TE Vwgh Beschluss 2017/5/22 Ra 2017/19/0070

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Veröffentlicht am 22.05.2017
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Index

E1E;
E3R E19104000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
59/04 EU - EWR;

Norm

12010E267 AEUV Art267;
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
AVG §38;
VwGG §62 Abs1;
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2016/0007 26.7.2017 Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: C-646 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: Ra 2017/19/0070 B 4. Dezember 2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache der M R, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jänner 2017, W 144 2134144- 1/12E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-646/16 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 12. August 2016 den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG 2005) als unzulässig zurück und stellte fest, dass für dessen Prüfung gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) Kroatien zuständig sei. Unter einem erließ die Behörde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gegen die Revisionswerberin eine Anordnung zur Außerlandesbringung. Weiters wurde ausgesprochen, dass "demzufolge" ihre Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, "dass sich die Zuständigkeit Kroatiens aus Art. 17 Abs. 1" Dublin III-Verordnung ergebe. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 12. August 2016 den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz (AsylG 2005) als unzulässig zurück und stellte fest, dass für dessen Prüfung gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) Kroatien zuständig sei. Unter einem erließ die Behörde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gegen die Revisionswerberin eine Anordnung zur Außerlandesbringung. Weiters wurde ausgesprochen, dass "demzufolge" ihre Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, "dass sich die Zuständigkeit Kroatiens aus Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergebe. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

2 In der vorliegenden Revision wird (unter anderem und zusammengefasst) ausgeführt, die Revisionswerberin sei im Rahmen der sogenannten "Massenfluchtbewegung" staatlich organisiert durch die Staaten der sogenannten "Balkanroute" gereist. Ihr sei die Einreise nach Kroatien zum Zweck der Weiterreise nach Österreich gestattet worden. Es liege lediglich eine erkennungsdienstliche Behandlung durch Griechenland in der EURODAC-Datenbank vor.

3 Der Beantwortung der gemäß Art. 267 AEUV mit Beschluss vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), dort protokolliert zur Zl. C-646/16, zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen, zu deren Inhalt gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf den genannten Beschluss verwiesen wird, kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Da ein Verfahren zur Klärung ebendieser Fragen beim EuGH bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen des nach § 62 Abs. 1 VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0268, mwN). 3 Der Beantwortung der gemäß Artikel 267, AEUV mit Beschluss vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), dort protokolliert zur Zl. C-646/16, zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen, zu deren Inhalt gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG auf den genannten Beschluss verwiesen wird, kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Da ein Verfahren zur Klärung ebendieser Fragen beim EuGH bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen des nach Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0268, mwN).

Wien, am 22. Mai 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190070.L00.1

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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