TE Vwgh Erkenntnis 2017/5/23 Ra 2017/18/0028

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Veröffentlicht am 23.05.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §18 Abs1;
AsylG 2005 §18;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28;
  1. AsylG 2005 § 18 heute
  2. AsylG 2005 § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 18 heute
  2. AsylG 2005 § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des M alias M R A in N, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2016, Zl. L519 2126630-1/8E, betreffend eine Asylangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 20. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab er zusammengefasst an, dass er zwar geborener Moslem, aber im Herzen Christ sei. Da er in seiner Heimat Hauskirchen besucht habe, sei er von der "Sepah" (Iranische Revolutionsgarde) festgenommen und drei Tage angehalten worden. Nach seiner Entlassung habe er telefonische Drohungen erhalten, weil er wieder begonnen habe, die Hauskirchen zu besuchen. Aus Angst um sein Leben habe er den Iran verlassen. In Österreich besuche er die Kirche.

2 Das BFA wies den Antrag mit Bescheid vom 4. Mai 2016 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran fest (Spruchpunkt III.). 2 Das BFA wies den Antrag mit Bescheid vom 4. Mai 2016 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, und 55 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran fest (Spruchpunkt römisch drei.).

3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen eingebrachte Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 Fremdenpolizeigesetz (FPG) mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu lauten habe: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt." (Spruchpunkt A). Eine Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B). 3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen eingebrachte Beschwerde gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, und Absatz 9, 46, und 55 Fremdenpolizeigesetz (FPG) mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu lauten habe: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt." (Spruchpunkt A). Eine Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).

4 In seiner Begründung führte das BVwG aus, dass die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung in sich schlüssig und stimmig sei und auch das BVwG von der völligen Unglaubhaftigkeit der Angaben des Revisionswerbers in Zusammenhang mit seiner behaupteten Konversion ausgehe, weil es gravierende Widersprüche in seinem teils vagen Vorbringen gebe. Seine Kenntnisse des Christentums seien äußerst oberflächlich und vollkommen unzureichend. Die Tatsache, dass der Revisionswerber lediglich zu Vortreffen zum Katechumenat zugelassen worden sei, zeige, dass auch die katholische Pfarre am Wohnort Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Konversion des Revisionswerbers habe. Es hätten sich somit keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ergeben.

     Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende

außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit und in der

Sache u.a. vorgebracht wird, das BVwG sei von der Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichtshofs krass abgewichen, indem es die

Vernehmung des für den Verfahrensgegenstand zentralen Zeugen,

nämlich des anlässlich der mündlichen Verhandlung beim BVwG

anwesenden Kaplans, der den Glaubenswechsel des Revisionswerbers

begleite, unterlassen habe. Hätte das BVwG den Zeugen

einvernommen, so hätte er insbesondere dargelegt, dass die Kirche

von der Ehrlichkeit der Bestrebungen des Revisionswerbers in Bezug

auf seine Konversion überzeugt sei, ihn deshalb in das

Katechumenat aufgenommen habe und ein weiterer wichtiger Schritt

auf dem Weg zur Taufe zu Ostern 2017 genommen worden sei. Des

Weiteren hätte er vorbringen können, dass die Zuwendung zum

christlichen Glauben als Teil der Identität des Revisionswerbers

wahrgenommen werde und demnach nicht vom Revisionswerber verlangt

werden könne, seinen identitätsstiftenden Glauben im Falle einer

Rückkehr zu verleugnen. Das BVwG wäre folglich mit

verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit von der Glaubwürdigkeit

der inneren Haltung des Revisionswerbers ausgegangen und hätte ihm

angesichts der gerichtseigenen Länderfeststellungen die

Asylberechtigung zuerkannt. Unter einem legte der Revisionswerber

eine eidesstattliche Erklärung des genannten Zeugen vor, in der

dieser Folgendes bestätigte: "Ich ... erkläre eidesstattlich, dass

ich am 27. Juni 2016 (den Revisionswerber) zum

Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ... begleitet habe. Da

ich (den Revisionswerber) seit Ende Februar 2016 in unserer Pfarre ... auf seinem Glaubensweg zum Christsein betreue, habe ich ihn als Vertrauensperson zu dieser Verhandlung begleitet. Ich bin mit ihm auch in den Verhandlungssaal eingetreten, habe mich als Kaplan

der Pfarre ... und als Betreuer (des Revisionswerbers)

vorgestellt, doch die amtsführende Richterin ... hat mir

mitgeteilt, dass ich nicht bei der Verhandlung teilnehmen darf und draußen warten sollte! Ich hätte als Zeuge aussagen können, dass (der Revisionswerber) seit Februar wöchentlich an Glaubenskursen unter meiner Leitung teilgenommen hat, 2-3 Mal in der Woche den Gottesdienst besucht und ich der Überzeugung bin, dass seine Absicht, Christ zu werden, ehrlich gemeint ist. Seit Februar 2016 ist die Vertiefung seiner Kenntnisse über das Christentum merkbar. Am 16. Oktober ist er gemeinsam mit einem anderen Taufbewerber offiziell in das Katechumenat aufgenommen worden. ..."

5 Das BFA nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

     6 Die Revision ist iSd Zulässigkeitsbegründung zulässig und

begründet.

     7 Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und

der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0091, mwN).der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0091, mwN).

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG gilt. Für das Asylverfahren stellt § 18 AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087, mwN). 8 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG gilt. Für das Asylverfahren stellt Paragraph 18, AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087, mwN).

9 Das BVwG ging in der angefochtenen Entscheidung von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Konversion aus. Es stützte sich dabei auf die widersprüchlichen Aussagen des Revisionswerbers während des Asylverfahrens sowie eine im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführte Befragung zu seinen Kenntnissen bezüglich des Christentums und auf den Umstand, dass auch die katholische Pfarre am Wohnort Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Konversion habe, da der Revisionswerber nach der vorgelegten Bestätigung lediglich das Vorkatechumenat besuche.

10 Im Zuge der Prüfung der behaupteten Konversion hat es das BVwG im Hinblick auf die Ermittlung der aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung des Revisionswerbers aber unterlassen, den zur Verhandlung erschienenen Kaplan als Zeugen der religiösen Aktivitäten in Österreich zu befragen. Wie die Revision zutreffend aufzeigt, wäre dieser Kaplan jedenfalls in der Lage gewesen, zur Einbindung des Revisionswerbers in der Pfarrgemeinde sowie zur Ernsthaftigkeit der Konversion des Revisionswerbers Auskunft zu geben. Er hätte damit zu einem zentralen Element des Fluchtvorbringens, nämlich zu den Taufvorbereitungen sowie zur Hinwendung zum Christentum, aussagen können.

Das BVwG hat hingegen, obwohl der Aufnahme dieses unmittelbaren Beweises aufgrund der Anwesenheit des Kaplans am Verhandlungstag kein tatsächliches Hindernis entgegenstand, einen mittelbaren Beweis, nämlich die Bestätigung des Kaplans über den Besuch des Vorkatechumenats, zur weiteren Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Revisionswerbers zu seiner Konversion herangezogen. Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen bedeutet jedoch die Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087, mwN).Das BVwG hat hingegen, obwohl der Aufnahme dieses unmittelbaren Beweises aufgrund der Anwesenheit des Kaplans am Verhandlungstag kein tatsächliches Hindernis entgegenstand, einen mittelbaren Beweis, nämlich die Bestätigung des Kaplans über den Besuch des Vorkatechumenats, zur weiteren Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Revisionswerbers zu seiner Konversion herangezogen. Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen bedeutet jedoch die Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087, mwN).

11 Das BVwG hätte in dieser konkreten Fallkonstellation den Kaplan daher zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und somit insbesondere zur Frage der Ernsthaftigkeit der Konversion als Zeugen einvernehmen müssen. Indem das BVwG den Kaplan im Verfahren trotz seiner zentralen Rolle für das Fluchtvorbringen und trotz Erscheinens am Verhandlungstag gemeinsam mit dem Revisionswerber nicht als Zeugen einvernommen hat, ist ihm ein gravierender Verstoß gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierte amtswegige Ermittlungspflicht und sohin gegen einen tragenden Grundsatz des Verfahrensrechts unterlaufen. 11 Das BVwG hätte in dieser konkreten Fallkonstellation den Kaplan daher zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und somit insbesondere zur Frage der Ernsthaftigkeit der Konversion als Zeugen einvernehmen müssen. Indem das BVwG den Kaplan im Verfahren trotz seiner zentralen Rolle für das Fluchtvorbringen und trotz Erscheinens am Verhandlungstag gemeinsam mit dem Revisionswerber nicht als Zeugen einvernommen hat, ist ihm ein gravierender Verstoß gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 normierte amtswegige Ermittlungspflicht und sohin gegen einen tragenden Grundsatz des Verfahrensrechts unterlaufen.

12 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus den obigen Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. 12 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus den obigen Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

13 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 13 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. Mai 2017

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Beweismittel Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180028.L00.1

Im RIS seit

20.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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