericht zu den Einwendungen der Revisionswerberin gegen die Antragslegitimation des (in das Verfahren als Genehmigungswerber eingetretenen) Masseverwalters fest, durch die Klarstellung des Rechtsvertreters in der Verhandlung am 23. November 2016 sei hinreichend geklärt, dass "ein Einvernehmen des Masseverwalters mit den Rechtsnachfolgern des Betriebsgrundstückes hergestellt" worden sei.

7 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

8 Mit Schriftsatz vom 21. April 2017 beantragte die mitbeteiligte Partei, der Verwaltungsgerichtshof möge die Parteibezeichnung solcherart umstellen, dass die S Projektentwicklung GmbH & Co KG (S KG) an die Stelle des Masseverwalters RA Dr. Burghard Zozin trete. Begründet wurde dies damit, dass die S KG nunmehr (nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes) grundbücherliche (und nicht mehr bloß außerbücherliche) Eigentümerin der für die Betriebsanlage relevanten Grundstücke und faktische Inhaberin der gegenständlichen Betriebsanlage sei. Unter einem erstattete die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu Abweisung, der Revision sowie die Zuerkennung von Kostenersatz beantragte.

9 5. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 9 5. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

12 6.1. Die Revisionswerberin bringt vor, das Grundeigentum an der Liegenschaft (gemeint: am Betriebsgrundstück) sei in einem Versteigerungsverfahren von einem anderen Rechtsträger erworben worden und "eine Befugnis wie die hier gegenständliche" könne nicht übertragen werden. Da die Liegenschaft aus dem Vermögen der Masse ausgeschieden sei, könne der Masseverwalter keine Stellung als Antragsteller mehr haben und sich nicht mehr am Verfahren beteiligen.

13 Zum Antrag auf Genehmigung oder Änderung einer Betriebsanlage ist allein deren Inhaber legitimiert (siehe das hg. Erkenntnis vom 14. November 2007, 2005/04/0300, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Inhaber", wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist unter anderem auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff umfasst. Es kommt somit darauf an, wer die Betriebsanlage "betreibt". Mit dem "Inhaber" wird daher der Fall der unmittelbaren Innehabung (im Wesentlichen Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens) angesprochen (siehe zu allem das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2014, 2012/04/0155, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls festgehalten, dass die Rechtsstellung des Genehmigungswerbers einer Betriebsanlage als (etwa) Eigentümer der Liegenschaft des Betriebsstandortes nicht Genehmigungsvoraussetzung ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 25. November 1997, 97/04/0122, mwN). Vielmehr kommt dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem eine gewerbliche Betriebsanlage betrieben werden soll, wenn er nicht gleichzeitig Inhaber der Betriebsanlage ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 GewO 1994 die Rechtsstellung eines Nachbarn zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2014, 2013/04/0157, mwN). 13 Zum Antrag auf Genehmigung oder Änderung einer Betriebsanlage ist allein deren Inhaber legitimiert (siehe das hg. Erkenntnis vom 14. November 2007, 2005/04/0300, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Inhaber", wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (Paragraph 309, ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist unter anderem auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff umfasst. Es kommt somit darauf an, wer die Betriebsanlage "betreibt". Mit dem "Inhaber" wird daher der Fall der unmittelbaren Innehabung (im Wesentlichen Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens) angesprochen (siehe zu allem das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2014, 2012/04/0155, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls festgehalten, dass die Rechtsstellung des Genehmigungswerbers einer Betriebsanlage als (etwa) Eigentümer der Liegenschaft des Betriebsstandortes nicht Genehmigungsvoraussetzung ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 25. November 1997, 97/04/0122, mwN). Vielmehr kommt dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem eine gewerbliche Betriebsanlage betrieben werden soll, wenn er nicht gleichzeitig Inhaber der Betriebsanlage ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 die Rechtsstellung eines Nachbarn zu vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. April 2014, 2013/04/0157, mwN).

