TE Vwgh Beschluss 2017/6/1 Ra 2015/15/0070

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Veröffentlicht am 01.06.2017
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller, MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision des Finanzamts Kufstein Schwaz in 6130 Schwaz, Brandlstraße 19/1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23. Juli 2015, Zl. RV/3100292/2014, betreffend Einkommensteuer 2011 (mitbeteiligte Partei: T F in B), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte war Angestellter (Obmann und Geschäftsleiter) einer Bank. Im Jahr 1995 vergab die Bank Kredite in Höhe von rund 4,200.000 S an den Neffen seiner Ehefrau (im Folgenden: Kreditnehmer), die für einen Teilkredit in Höhe von 500.000 S die Bürgschaft übernahm. Im Jahr 1999 trat der Kreditnehmer mit dem Ersuchen um Zinsfreistellung an die Bank heran, die ihm für das letzte Quartal 1999, das Jahr 2000 und das erste Quartal 2001 (teilweise) auch tatsächlich gewährt worden ist. Im Anschluss an eine Innenrevision, bei der u.a. die Zinsfreistellung aufgegriffen wurde, schloss der Mitbeteiligte mit der Bank eine Vereinbarung ab, deren Punkt IV den gegenständlichen Kredit betraf und wie folgt lautete: 1 Der Mitbeteiligte war Angestellter (Obmann und Geschäftsleiter) einer Bank. Im Jahr 1995 vergab die Bank Kredite in Höhe von rund 4,200.000 S an den Neffen seiner Ehefrau (im Folgenden: Kreditnehmer), die für einen Teilkredit in Höhe von 500.000 S die Bürgschaft übernahm. Im Jahr 1999 trat der Kreditnehmer mit dem Ersuchen um Zinsfreistellung an die Bank heran, die ihm für das letzte Quartal 1999, das Jahr 2000 und das erste Quartal 2001 (teilweise) auch tatsächlich gewährt worden ist. Im Anschluss an eine Innenrevision, bei der u.a. die Zinsfreistellung aufgegriffen wurde, schloss der Mitbeteiligte mit der Bank eine Vereinbarung ab, deren Punkt römisch vier den gegenständlichen Kredit betraf und wie folgt lautete:

"Herr (Mitbeteiligter) gibt zum Kreditfall (...) ohne Präjudiz für seinen Rechtsstandpunkt gegenüber der (Bank) eine mit EUR 80.000,-- begrenzte Schadloserklärung ab. Diese Erklärung erfolgt ausschließlich zum Zweck einer Generalsanierung, wobei damit keinerlei Eingeständnis einer Schuld oder einer Verantwortlichkeit durch den Dienstnehmer verbunden ist. Der Dienstnehmer erklärt ausdrücklich sein Einverständnis, dass ein allfälliger Schaden spätestens mit dem Abfertigungsanspruch bei dessen Fälligkeit gegenverrechnet wird. Die (Bank) erklärt dazu, dass auf Antrag von Herrn (Mitbeteiligten) ein allfälliger Schaden auch gegen Kürzung des jährlichen Bilanzgeldes (15. Gehalt) verrechnet werden kann. Die Schadenshöhe errechnet sich einerseits aus einem allfälligen offenen Saldo auf einem der derzeit schon bestehenden Konten (...) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfertigung sowie einem pauschalen Zinsenschaden in Höhe von EUR 17.000,--.

Die (Bank) erklärt, dass sie mit dieser Schadloserklärung aus dem Kreditfall voll befriedigt ist."

2 Aufgrund einer im Jahr 2005 erfolgten Umschuldung erlitt die Bank im Zusammenhang mit dem besagten Kredit letztlich keinen Kreditausfall. Der Mitbeteiligte überwies jedoch im Jahr 2011 - unter Bezugnahme auf die oben angeführte Vereinbarung - 17.000 EUR (Zinsenschaden) an die Bank und machte diesen Betrag in der Einkommensteuererklärung 2011 als Werbungskosten geltend.

3 Das Finanzamt anerkannte die geltend gemachten Aufwendungen nicht und begründete dies im Wesentlichen damit, dass Schadenersatzleistungen, die auf ein Fehlverhalten des Angestellten zurückzuführen seien, keine Werbungskosten darstellten.

4 Der Mitbeteiligte berief gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 und brachte in der Berufung u.a. vor, dass die gegenständliche Kreditvergabe ordnungsgemäß unter Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, der Vorschriften der Geschäftsordnung sowie zu fremdüblichen Bedingungen erfolgt sei. Als der Kreditnehmer mit seinem Betrieb in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, habe er um eine zeitlich begrenzte Zinsenfreistellung ersucht. Der Mitbeteiligte sei für eine Zinsenfreistellung - bei der es sich um ein "alltägliches" Geschäft handle, das jedenfalls seiner beruflichen Sphäre zuzuordnen sei - im begehrten Umfang zuständig gewesen. Er habe aber nicht bedacht, dass es sich bei dem Kreditfall um ein - strengeren Vorschriften (Zustimmung des Aufsichtsrates) unterliegendes - Organgeschäft handle, weil seine Ehefrau für den Kreditnehmer gebürgt habe. Der Mitbeteiligte habe den weitschichtig verwandten Kreditnehmer in keiner Phase aus privaten Gründen bevorzugt behandelt.

5 Das Finanzamt wies die Berufung mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Februar 2014 als unbegründet ab, woraufhin der Mitbeteiligte deren Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragte.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Berufung (nunmehr Beschwerde) - nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens - Folge. Es stellte im Wesentlichen fest, dass die Zinsenfreistellung von den Aufsichtsorganen der Bank - trotz jährlicher Revisionen - zunächst nicht beanstandet worden sei. Erst anlässlich einer im Jahr 2004 durchgeführten Innenrevision habe der Revisor die Zinsenfreistellung aufgegriffen. Dem Mitbeteiligten sei vorgeworfen worden, dass die Zinsenfreistellung vom Aufsichtsratsvorsitzenden und dem gesamten Vorstand abzuzeichnen gewesen wäre. Eine bewusst pflichtwidrige Vorgangsweise des Mitbeteiligten habe der Revisor aber nicht festgestellt, weshalb dem Mitbeteiligten in Bezug auf den Zinsenschaden letztlich nur vorgeworfen worden sei, dass keine durchgehende Dokumentation der Zinsenfreistellung (ein diesbezüglicher Vorstandsbeschluss sei nur für das letzte Quartal 1999 dokumentiert gewesen) vorgelegen habe. Daher habe sich die Bank mit einer Teilung des Zinsenschadens - der mit rund 35.000 EUR errechnet worden sei - als Kompromiss begnügt.

7 Schadenersatzzahlungen stellten Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten dar, wenn das ihnen zu Grunde liegende Fehlverhalten der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei. Ein Werbungskostenabzug sei nur dann ausgeschlossen, wenn der Mitbeteiligte aus privaten Gründen ein Fehlverhalten gesetzt hätte, auf das die Bank ihre Ersatzforderungen stützen könnte. Selbst grobe Fahrlässigkeit bei der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben hebe den beruflichen Zusammenhang nicht auf, solange keine private Mitveranlassung hinzutrete. Ein Fehlverhalten sei im Übrigen auch nicht deshalb als außerhalb der beruflichen Sphäre gelegen anzusehen, weil eine private Mitveranlassung lediglich nicht ausgeschlossen werden könne (Hinweis auf VwGH vom 30. Oktober 2014, 2011/15/0137).

8 Der Mitbeteiligte habe angegeben, er sei als Obmann und Geschäftsleiter der Bank bestrebt gewesen, einen Kreditausfall mittels einer als Sanierungsbeitrag gedachten Zinsenfreistellung hintanzuhalten. Im Hinblick auf die Bürgschaft seiner Ehefrau für einen Teilkredit von 500.000 S liege es freilich nahe, dass neben dem beruflichen auch ein privates Interesse des Mitbeteiligten an der Sanierung des Kreditnehmers bestanden habe. Dass der Mitbeteiligte wegen der Person des Kreditnehmers und der Angehörigenbürgschaft pflichtwidrig gehandelt habe, hätten die im Jahr 2004 durchgeführten bankinternen Recherchen aber nicht ergeben. Von den im Revisionsprotokoll vom 21. Juli 2004 aufgegriffenen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Zinsenfreistellung sei dem Mitbeteiligten letztlich nur vorwerfbar gewesen, dass eine Dokumentation der "kompetenzmäßig legitimierten Entscheidung" nicht vorgelegen habe. Dem Mitbeteiligten müsse zwar grobe Fahrlässigkeit bei der Geschäftsführung vorgeworfen werden, wenn er Beschlüsse des Vorstandskollegiums bzw. bankintern vorgeschriebene Genehmigungen nicht dokumentiert und die Wiedereinsetzung der Verzinsung nach Ablauf des genehmigten Zeitraumes nicht kontrolliert habe. Das BFG könne jedoch nicht die Sachverhaltsfeststellung treffen, dass er das Fehlverhalten bei der Wahrnehmung beruflicher Aufgaben aus privaten Gründen gesetzt habe. Daher sei sein fahrlässiges Verhalten nicht als außerhalb der beruflichen Sphäre gelegen zu werten. Somit lägen in Höhe der Ersatzleistung von 17.000 EUR Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 vor. 8 Der Mitbeteiligte habe angegeben, er sei als Obmann und Geschäftsleiter der Bank bestrebt gewesen, einen Kreditausfall mittels einer als Sanierungsbeitrag gedachten Zinsenfreistellung hintanzuhalten. Im Hinblick auf die Bürgschaft seiner Ehefrau für einen Teilkredit von 500.000 S liege es freilich nahe, dass neben dem beruflichen auch ein privates Interesse des Mitbeteiligten an der Sanierung des Kreditnehmers bestanden habe. Dass der Mitbeteiligte wegen der Person des Kreditnehmers und der Angehörigenbürgschaft pflichtwidrig gehandelt habe, hätten die im Jahr 2004 durchgeführten bankinternen Recherchen aber nicht ergeben. Von den im Revisionsprotokoll vom 21. Juli 2004 aufgegriffenen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Zinsenfreistellung sei dem Mitbeteiligten letztlich nur vorwerfbar gewesen, dass eine Dokumentation der "kompetenzmäßig legitimierten Entscheidung" nicht vorgelegen habe. Dem Mitbeteiligten müsse zwar grobe Fahrlässigkeit bei der Geschäftsführung vorgeworfen werden, wenn er Beschlüsse des Vorstandskollegiums bzw. bankintern vorgeschriebene Genehmigungen nicht dokumentiert und die Wiedereinsetzung der Verzinsung nach Ablauf des genehmigten Zeitraumes nicht kontrolliert habe. Das BFG könne jedoch nicht die Sachverhaltsfeststellung treffen, dass er das Fehlverhalten bei der Wahrnehmung beruflicher Aufgaben aus privaten Gründen gesetzt habe. Daher sei sein fahrlässiges Verhalten nicht als außerhalb der beruflichen Sphäre gelegen zu werten. Somit lägen in Höhe der Ersatzleistung von 17.000 EUR Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 vor.

9 Eine ordentliche Revision erachtete das Bundesfinanzgericht für unzulässig, weil zur Abzugsfähigkeit von Schadenersatzleistungen als Werbungskosten umfangreiche Judikatur (insbesondere das Erkenntnis vom 30. Oktober 2014, 2011/15/0137) vorliege.

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 10 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. 11 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 12 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

13 In der Revision wird zur Zulässigkeit ausgeführt, das Bundesfinanzgericht vertrete im angefochtenen Erkenntnis die Auffassung, dass eine Zahlung des Arbeitnehmers abziehbar sei, wenn er sie aufgrund einer die Einkünfteerzielung betreffenden Vereinbarung mit dem Arbeitgeber geleistet habe und das Fehlverhalten bei der Wahrnehmung beruflicher Aufgaben nicht aus privaten Gründen bewusst gesetzt worden sei. Die Auffassung des BFG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abzugsfähigkeit von Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten insoweit ab, als nach der höchstgerichtlichen Judikatur Schadenersatzleistungen als Werbungskosten abziehbar seien, wenn das Fehlverhalten der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei, während nach dem vorliegenden Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts Schadenersatzzahlungen stets als Werbungskosten abziehbar seien, solange nicht die Sachverhaltsfeststellung getroffen worden sei, dass aus privaten Gründen bewusst das zugrundeliegende Fehlverhalten bei der Wahrnehmung beruflicher Aufgaben gesetzt worden sei.

14 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 14 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

15 Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 15 Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

16 Wird das eine Schadenersatzverpflichtung begründende pflichtwidrige Verhalten aus privaten Gründen gesetzt, sind die Schadenersatzzahlungen nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar. Demgegenüber sind Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar, wenn das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen ist (vgl. VwGH vom 28. April 2011, 2008/15/0259, VwSlg 8640/F, mwN). Für die Frage der Abziehbarkeit von Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen ist demnach entscheidend, ob das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzuordnen ist oder es als private Verhaltenskomponente das Band zur betrieblichen/beruflichen Veranlassung durchschneidet (vgl. VwGH vom 30. Oktober 2014, 2011/15/0137). 16 Wird das eine Schadenersatzverpflichtung begründende pflichtwidrige Verhalten aus privaten Gründen gesetzt, sind die Schadenersatzzahlungen nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar. Demgegenüber sind Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar, wenn das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen ist vergleiche , VwGH vom 28. April 2011, 2008/15/0259, VwSlg 8640/F, mwN). Für die Frage der Abziehbarkeit von Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen ist demnach entscheidend, ob das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzuordnen ist oder es als private Verhaltenskomponente das Band zur betrieblichen/beruflichen Veranlassung durchschneidet vergleiche , VwGH vom 30. Oktober 2014, 2011/15/0137).

17 Schadenersatzleistungen als Folge eines aus privaten Gründen (z.B. freundschaftlichen Beziehungen) bewusst pflichtwidrigen Verhaltens sind somit nicht abziehbar. Entscheidend ist, aus welchen Gründen im Rahmen der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit ein unrechtmäßiges Verhalten gesetzt wird, nämlich ob diese im Bereich der Einkünfteerzielung oder im Privatbereich liegen. Eine private Veranlassung liegt etwa dann vor, wenn ein Rechtsanwalt als Treuhänder Schecks auftragswidrig ausfolgt und dies in der langjährigen freundschaftlichen Beziehung des Treuhänders mit dem Begünstigten seine Begründung hat (vgl. VwGH vom 1. Juli 1981, 0681/78, VwSlg 5607 F/1981). Geht ein Rechtsanwalt als Treuhänder irrigerweise davon aus, dass die Voraussetzungen für die Ausfolgung vorgelegen sind, so ist die Ersatzverpflichtung der betrieblichen Sphäre zuzuordnen (vgl. VwGH vom 29. Juli 1997, 93/14/0030, VwSlg 7197 F/1997). Die pflichtwidrige Auszahlung von Treuhandgeldern durch einen Notar ist dessen betrieblicher Sphäre zuzuordnen, wenn kein im Privatbereich liegender Grund für diese Vorgangsweise festgestellt wird (vgl. VwGH vom 30. Oktober 2014, 2011/15/0137). Auch wenn eine private Veranlassung lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, ist daraus noch nicht ableitbar, dass ein Fehlverhalten als außerhalb der beruflichen Sphäre gelegen anzunehmen wäre (vgl. VwGH vom 24. Oktober 2000, 95/14/0048, und vom 30. Oktober 2014, 2011/15/0137). 17 Schadenersatzleistungen als Folge eines aus privaten Gründen (z.B. freundschaftlichen Beziehungen) bewusst pflichtwidrigen Verhaltens sind somit nicht abziehbar. Entscheidend ist, aus welchen Gründen im Rahmen der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit ein unrechtmäßiges Verhalten gesetzt wird, nämlich ob diese im Bereich der Einkünfteerzielung oder im Privatbereich liegen. Eine private Veranlassung liegt etwa dann vor, wenn ein Rechtsanwalt als Treuhänder Schecks auftragswidrig ausfolgt und dies in der langjährigen freundschaftlichen Beziehung des Treuhänders mit dem Begünstigten seine Begründung hat vergleiche , VwGH vom 1. Juli 1981, 0681/78, VwSlg 5607 F/1981). Geht ein Rechtsanwalt als Treuhänder irrigerweise davon aus, dass die Voraussetzungen für die Ausfolgung vorgelegen sind, so ist die Ersatzverpflichtung der betrieblichen Sphäre zuzuordnen vergleiche , VwGH vom 29. Juli 1997, 93/14/0030, VwSlg 7197 F/1997). Die pflichtwidrige Auszahlung von Treuhandgeldern durch einen Notar ist dessen betrieblicher Sphäre zuzuordnen, wenn kein im Privatbereich liegender Grund für diese Vorgangsweise festgestellt wird vergleiche , VwGH vom 30. Oktober 2014, 2011/15/0137). Auch wenn eine private Veranlassung lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, ist daraus noch nicht ableitbar, dass ein Fehlverhalten als außerhalb der beruflichen Sphäre gelegen anzunehmen wäre vergleiche , VwGH vom 24. Oktober 2000, 95/14/0048, und vom 30. Oktober 2014, 2011/15/0137).

18 Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesfinanzgerichts hat sich nicht ergeben, dass der Mitbeteiligte wegen der Person des Kreditnehmers und der Angehörigenbürgschaft bewusst pflichtwidrig gehandelt habe. An der Zinsenfreistellung sei ihm nur vorwerfbar gewesen, dass keine durchgehende Dokumentation der "kompetenzmäßig legitimierten Entscheidung" vorgelegen habe.

19 Wenn das Bundesfinanzgericht bei dieser Sachlage das Verhalten des Mitbeteiligten nicht als außerhalb der beruflichen Sphäre gelegen gewertet und die Schadenersatzzahlung als Werbungskosten anerkannt hat, ist es nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

20 Nicht einschlägig ist die vom revisionswerbenden Finanzamt angeführte Rechtsprechung zu dem auf einer betrieblichen/beruflich Fahrt verursachten Autounfall und den daraus resultierenden Schadenersatzleistungen, weil das alkoholisierte oder sonst grob vorschriftswidrige Lenken eines Fahrzeuges im allgemeinen als eine privat veranlasste Verhaltensweise anzusehen ist.

21 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juni 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150070.L00

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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