TE Vwgh Erkenntnis 2017/6/1 Ro 2014/08/0076

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2017
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §343 Abs2 Z4;
ASVG §343 Abs2 Z5;
AVG §38;
StGB §32;
VwRallg;
  1. ASVG § 343 heute
  2. ASVG § 343 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 343 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  4. ASVG § 343 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 343 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  6. ASVG § 343 gültig von 18.01.2017 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017
  7. ASVG § 343 gültig von 25.04.2014 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  8. ASVG § 343 gültig von 01.01.2014 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013
  9. ASVG § 343 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  10. ASVG § 343 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  11. ASVG § 343 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  12. ASVG § 343 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  13. ASVG § 343 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  14. ASVG § 343 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  15. ASVG § 343 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  16. ASVG § 343 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  17. ASVG § 343 gültig von 01.07.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 343 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 343 heute
  2. ASVG § 343 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 343 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  4. ASVG § 343 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 343 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  6. ASVG § 343 gültig von 18.01.2017 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017
  7. ASVG § 343 gültig von 25.04.2014 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  8. ASVG § 343 gültig von 01.01.2014 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013
  9. ASVG § 343 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  10. ASVG § 343 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  11. ASVG § 343 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  12. ASVG § 343 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  13. ASVG § 343 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  14. ASVG § 343 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  15. ASVG § 343 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  16. ASVG § 343 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  17. ASVG § 343 gültig von 01.07.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 343 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Dr. R O in Wien, vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 25/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2014, W209 2005152-1/6E, betreffend Erlöschen des Vertragsverhältnisses gemäß § 343 Abs. 2 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Paritätische Schiedskommission für Wien; mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch die Preslmayr Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Universitätsring 12), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Dr. R O in Wien, vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 25/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2014, W209 2005152-1/6E, betreffend Erlöschen des Vertragsverhältnisses gemäß Paragraph 343, Absatz 2, ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Paritätische Schiedskommission für Wien; mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch die Preslmayr Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Universitätsring 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der (im Jahr 1938 geborene) Revisionswerber wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Oktober 2011 - in Rechtskraft erwachsen am selben Tag - schuldig erkannt, er habe im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit im Zeitraum von Juni 2010 bis Februar 2011 einem Patienten durch das Ausstellen von Rezepten psychotrope Stoffe in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge verschafft und hierdurch das Vergehen des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs. 1 sechster Fall SMG begangen. Über ihn werde hierfür nach § 31a Abs. 1 SMG eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werde. 1. Der (im Jahr 1938 geborene) Revisionswerber wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Oktober 2011 - in Rechtskraft erwachsen am selben Tag - schuldig erkannt, er habe im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit im Zeitraum von Juni 2010 bis Februar 2011 einem Patienten durch das Ausstellen von Rezepten psychotrope Stoffe in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge verschafft und hierdurch das Vergehen des Handels mit psychotropen Stoffen nach Paragraph 31 a, Absatz eins, sechster Fall SMG begangen. Über ihn werde hierfür nach Paragraph 31 a, Absatz eins, SMG eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werde.

2.1. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse (im Folgenden: Mitbeteiligte) wies den Revisionswerber mit Schreiben vom 24. April 2013 darauf hin, dass auf Grund seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung sein Vertragsverhältnis zur Mitbeteiligten und zu den in § 2 des Gesamtvertrags angeführten Krankenversicherungsträgern per 17. Oktober 2011 gemäß § 343 Abs. 2 Z 5 ASVG erloschen sei. 2.1. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse (im Folgenden: Mitbeteiligte) wies den Revisionswerber mit Schreiben vom 24. April 2013 darauf hin, dass auf Grund seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung sein Vertragsverhältnis zur Mitbeteiligten und zu den in Paragraph 2, des Gesamtvertrags angeführten Krankenversicherungsträgern per 17. Oktober 2011 gemäß Paragraph 343, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG erloschen sei.

2.2. Der Revisionswerber richtete daraufhin am 29. Juli 2013 an die Paritätische Schiedskommission für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Schlichtung bzw. Feststellung des Fortbestehens seines Vertragsverhältnisses. Er brachte vor, der angeführte Erlöschensgrund setze voraus, dass der Arzt im Zusammenhang mit der Ausübung seines ärztlichen Berufs wegen eines "groben Verschuldens" strafgerichtlich verurteilt worden sei. Vorliegend sei jedoch ein "grobes Verschulden" nicht gegeben, zumal der Revisionswerber im Tatzeitraum wegen einer psychischen Erkrankung in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit höhergradig eingeschränkt gewesen sei. Die Begehung einer Vorsatztat bedeute nicht zwingend ein grobes Verschulden; bei der Beurteilung sei vielmehr auf den Schuldbegriff des § 32 StGB abzustellen. 2.2. Der Revisionswerber richtete daraufhin am 29. Juli 2013 an die Paritätische Schiedskommission für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Schlichtung bzw. Feststellung des Fortbestehens seines Vertragsverhältnisses. Er brachte vor, der angeführte Erlöschensgrund setze voraus, dass der Arzt im Zusammenhang mit der Ausübung seines ärztlichen Berufs wegen eines "groben Verschuldens" strafgerichtlich verurteilt worden sei. Vorliegend sei jedoch ein "grobes Verschulden" nicht gegeben, zumal der Revisionswerber im Tatzeitraum wegen einer psychischen Erkrankung in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit höhergradig eingeschränkt gewesen sei. Die Begehung einer Vorsatztat bedeute nicht zwingend ein grobes Verschulden; bei der Beurteilung sei vielmehr auf den Schuldbegriff des Paragraph 32, StGB abzustellen.

Die Mitbeteiligte entgegnete, bei dem verwirklichten Straftatbestand handle es sich um ein Vorsatzdelikt. Der genannte Erlöschensgrund umfasse jedenfalls mit Vorsatz begangene Straftaten, die Frage eines "groben Verschuldens" stelle sich nur bei Fahrlässigkeitsdelikten. Dem Revisionswerber sei unter den gegebenen Umständen jedenfalls ein "grobes Verschulden" anzulasten.

2.3. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 13. November 2013 den Antrag des Revisionswerbers ab. Sie traf umfangreiche Feststellungen zu den konkreten Umständen der Straftat, insbesondere auch zur subjektiven Vorwerfbarkeit. Rechtlich folgerte sie, die verübte Straftat sei ein Vorsatzdelikt; das in § 343 Abs. 2 Z 5 ASVG angeführte "grobe Verschulden" umfasse jedenfalls mit Vorsatz begangene Straftaten. Allerdings enthalte das Strafurteil keine Feststellungen zum Verschuldensgrad, sodass die belangte Behörde eigenständig zu beurteilen habe, ob ein schweres Verschulden im Sinn einer groben Fahrlässigkeit anzulasten sei. Dies sei der Fall, wie eine (näher erörterte) Gesamtbetrachtung der Tatumstände ergebe. Der angeführte Erlöschenstatbestand sei daher erfüllt. 2.3. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 13. November 2013 den Antrag des Revisionswerbers ab. Sie traf umfangreiche Feststellungen zu den konkreten Umständen der Straftat, insbesondere auch zur subjektiven Vorwerfbarkeit. Rechtlich folgerte sie, die verübte Straftat sei ein Vorsatzdelikt; das in Paragraph 343, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG angeführte "grobe Verschulden" umfasse jedenfalls mit Vorsatz begangene Straftaten. Allerdings enthalte das Strafurteil keine Feststellungen zum Verschuldensgrad, sodass die belangte Behörde eigenständig zu beurteilen habe, ob ein schweres Verschulden im Sinn einer groben Fahrlässigkeit anzulasten sei. Dies sei der Fall, wie eine (näher erörterte) Gesamtbetrachtung der Tatumstände ergebe. Der angeführte Erlöschenstatbestand sei daher erfüllt.

2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber eine - mit Ablauf des 31. Dezember 2013 als Beschwerde zu behandelnde - Berufung. Er führte darin aus wie in seinem Antrag vom 29. Juli 2013. Zudem brachte er vor, im strafgerichtlichen Verfahren sei auf Grund eines ärztlichen Gutachtens eine höhergradige Einschränkung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zugebilligt und als Milderungsgrund anerkannt worden. Die belangte Behörde habe im bekämpften Bescheid eine davon abweichende Beurteilung getroffen, die weder durch die Aktenlage (vor allem das Gutachten) noch durch eine besondere Fachkenntnis gedeckt sei. Soweit die belangte Behörde von grober Fahrlässigkeit ausgehe und diese als schweres Verschulden werte, seien die dafür notwendigen (fallbezogen eingehend erörterten) Voraussetzungen nicht gegeben. Eine abweichende Beurteilung hätte zudem die Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. die Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert.

3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es führte aus, § 31a Abs. 1 SMG sei ein Vorsatzdelikt; unter den Begriff des "groben Verschuldens" in § 343 Abs. 2 Z 5 ASVG sei jedenfalls ein vorsätzliches Handeln als höchste Verschuldensform zu subsumieren. Dass der Gesetzgeber mit dem genannten Erlöschenstatbestand Vorsatz- und grobe Fahrlässigkeitsdelikte erfassen wollte, zeige auch die Abstufung der Erlöschensgründe: Während in § 343 Abs. 2 Z 4 ASVG die Verurteilung wegen einer mit Vorsatz bzw. mit Bereicherungsvorsatz begangenen Straftat angeführt sei, sollten von § 343 Abs. 2 Z 5 ASVG sonstige Delikte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit erfasst werden; dabei sei jedoch auf Grund der risikoreichen Tätigkeit der Erlöschensgrund nicht schon bei einer leichten Fahrlässigkeit, sondern erst bei einem groben Verschulden, das in einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln bestehe, gegeben. Vorliegend sei der Revisionswerber unstrittig wegen einer in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit begangenen Vorsatztat und damit wegen eines "groben Verschuldens" verurteilt worden. Im Hinblick darauf sei eine weitere Auseinandersetzung mit der Schwere der Schuld und der krankheitsbedingten Einschränkung nicht geboten. 3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es führte aus, Paragraph 31 a, Absatz eins, SMG sei ein Vorsatzdelikt; unter den Begriff des "groben Verschuldens" in Paragraph 343, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG sei jedenfalls ein vorsätzliches Handeln als höchste Verschuldensform zu subsumieren. Dass der Gesetzgeber mit dem genannten Erlöschenstatbestand Vorsatz- und grobe Fahrlässigkeitsdelikte erfassen wollte, zeige auch die Abstufung der Erlöschensgründe: Während in Paragraph 343, Absatz 2, Ziffer 4, ASVG die Verurteilung wegen einer mit Vorsatz bzw. mit Bereicherungsvorsatz begangenen Straftat angeführt sei, sollten von Paragraph 343, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG sonstige Delikte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit erfasst werden; dabei sei jedoch auf Grund der risikoreichen Tätigkeit der Erlöschensgrund nicht schon bei einer leichten Fahrlässigkeit, sondern erst bei einem groben Verschulden, das in einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln bestehe, gegeben. Vorliegend sei der Revisionswerber unstrittig wegen einer in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit begangenen Vorsatztat und damit wegen eines "groben Verschuldens" verurteilt worden. Im Hinblick darauf sei eine weitere Auseinandersetzung mit der Schwere der Schuld und der krankheitsbedingten Einschränkung nicht geboten.

3.2. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob § 343 Abs. 2 Z 5 ASVG jedes zu einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung führende vorsätzliche Handeln unabhängig von der konkreten Schwere der Tatschuld erfasse, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehle. 3.2. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob Paragraph 343, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG jedes zu einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung führende vorsätzliche Handeln unabhängig von der konkreten Schwere der Tatschuld erfasse, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehle.

4. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die ordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften". Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit der Revision aus wie das Verwaltungsgericht. Er behauptet ferner ein Abweichen von der Rechtsprechung infolge Außerachtlassung der "Schuldelemente" (Zurechnungsfähigkeit, Unrechtsbewusstsein, Zumutbarkeit) sowie infolge Unterlassung einer Beurteilung der Tatschuld nach § 32 StGB. 4. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die ordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften". Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit der Revision aus wie das Verwaltungsgericht. Er behauptet ferner ein Abweichen von der Rechtsprechung infolge Außerachtlassung der "Schuldelemente" (Zurechnungsfähigkeit, Unrechtsbewusstsein, Zumutbarkeit) sowie infolge Unterlassung einer Beurteilung der Tatschuld nach Paragraph 32, StGB.

Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Abweisung der Revision.

Die belangte Behörde nahm von einer Revisionsbeantwortung Abstand und pflichtete der Begründung des Verwaltungsgerichts pauschal bei.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Revision ist zulässig, weil zur Auslegung bzw. Anwendung des Erlöschenstatbestands des § 343 Abs. 2 Z 5 ASVG Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil zur Auslegung bzw. Anwendung des Erlöschenstatbestands des Paragraph 343, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

6. § 343 Abs. 2 ASVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010, lautet auszugsweise: 6. Paragraph 343, Absatz 2, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, lautet auszugsweise:

  1. "(2)Absatz 2,Das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt oder der Vertrags-Gruppenpraxis und dem Träger der Krankenversicherung erlischt ohne Kündigung im Falle:

(...)

4. der rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes oder eines Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis

a) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder

b) wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung;

5. einer im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes wegen groben Verschuldens strafgerichtlichen rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes oder eines Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis;

(...)"

7.1. Vorliegend ist in Ansehung des zu prüfenden Erlöschenstatbestands des § 343 Abs. 2 Z 5 ASVG unstrittig, dass der Revisionswerber als Vertragsarzt der Mitbeteiligten rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, weil er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit einem Patienten psychotrope Stoffe in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge verschafft hat, hierdurch das Vergehen des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs. 1 sechster Fall SMG begangen hat und hierfür mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten belegt wurde. 7.1. Vorliegend ist in Ansehung des zu prüfenden Erlöschenstatbestands des Paragraph 343, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG unstrittig, dass der Revisionswerber als Vertragsarzt der Mitbeteiligten rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, weil er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit einem Patienten psychotrope Stoffe in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge verschafft hat, hierdurch das Vergehen des Handels mit psychotropen Stoffen nach Paragraph 31 a, Absatz eins, sechster Fall SMG begangen hat und hierfür mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten belegt wurde.

Unstrittig ist weiters, dass es sich bei dem der Verurteilung zugrunde liegenden Straftatbestand - zumal das Gesetz nichts anderes bestimmt - um ein Vorsatzdelikt, also eine Straftat handelt, bei der gemäß § 7 Abs. 1 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar ist (vgl. OGH vom 22. November 2005, 14 Os 110/05s), wobei mangels einer abweichenden Regelung zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen ist (vgl. OGH RIS-Justiz RS 0113270).Unstrittig ist weiters, dass es sich bei dem der Verurteilung zugrunde liegenden Straftatbestand - zumal das Gesetz nichts anderes bestimmt - um ein Vorsatzdelikt, also eine Straftat handelt, bei der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar ist vergleiche , OGH vom 22. November 2005, 14 Os 110/05s), wobei mangels einer abweichenden Regelung zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen ist vergleiche , OGH RIS-Justiz RS 0113270).

7.2. Strittig und im Folgenden näher zu erörtern bleibt indessen, ob die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen eines "groben Verschuldens" erfolgt ist.

8.1. Der Begriff "Verschulden" wird vom Gesetzgeber in zahlreichen Bestimmungen als Oberbegriff für die Schuldformen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit (des Versehens) verwendet (vgl. etwa § 1294 ABGB: "Beides wird ein Verschulden genannt"). In einzelnen Vorschriften findet sich auch der Begriff "grobes Verschulden", worunter nach dem Willen des Gesetzgebers die Schuldformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zu verstehen sind (vgl. etwa die Materialien zum KMG, BGBl. Nr. 625/1991, ErläutRV 147 BlgNR 18. GP 21; siehe ferner § 1324 ABGB). 8.1. Der Begriff "Verschulden" wird vom Gesetzgeber in zahlreichen Bestimmungen als Oberbegriff für die Schuldformen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit (des Versehens) verwendet vergleiche , etwa Paragraph 1294, ABGB: "Beides wird ein Verschulden genannt"). In einzelnen Vorschriften findet sich auch der Begriff "grobes Verschulden", worunter nach dem Willen des Gesetzgebers die Schuldformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zu verstehen sind vergleiche , etwa die Materialien zum KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, ErläutRV 147 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 21; siehe ferner Paragraph 1324, ABGB).

Im Hinblick darauf wird in der Rechtsprechung einhellig vertreten, dass ein "grobes Verschulden" die Schuldformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit umfasst (vgl. etwa OGH vom 12. November 1998, 2 Ob 280/98k, und RIS-Justiz RS0085276 (zu § 334 ASVG); RIS-Justiz RS0070310 (zu § 33 Abs. 2 MRG); uva.). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein "grobes Verschulden" fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur eine leichte Fahrlässigkeit vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2008/15/0305, sowie den hg. Beschluss vom 6. April 2016, Ro 2016/16/0007).Im Hinblick darauf wird in der Rechtsprechung einhellig vertreten, dass ein "grobes Verschulden" die Schuldformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit umfasst vergleiche , etwa OGH vom 12. November 1998, 2 Ob 280/98k, und RIS-Justiz RS0085276 (zu Paragraph 334, ASVG); RIS-Justiz RS0070310 (zu Paragraph 33, Absatz 2, MRG); uva.). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein "grobes Verschulden" fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur eine leichte Fahrlässigkeit vorliegt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2008/15/0305, sowie den hg. Beschluss vom 6. April 2016, Ro 2016/16/0007).

8.2. Davon ausgehend liegt (auch) dem von § 343 Abs. 2 Z 5 ASVG vorausgesetzten Tatbestandsmerkmal der Verurteilung wegen eines "groben Verschuldens" offenkundig das Verständnis zugrunde, dass eine Verurteilung wegen einer mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit begangenen gerichtlich strafbaren Handlung (oder Unterlassung) vorliegen muss (in dem Sinn auch Kneihs/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (41. Lfg.), § 343 Rz 36; Kletter in Sonntag, ASVG7 § 343 Rz 34a; Mosler in Grillberger/Mosler, Ärztliches Vertragspartnerrecht (2012) 163). 8.2. Davon ausgehend liegt (auch) dem von Paragraph 343, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG vorausgesetzten Tatbestandsmerkmal der Verurteilung wegen eines "groben Verschuldens" offenkundig das Verständnis zugrunde, dass eine Verurteilung wegen einer mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit begangenen gerichtlich strafbaren Handlung (oder Unterlassung) vorliegen muss (in dem Sinn auch Kneihs/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (41. Lfg.), Paragraph 343, Rz 36; Kletter in Sonntag, ASVG7 Paragraph 343, Rz 34a; Mosler in Grillberger/Mosler, Ärztliches Vertragspartnerrecht (2012) 163).

Da der Revisionswerber wegen eines Vorsatzdelikts und damit wegen eines "groben Verschuldens" im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, ist der Tatbestand des § 343 Abs. 2 Z 5 ASVG erfüllt und das Erlöschen des Vertragsverhältnisses ex lege - die diesbezügliche Verständigung durch die Mitbeteiligte vom 24. April 2013 hatte bloß deklarative Wirkung (vgl. Kneihs/Mosler aaO Rz 37; Kletter aaO Rz 35) - mit dem Zeitpunkt des Vorliegens der rechtskräftigen Verurteilung (mit 17. Oktober 2011) eingetreten.Da der Revisionswerber wegen eines Vorsatzdelikts und damit wegen eines "groben Verschuldens" im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, ist der Tatbestand des Paragraph 343, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG erfüllt und das Erlöschen des Vertragsverhältnisses ex lege - die diesbezügliche Verständigung durch die Mitbeteiligte vom 24. April 2013 hatte bloß deklarative Wirkung vergleiche , Kneihs/Mosler aaO Rz 37; Kletter aaO Rz 35) - mit dem Zeitpunkt des Vorliegens der rechtskräftigen Verurteilung (mit 17. Oktober 2011) eingetreten.

9.1. Der Revisionswerber vertritt zu Unrecht die Ansicht, ein "grobes Verschulden" ergebe sich nicht zwingend aus seiner Verurteilung wegen eines Vorsatzdelikts, es sei vielmehr auf die Schwere der Tatschuld im Sinn des § 32 StGB abzustellen. 9.1. Der Revisionswerber vertritt zu Unrecht die Ansicht, ein "grobes Verschulden" ergebe sich nicht zwingend aus seiner Verurteilung wegen eines Vorsatzdelikts, es sei vielmehr auf die Schwere der Tatschuld im Sinn des Paragraph 32, StGB abzustellen.

Maßgeblich für die Erfüllung eines der oben genannten Erlöschenstatbestände wegen strafgerichtlicher Verurteilung ist der Umstand, welche Schuldform dem rechtskräftigen strafgerichtlichen Schuldspruch zugrunde liegt und ob diese Verurteilung einem Erlöschenstatbestand entspricht. Hingegen kommt es nicht auf jenen Schuldbegriff an, der gemäß § 32 StGB bloß die Grundlage für die Strafzumessung bzw. den Strafausspruch bildet (vgl. in dem Sinn auch OGH vom 21. August 2008, 15 Os 64/08p, und vom 7. Oktober 2010, 12 Os 177/09k, wonach das in einem Straftatbestand vorgesehene "schwere Verschulden" strikt von der Strafzumessungsschuld nach § 32 StGB zu unterscheiden ist; vgl. ferner OGH RIS-Justiz RS0088758 zur gebotenen Trennung von Strafbegründungs- und Strafzumessungsschuld).Maßgeblich für die Erfüllung eines der oben genannten Erlöschenstatbestände wegen strafgerichtlicher Verurteilung ist der Umstand, welche Schuldform dem rechtskräftigen strafgerichtlichen Schuldspruch zugrunde liegt und ob diese Verurteilung einem Erlöschenstatbestand entspricht. Hingegen kommt es nicht auf jenen Schuldbegriff an, der gemäß Paragraph 32, StGB bloß die Grundlage für die Strafzumessung bzw. den Strafausspruch bildet vergleiche , in dem Sinn auch OGH vom 21. August 2008, 15 Os 64/08p, und vom 7. Oktober 2010, 12 Os 177/09k, wonach das in einem Straftatbestand vorgesehene "schwere Verschulden" strikt von der Strafzumessungsschuld nach Paragraph 32, StGB zu unterscheiden ist; vergleiche , ferner OGH RIS-Justiz RS0088758 zur gebotenen Trennung von Strafbegründungs- und Strafzumessungsschuld).

9.2. Vorliegend wurde der Revisionswerber wegen eines Vorsatzdelikts und damit wegen eines "groben Verschuldens" im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, sodass der Tatbestand des § 343 Abs. 2 Z 5 ASVG erfüllt ist. Auf die für die Strafzumessung maßgebliche Schwere der Tatschuld nach § 32 StGB kommt es nicht an. 9.2. Vorliegend wurde der Revisionswerber wegen eines Vorsatzdelikts und damit wegen eines "groben Verschuldens" im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, sodass der Tatbestand des Paragraph 343, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG erfüllt ist. Auf die für die Strafzumessung maßgebliche Schwere der Tatschuld nach Paragraph 32, StGB kommt es nicht an.

10.1. Der Revisionswerber releviert, ein grobes Verschulden sei nicht gegeben, weil er im Tatzeitraum wegen einer psychischen Erkrankung in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit höhergradig eingeschränkt gewesen sei, es fehle daher an den Schuldelementen der Zurechnungsfähigkeit, des Unrechtsbewusstseins und der Zumutbarkeit.

Der Revisionswerber lässt außer Acht, dass im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung eine Bindung in der Frage besteht, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die Verurteilung wird in allseits bindender Weise über die Begehung der Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht abgesprochen. Diese Bindung hat zur Folge, dass damit die Tatsache der Handlung (bzw. Unterlassung), derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht und eine nochmalige Beurteilung nicht (mehr) zulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2013, 2013/03/0070; siehe ferner die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072, und vom 29. April 2011, 2009/09/0043).Der Revisionswerber lässt außer Acht, dass im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung eine Bindung in der Frage besteht, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die Verurteilung wird in allseits bindender Weise über die Begehung der Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht abgesprochen. Diese Bindung hat zur Folge, dass damit die Tatsache der Handlung (bzw. Unterlassung), derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht und eine nochmalige Beurteilung nicht (mehr) zulässig ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. November 2013, 2013/03/0070; siehe ferner die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072, und vom 29. April 2011, 2009/09/0043).

10.2. Vorliegend wurde durch die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Vorsatzdelikts auch über die (vom Revisionswerber in Abrede gestellte) erforderliche Schuldform und die gegebene Zurechnungsfähigkeit als Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in bindender Weise abgesprochen. Eine vom Revisionswerber angestrebte neuerliche Prüfung und Beurteilung dieser Voraussetzungen ist nicht zulässig.

10.3. Eine gesonderte Prüfung und Beurteilung der Schuldform hätte dann zu erfolgen, wenn bei einem Fahrlässigkeitsdelikt im Strafurteil zum Verschuldensgrad keine hinreichende Aussage getroffen würde (vgl. Kletter aaO Rz 34). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. 10.3. Eine gesonderte Prüfung und Beurteilung der Schuldform hätte dann zu erfolgen, wenn bei einem Fahrlässigkeitsdelikt im Strafurteil zum Verschuldensgrad keine hinreichende Aussage getroffen würde vergleiche , Kletter aaO Rz 34). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.

11. Soweit der Revisionswerber einen "Verfahrensmangel" darin erblicken will, dass das Verwaltungsgericht eine dem Bescheid der belangten Behörde anhaftende Aktenwidrigkeit (betreffend das vermeintliche Fehlen von Feststellungen zum Verschuldensgrad) nicht aufgegriffen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass es darauf im Hinblick auf die Bindung an die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Vorsatzdelikts nicht ankommt.

12. Insgesamt vermag der Revisionswerber daher keinen dem angefochtenen Erkenntnis anhaftenden Fehler aufzuzeigen. Die Revision war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 12. Insgesamt vermag der Revisionswerber daher keinen dem angefochtenen Erkenntnis anhaftenden Fehler aufzuzeigen. Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

13. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. Wien, am 1. Juni 2017 13. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,. Wien, am 1. Juni 2017

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080076.J00

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten