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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AWG 2002 §38 Abs1a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. Februar 2017, Zl. LVwG-550708/12/KH/MSch, betreffend Feststellung gemäß § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. Februar 2017, Zl. LVwG-550708/12/KH/MSch, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Auslegung eines konkreten Bescheides betrifft nur den Einzelfall (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/06/0111, und vom 8. September 2016, Zl. Ra 2016/06/0057). Dass diese im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, zeigen die Revisionszulässigkeitsgründe nicht auf und ist auch nicht ersichtlich (vgl. den hg. Beschluss vom 19. September 2016, Zl. Ra 2016/05/0088, mwN). 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Auslegung eines konkreten Bescheides betrifft nur den Einzelfall vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 22. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/06/0111, und vom 8. September 2016, Zl. Ra 2016/06/0057). Dass diese im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, zeigen die Revisionszulässigkeitsgründe nicht auf und ist auch nicht ersichtlich vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. September 2016, Zl. Ra 2016/05/0088, mwN).
5 Wie die Revision selbst ausführt (Seite 2), handelt es sich bei dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Juli 2009 um eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung. Deren Umfang ist Gegenstand des vorliegenden Feststellungsverfahrens. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - unter anderem auch alle einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften anzuwenden (§ 38 Abs. 1a AWG 2002) und besteht diesbezüglich keinerlei Einschränkung bei einem Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 7 AWG 2002). Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist es keine grundsätzliche Rechtsfrage, ob Feststellungsbescheide nach § 6 Abs. 7 AWG auch "ausschließlich ein mitangewendetes Materiengesetz betreffen" können (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053). Dabei verschlägt es nichts, wenn dazu noch keine hg. Judikatur vorliegt, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation gegeben ist, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. November 2016, Zl. Ra 2016/06/0066 bis 0067, mwN). Dies ist hier nicht ersichtlich und wird auch in der Revision nicht dargelegt. Im Hinblick auf die zuvor genannte eindeutige Rechtslage kann es auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung betreffen, dass der Rahmen der zulässigen Ableitung ausschließlich nach abfallrechtlichen Schlüsselnummern definiert wurde. 5 Wie die Revision selbst ausführt (Seite 2), handelt es sich bei dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Juli 2009 um eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung. Deren Umfang ist Gegenstand des vorliegenden Feststellungsverfahrens. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - unter anderem auch alle einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften anzuwenden (Paragraph 38, Absatz eins a, AWG 2002) und besteht diesbezüglich keinerlei Einschränkung bei einem Feststellungsverfahren (Paragraph 6, Absatz 7, AWG 2002). Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist es keine grundsätzliche Rechtsfrage, ob Feststellungsbescheide nach Paragraph 6, Absatz 7, AWG auch "ausschließlich ein mitangewendetes Materiengesetz betreffen" können vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053). Dabei verschlägt es nichts, wenn dazu noch keine hg. Judikatur vorliegt, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation gegeben ist, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. November 2016, Zl. Ra 2016/06/0066 bis 0067, mwN). Dies ist hier nicht ersichtlich und wird auch in der Revision nicht dargelegt. Im Hinblick auf die zuvor genannte eindeutige Rechtslage kann es auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung betreffen, dass der Rahmen der zulässigen Ableitung ausschließlich nach abfallrechtlichen Schlüsselnummern definiert wurde.
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 6 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050086.L00Im RIS seit
21.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017