14 Ausgehend davon lässt der Umstand der Veräußerung des Betriebsgrundstückes noch keine zwingenden Rückschlüsse auf die Inhabereigenschaft (bzw. auf den Verlust der Inhabereigenschaft des Masseverwalters) zu. Anhaltspunkte dafür, dass der Masseverwalter zu dem - für die Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof maßgeblichen - Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses fallbezogen seine Stellung als Inhaber der gegenständlichen Betriebsanlage bereits verloren gehabt habe, vermag die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen und sind vor dem Hintergrund der Aussagen des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei, auf die sich das Verwaltungsgericht diesbezüglich gestützt hat, auch nicht zu ersehen. Daran vermag der Umstand, dass seitens der mitbeteiligten Partei ein nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses eingetretener Wechsel in der Inhabereigenschaft bekannt gegeben wurde, nichts zu ändern (vgl. zum Wechsel in der Person des Inhabers etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, 97/04/0082). 14 Ausgehend davon lässt der Umstand der Veräußerung des Betriebsgrundstückes noch keine zwingenden Rückschlüsse auf die Inhabereigenschaft (bzw. auf den Verlust der Inhabereigenschaft des Masseverwalters) zu. Anhaltspunkte dafür, dass der Masseverwalter zu dem - für die Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof maßgeblichen - Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses fallbezogen seine Stellung als Inhaber der gegenständlichen Betriebsanlage bereits verloren gehabt habe, vermag die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen und sind vor dem Hintergrund der Aussagen des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei, auf die sich das Verwaltungsgericht diesbezüglich gestützt hat, auch nicht zu ersehen. Daran vermag der Umstand, dass seitens der mitbeteiligten Partei ein nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses eingetretener Wechsel in der Inhabereigenschaft bekannt gegeben wurde, nichts zu ändern vergleiche , zum Wechsel in der Person des Inhabers etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, 97/04/0082).

15 6.2. Die Revisionswerberin bringt vor, es liege ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses vor. Die der mitbeteiligten Partei erteilte Generalgenehmigung aus dem Jahr 2013 habe sich (unter anderem) auf eine Tiefgarage mit 377 Stellplätzen bezogen. In der Befundbeschreibung des Bescheides der Behörde vom 7. April 2015 sei festgehalten worden, dass sechs Stellplätze entfielen und dafür ersatzweise sechs andere Stellplätze ausgewiesen würden. Demgegenüber sei in der Begründung dieses Bescheides davon die Rede, dass ein Stellplatz entfallen sei. Mit Eingabe vom September 2015 sei eine Projektmodifikation dahingehend erfolgt, dass die Stellplatzanzahl auf 376 reduziert worden sei. Dessen ungeachtet habe das Verwaltungsgericht den bekämpften Bescheid, mit dem eine Genehmigung für 377 Stellplätze erteilt worden sei, bestätigt. Das Verwaltungsgericht habe somit etwas anderes bewilligt, als von der mitbeteiligten Partei beantragt worden sei.

16 Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die mitbeteiligte Partei im zugrunde liegenden Verfahren eine Reduktion der Stellplätze (um einen Stellplatz) beantragt hat bzw. inwieweit einem allfälligen derartigen Anbringen durch die angefochtene Entscheidung entsprochen wurde. Ausgehend davon, dass die Revisionswerberin unstrittig über eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung hinsichtlich einer Tiefgarage mit 377 Stellplätzen verfügt hat, vermag die Revisionswerberin nämlich nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sie dadurch, dass einem allfälligen Änderungsansuchen betreffend die Reduktion um einen Stellplatz nicht entsprochen worden wäre, in Rechten verletzt werden kann. Die Reduktion der Stellplätze einer genehmigten Tiefgarage um einen Stellplatz ist für sich genommen nicht geeignet, die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen (vgl. zur diesbezüglichen Voraussetzungen für die Genehmigungsbedürftigkeit einer Betriebsanlagenänderung das hg. Erkenntnis vom 18. März 2015, Ro 2015/04/0002). 16 Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die mitbeteiligte Partei im zugrunde liegenden Verfahren eine Reduktion der Stellplätze (um einen Stellplatz) beantragt hat bzw. inwieweit einem allfälligen derartigen Anbringen durch die angefochtene Entscheidung entsprochen wurde. Ausgehend davon, dass die Revisionswerberin unstrittig über eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung hinsichtlich einer Tiefgarage mit 377 Stellplätzen verfügt hat, vermag die Revisionswerberin nämlich nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sie dadurch, dass einem allfälligen Änderungsansuchen betreffend die Reduktion um einen Stellplatz nicht entsprochen worden wäre, in Rechten verletzt werden kann. Die Reduktion der Stellplätze einer genehmigten Tiefgarage um einen Stellplatz ist für sich genommen nicht geeignet, die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen vergleiche , zur diesbezüglichen Voraussetzungen für die Genehmigungsbedürftigkeit einer Betriebsanlagenänderung das hg. Erkenntnis vom 18. März 2015, Ro 2015/04/0002).

17 6.3. Die Revisionswerberin bringt vor, die Überprüfung der (von einem Privatgutachter ermittelten) Verkehrsdaten durch die Amtssachverständigen aus den Bereichen Emissionstechnik und Verkehrstechnik sei nicht schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die Gutachten als Beweismittel ungeeignet seien. Das Verwaltungsgericht habe die Einwendungen der Revisionswerberin gegen die Ausführungen des privaten Verkehrstechnikers übergangen, es habe den wesentlichen Sachverhalt nur unzureichend ermittelt und es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit es die Schlüssigkeit der Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen einer Nachprüfung unterzogen habe. Das Erkenntnis sei somit unzureichend begründet.

Zur Relevanz des somit behaupteten Verfahrensmangels verweist die Revisionswerberin auf die RVS (Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen) 02.01.13 "Verkehrserzeugung von Einkaufszentren und multifunktionalen Zentren", denen die Gutachten widersprechen würden. Insbesondere sei die bekanntermaßen mangelhafte Anbindung zum öffentlichen Verkehr vom Verwaltungsgericht nicht beachtet worden. Das Verwaltungsgericht habe sich auch nicht mit dem Vorbringen der Revisionswerberin auseinandergesetzt, wonach sich die "bisherigen abgebildeten Zu- und Abfahrten zum Kaufhaus (...) in den vorgelegten privaten Verkehrsgutachten als ungeeignet für die Beurteilung der Nachbarrechte im Sinne der GewO erweisen" würden.

Weiters wirft die Revisionswerberin dem Verwaltungsgericht vor, dieses habe die Einholung bzw. Ergänzung der erforderlichen Sachverständigengutachten abgelehnt.

18 Der Revisionswerberin ist zuzugestehen, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zu diesen Aspekten sehr kursorisch sind. Allerdings setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/04/0003 bis 0004, mwN). 18 Der Revisionswerberin ist zuzugestehen, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zu diesen Aspekten sehr kursorisch sind. Allerdings setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/04/0003 bis 0004, mwN).

19 Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 hat primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein. Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens zu deren Genehmigung. Das Verfahren nach § 81 GewO 1994 dient nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach § 77 GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach § 81 GewO 1994 zugrunde zu legen (vgl. zu allem den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2016, Ra 2015/04/0051, mwN). 19 Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 81, GewO 1994 hat primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein. Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens zu deren Genehmigung. Das Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 dient nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach Paragraph 77, GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 zugrunde zu legen vergleiche , zu allem den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2016, Ra 2015/04/0051, mwN).

20 Im vorliegenden Fall hat die beantragte Änderung eine geänderte Nutzung des Bauteils 2 (statt Wohnungen, Büros und einem Fitnesscenter soll ein Hotel errichtet werden) sowie damit verbundene bauliche Veränderungen beim Bauteil 2 und bei der Tiefgarage zum Inhalt. Das Zulässigkeitsvorbringen betreffend die behaupteter Maßen mangelhaften Sachverständigengutachten und die unzureichende Begründung bezieht sich auf die zugrunde gelegten Verkehrsdaten bzw. die verkehrstechnische Begutachtung. Da die Stellplatzkapazität nicht erhöht werden soll, kann eine Belästigungswirkung fallbezogen nur aus der geänderten Nutzung resultieren. Im Rahmen ihrer Relevanzdarstellung verweist die Revisionswerberin auf einen behaupteten Widerspruch der herangezogenen Verkehrsdaten zur RVS "Verkehrserzeugung von Einkaufszentren und multifunktionalen Zentren" bzw. auf die fehlende Eignung der bisher "abgebildeten Zu- und Abfahrten zum Kaufhaus". Mit diesem Vorbringen wird allerdings nicht aufgezeigt, dass die ins Treffen geführten Verfahrensfehler einen Bezug zur beantragten Nutzungsänderung von Bauteil 2 aufweisen, vielmehr wird der Sache nach der Genehmigungsbescheid nach § 77 GewO 1994 in Frage gestellt. Damit fehlt es aber bezogen auf den Gegenstand eines Änderungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 an einer entsprechenden Relevanzdarstellung. 20 Im vorliegenden Fall hat die beantragte Änderung eine geänderte Nutzung des Bauteils 2 (statt Wohnungen, Büros und einem Fitnesscenter soll ein Hotel errichtet werden) sowie damit verbundene bauliche Veränderungen beim Bauteil 2 und bei der Tiefgarage zum Inhalt. Das Zulässigkeitsvorbringen betreffend die behaupteter Maßen mangelhaften Sachverständigengutachten und die unzureichende Begründung bezieht sich auf die zugrunde gelegten Verkehrsdaten bzw. die verkehrstechnische Begutachtung. Da die Stellplatzkapazität nicht erhöht werden soll, kann eine Belästigungswirkung fallbezogen nur aus der geänderten Nutzung resultieren. Im Rahmen ihrer Relevanzdarstellung verweist die Revisionswerberin auf einen behaupteten Widerspruch der herangezogenen Verkehrsdaten zur RVS "Verkehrserzeugung von Einkaufszentren und multifunktionalen Zentren" bzw. auf die fehlende Eignung der bisher "abgebildeten Zu- und Abfahrten zum Kaufhaus". Mit diesem Vorbringen wird allerdings nicht aufgezeigt, dass die ins Treffen geführten Verfahrensfehler einen Bezug zur beantragten Nutzungsänderung von Bauteil 2 aufweisen, vielmehr wird der Sache nach der Genehmigungsbescheid nach Paragraph 77, GewO 1994 in Frage gestellt. Damit fehlt es aber bezogen auf den Gegenstand eines Änderungsverfahrens nach Paragraph 81, GewO 1994 an einer entsprechenden Relevanzdarstellung.

21 Angesichts der zahlreichen eingeholten Gutachten vermag die Revisionswerberin auch nicht aufzuzeigen, dass die einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach von der Einholung weiterer Gutachten abgesehen werden könne, grob fehlerhaft erfolgt wäre bzw. zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064). 21 Angesichts der zahlreichen eingeholten Gutachten vermag die Revisionswerberin auch nicht aufzuzeigen, dass die einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach von der Einholung weiterer Gutachten abgesehen werden könne, grob fehlerhaft erfolgt wäre bzw. zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064).

22 7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 22 7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

23 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 24 Dem von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag auf 23 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. 24 Dem von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag auf

Aufwandersatz war nicht stattzugeben, weil die von ihr erstattete Revisionsbeantwortung nicht vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG aufgetragen wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/04/0117, mwN).Aufwandersatz war nicht stattzugeben, weil die von ihr erstattete Revisionsbeantwortung nicht vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG aufgetragen wurde vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/04/0117, mwN).

Wien, am 11. Mai 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040034.L00

Im RIS seit

21.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten