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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien;Norm
AVG §56 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. März 2017, Zl. VGW-102/012/15474/2016-17, betreffend Maßnahmenbeschwerde im Zusammenhang mit einer Betriebsschließung nach dem Wiener Wettengesetz (mitbeteiligte Partei: I KG in Wien, vertreten durch Dr. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Begründung
1 Nach der unstrittigen Aktenlage wurden am 11. November 2016 von der revisionswerbenden Partei in einem Lokal in W Wettterminals und ein Wettannahmeschalter sowie acht Wettinformationsgeräte vorgefunden. Der Niederschrift über diese Überprüfung folgend seien die erforderlichen Bewilligungen nach dem Wiener Wettengesetz nicht vorgelegen. Es wurde gemäß § 23 Abs. 2 Wiener Wettengesetz die vorläufige Beschlagnahme von Geräten und des sich in den Geldbehältern der Wettterminals und in der Kasse des Wettannahmeschalters befindlichen Geldes verfügt. Weiter wurde unter anderem verfügt, dass der Betrieb geschlossen wird, um der Fortsetzung des Betriebes mit neuen Wettterminals und neuem Equipment entgegenzuwirken. Das Lokal betreibt die mitbeteiligte Partei. Wettgeräte und Equipment stehen im Eigentum der C GmbH. Zur Sicherung der Betriebsschließung wurden die Schlösser aller vier Türen ausgetauscht. Die neuen Schlüssel wurden bei der Behörde hinterlegt. 1 Nach der unstrittigen Aktenlage wurden am 11. November 2016 von der revisionswerbenden Partei in einem Lokal in W Wettterminals und ein Wettannahmeschalter sowie acht Wettinformationsgeräte vorgefunden. Der Niederschrift über diese Überprüfung folgend seien die erforderlichen Bewilligungen nach dem Wiener Wettengesetz nicht vorgelegen. Es wurde gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Wiener Wettengesetz die vorläufige Beschlagnahme von Geräten und des sich in den Geldbehältern der Wettterminals und in der Kasse des Wettannahmeschalters befindlichen Geldes verfügt. Weiter wurde unter anderem verfügt, dass der Betrieb geschlossen wird, um der Fortsetzung des Betriebes mit neuen Wettterminals und neuem Equipment entgegenzuwirken. Das Lokal betreibt die mitbeteiligte Partei. Wettgeräte und Equipment stehen im Eigentum der C GmbH. Zur Sicherung der Betriebsschließung wurden die Schlösser aller vier Türen ausgetauscht. Die neuen Schlüssel wurden bei der Behörde hinterlegt.
2 Mit Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 25. November 2016 wurde gegenüber der C GmbH die Beschlagnahme der am 11. November 2016 vorgefundenen Wettgeräte ausgesprochen.
3 In einem mit 30. November 2016 datierten "Bescheid über eine Betriebsschließung" sprach die revisionswerbende Partei unter anderem aus:
"I. Gemäß § 23 Abs. 3 ... Wiener Wettengesetz ... wird die gänzliche Schließung der Betriebsstätte der (mitbeteiligten Partei) ... Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung ‚C', zur Durchführung von Sportwetten durch die (C GmbH) ... verfügt."I. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ... Wiener Wettengesetz ... wird die gänzliche Schließung der Betriebsstätte der (mitbeteiligten Partei) ... Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung ‚C', zur Durchführung von Sportwetten durch die (C GmbH) ... verfügt.
II. ‚Gemäß § 23 Abs. 3 ... Wiener Wettengesetz ... werden der (C GmbH)...Kosten für Schlosserarbeiten vorgeschrieben...im Rahmen der Betriebsschließung am 11. November 2016."römisch zwei. ‚Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ... Wiener Wettengesetz ... werden der (C GmbH)...Kosten für Schlosserarbeiten vorgeschrieben...im Rahmen der Betriebsschließung am 11. November 2016."
4 In der Zustellverfügung dieses Bescheides sind die mitbeteiligte Partei und die C GmbH angeführt.
5 Die mitbeteiligte Partei hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2016 "gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im Wege des Ausspruchs einer Betriebsschließung, Austausches von Türschlössern und Versiegelung von Eingangstüren, vom 11.11.2016, durch das belangte Organ, welches der belangten Behörde zuzurechnen ist" Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, die in Beschwerde gezogenen Akte für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht im Spruchpunkt I. wie folgt ausgesprochen: 6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht im Spruchpunkt römisch eins. wie folgt ausgesprochen:
"Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, als die noch aufrechten Maßnahmen hinsichtlich des Betriebes des Gastgewerbebetriebes der (mitbeteiligten Partei) (Austausch der Türschlösser, Verwahrung der Schlüssel bei der Behörde, Versiegelung der Türen) aufgehoben werden.""Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 6 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, als die noch aufrechten Maßnahmen hinsichtlich des Betriebes des Gastgewerbebetriebes der (mitbeteiligten Partei) (Austausch der Türschlösser, Verwahrung der Schlüssel bei der Behörde, Versiegelung der Türen) aufgehoben werden."
7 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht als nicht zulässig.
8 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, dass am 11. November 2016 die Betriebsschließung der C GmbH bzw. der mitbeteiligten Partei verfügt worden sei und zur Sicherung der Betriebsschließung die Schlösser aller vier Türen ausgetauscht und die neuen Schlüssel bei der Behörde hinterlegt sowie die Türen verwaltungsbehördlich versiegelt worden seien. Mit Bescheid der revisionswerbenden Partei über eine Betriebsschließung vom 30. November 2016 sei die gänzliche Schließung der Betriebsstätte der C GmbH bzw. der mitbeteiligten Partei verfügt worden. Adressiert worden sei dieser Bescheid sowohl an die C GmbH als auch an die mitbeteiligte Partei.
9 In rechtlicher Hinsicht vertrat das Verwaltungsgericht die Ansicht, dass nach der am 11. November 2016 geltenden Rechtslage (§ 23 Abs. 5 Wiener Wettengesetz) die Behörde binnen drei Tagen über die Betriebsschließung vom 11. November 2016 mit Bescheid zu entscheiden gehabt hätte, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gelte. Da der Bescheid der revisionswerbenden Partei unbestrittener Maßen mit 30. November 2016 datiert sei, sei dieser frühestens am 30. November 2016 und damit nach Ende der dreitägigen Frist erlassen worden. Es könne dahinstehen, ob der Bescheid tatsächlich an die Mitbeteiligte zugestellt worden sei. Somit gelte die Verfügung der Betriebsschließung ex lege als aufgehoben. Daher sei spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben und die noch aufrechten Maßnahmen hinsichtlich des Betriebes des Gastgewerbebetriebes der mitbeteiligten Partei (Austausch der Türschlösser, Verwahrung der Schlüssel bei der Behörde, Versiegelung der Türen) aufzuheben gewesen. 9 In rechtlicher Hinsicht vertrat das Verwaltungsgericht die Ansicht, dass nach der am 11. November 2016 geltenden Rechtslage (Paragraph 23, Absatz 5, Wiener Wettengesetz) die Behörde binnen drei Tagen über die Betriebsschließung vom 11. November 2016 mit Bescheid zu entscheiden gehabt hätte, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gelte. Da der Bescheid der revisionswerbenden Partei unbestrittener Maßen mit 30. November 2016 datiert sei, sei dieser frühestens am 30. November 2016 und damit nach Ende der dreitägigen Frist erlassen worden. Es könne dahinstehen, ob der Bescheid tatsächlich an die Mitbeteiligte zugestellt worden sei. Somit gelte die Verfügung der Betriebsschließung ex lege als aufgehoben. Daher sei spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben und die noch aufrechten Maßnahmen hinsichtlich des Betriebes des Gastgewerbebetriebes der mitbeteiligten Partei (Austausch der Türschlösser, Verwahrung der Schlüssel bei der Behörde, Versiegelung der Türen) aufzuheben gewesen.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
11 Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Nach Ansicht der revisionswerbenden Partei sei die Maßnahme der Betriebsschließung durch den nachfolgenden Bescheid vom 30. November 2016 außer Kraft getreten, weshalb eine dagegen erhobene Beschwerde zurückzuweisen gewesen wäre.
13 Die Revision ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt. 14 § 23 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung 13 Die Revision ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt. 14 Paragraph 23, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung
von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl. Nr. 26/2016, lautet:von Wetten (Wiener Wettengesetz), Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, lautet:
15 Durch die Novelle des Wiener Wettengesetzes LGBl. Nr. 48/2016 wurde unter anderem in § 23 Abs. 5 im ersten Satz nach der Wortfolge "Verfügungen nach Abs. 2" die Wortfolge "und Abs. 3" eingefügt und die Wortfolge "drei Tagen" wurde durch die Wortfolge "eines Monats" ersetzt. 15 Durch die Novelle des Wiener Wettengesetzes Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016, wurde unter anderem in Paragraph 23, Absatz 5, im ersten Satz nach der Wortfolge "Verfügungen nach Absatz 2, die Wortfolge "und Absatz 3, eingefügt und die Wortfolge "drei Tagen" wurde durch die Wortfolge "eines Monats" ersetzt.
16 Nach ihrem Artikel II trat die Novelle LGBl. Nr. 48/2016 mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, das war am 11. November 2016, in Kraft, somit am 12. November 2016. 16 Nach ihrem Artikel römisch zwei trat die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, das war am 11. November 2016, in Kraft, somit am 12. November 2016.
17 Das Verwaltungsgericht ging entscheidungswesentlich von der am 11. November 2016 in Geltung gewesenen Rechtslage aus, wonach im Gefolge einer Maßnahme binnen drei Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen sei, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gelte und wertete demzufolge den Bescheid vom 30. November 2016 insofern als "verspätet" erlassen, als die Betriebsschließung bereits ex lege als aufgehoben gegolten habe. Die noch aufrechten tatsächlichen Maßnahmen, die das Verwaltungsgericht als im Rahmen der Betriebsschließung getroffen ansah und dieser zuordnete, seien demnach aufzuheben gewesen.
18 Allerdings hat sich in der bis 11. November 2016 in Geltung gewesenen Stammfassung von § 23 Abs. 5 Wiener Wettengesetz die Drei-Tagesfrist zur Erlassung eines schriftlichen Bescheides ausdrücklich nur auf "eine Verfügung gemäß Abs. 2", also auf Beschlagnahmen, bezogen. Für eine Verfügung (Maßnahme) über die Schließung einer Betriebsstätte gemäß Abs. 3 leg. cit. findet sich eine solche Befristung nicht. Erst seit Inkrafttreten der oben wiedergegebenen Novelle LGBl. Nr. 48/2016 am 12. November 2016 sind von einer Befristung für die nachfolgende Bescheiderlassung - bei sonstiger Aufhebung der Verfügung - auch Betriebsschließungen gemäß Abs. 3 erfasst; jedoch gilt nunmehr anstatt der Drei-Tagesfrist die Monatsfrist. 18 Allerdings hat sich in der bis 11. November 2016 in Geltung gewesenen Stammfassung von Paragraph 23, Absatz 5, Wiener Wettengesetz die Drei-Tagesfrist zur Erlassung eines schriftlichen Bescheides ausdrücklich nur auf "eine Verfügung gemäß Absatz 2,, also auf Beschlagnahmen, bezogen. Für eine Verfügung (Maßnahme) über die Schließung einer Betriebsstätte gemäß Absatz 3, leg. cit. findet sich eine solche Befristung nicht. Erst seit Inkrafttreten der oben wiedergegebenen Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016, am 12. November 2016 sind von einer Befristung für die nachfolgende Bescheiderlassung - bei sonstiger Aufhebung der Verfügung - auch Betriebsschließungen gemäß Absatz 3, erfasst; jedoch gilt nunmehr anstatt der Drei-Tagesfrist die Monatsfrist.
19 Bei dieser Frist handelt es sich um eine verfahrensrechtliche, weshalb bei einer Änderung der Frist das im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende neue Recht anzuwenden ist, und zwar auch auf frühere Rechtsvorgänge (vgl. die bei Walter/Thienel, bei E 296. Zu § 56 AVG zitierte hg. Rechtsprechung sowie VwGH vom 7. Juni 2000, 99/03/0422, und vom 20. September 1978, 0265/78). 19 Bei dieser Frist handelt es sich um eine verfahrensrechtliche, weshalb bei einer Änderung der Frist das im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende neue Recht anzuwenden ist, und zwar auch auf frühere Rechtsvorgänge vergleiche , die bei Walter/Thienel, bei E 296. Zu Paragraph 56, AVG zitierte hg. Rechtsprechung sowie VwGH vom 7. Juni 2000, 99/03/0422, und vom 20. September 1978, 0265/78).
20 Wäre daher der Bescheid über die Betriebsschließung vom 30. November 2016 rechtzeitig erlassen worden, stünde dieser der selbständigen Anfechtung der Maßnahme entgegen (vgl. etwa VwGH vom 27. Februar 2013, 2012/17/0531 und 0603, und VwGH vom 30. Jänner 2013, 2012/17/0432). 20 Wäre daher der Bescheid über die Betriebsschließung vom 30. November 2016 rechtzeitig erlassen worden, stünde dieser der selbständigen Anfechtung der Maßnahme entgegen vergleiche , etwa VwGH vom 27. Februar 2013, 2012/17/0531 und 0603, und VwGH vom 30. Jänner 2013, 2012/17/0432).
21 Ein Bescheid ist dann erlassen, wenn er verkündet oder formgerecht zugestellt wurde; im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt wurde (vgl. Grundlegendes zur Erlassung von Bescheiden VwGH vom 26. April 1993, 91/10/0252, mwN). 21 Ein Bescheid ist dann erlassen, wenn er verkündet oder formgerecht zugestellt wurde; im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt wurde vergleiche , Grundlegendes zur Erlassung von Bescheiden VwGH vom 26. April 1993, 91/10/0252, mwN).
22 Zwar hat die revisionswerbende Partei nach der Maßnahme vom 11. November 2016 durch Zustellung des Bescheides vom 30. November 2016 am 7. Dezember 2016 ausschließlich gegenüber der C GmbH innerhalb eines Monats einen Bescheid erlassen. Dieser war hinsichtlich der Betriebsschließung (Spruchpunkt I.) ausschließlich an die mitbeteiligte Partei als Betreiberin der Betriebsstätte gerichtet, während er hinsichtlich der Kostentragung nach § 23 Abs. 8 Wiener Wettengesetz (Spruchpunkt II.) an die C GmbH gerichtet war (über die Beschlagnahme erging ein gesonderter Bescheid an die C GmbH). Eine Parteistellung der C GmbH im Betriebsschließungsverfahren wurde auch nicht dadurch begründet, dass der erstinstanzliche Bescheid an sie ergangen ist (vgl. VwGH vom 24. Februar 2014, 2013/17/0517). 22 Zwar hat die revisionswerbende Partei nach der Maßnahme vom 11. November 2016 durch Zustellung des Bescheides vom 30. November 2016 am 7. Dezember 2016 ausschließlich gegenüber der C GmbH innerhalb eines Monats einen Bescheid erlassen. Dieser war hinsichtlich der Betriebsschließung (Spruchpunkt römisch eins.) ausschließlich an die mitbeteiligte Partei als Betreiberin der Betriebsstätte gerichtet, während er hinsichtlich der Kostentragung nach Paragraph 23, Absatz 8, Wiener Wettengesetz (Spruchpunkt römisch zwei.) an die C GmbH gerichtet war (über die Beschlagnahme erging ein gesonderter Bescheid an die C GmbH). Eine Parteistellung der C GmbH im Betriebsschließungsverfahren wurde auch nicht dadurch begründet, dass der erstinstanzliche Bescheid an sie ergangen ist vergleiche , VwGH vom 24. Februar 2014, 2013/17/0517).
23 Hatte die C GmbH aber keine Parteistellung im Betriebsschließungsverfahren, konnte der Bescheid vom 30. November 2016 hinsichtlich der Betriebsschließung (Spruchpunkt I.) durch Zustellung an sie nicht wirksam erlassen werden. Eine Zustellung an die mitbeteiligte Partei hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, eine solche ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage. 23 Hatte die C GmbH aber keine Parteistellung im Betriebsschließungsverfahren, konnte der Bescheid vom 30. November 2016 hinsichtlich der Betriebsschließung (Spruchpunkt römisch eins.) durch Zustellung an sie nicht wirksam erlassen werden. Eine Zustellung an die mitbeteiligte Partei hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, eine solche ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage.
24 Mangels Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der Betriebsschließung binnen Monatsfrist gilt die Verfügung der Betriebsschließung gemäß § 23 Abs. 5 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 48/2016 als aufgehoben. 24 Mangels Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der Betriebsschließung binnen Monatsfrist gilt die Verfügung der Betriebsschließung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Wiener Wettengesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016, als aufgehoben.
25 Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht daher zutreffend von der Fiktion der Aufhebung der Verfügung der Betriebsschließung ausgegangen, hat jedoch dessen ungeachtet die "noch aufrechten Maßnahmen ...(Austausch der Türschlösser, Verwahrung der Schlüssel bei der Behörde, Versiegelung der Türen) aufgehoben".
26 Galt aber die Maßnahme der Betriebsschließung als aufgehoben, bezog sich diese Wirkung auf alle damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen, die als Einheit zu werten sind (vgl. zur Betriebsschließung nach § 360 Abs. 3 GewO VwGH vom 26. Juni 2001, 2001/04/0073, wo etwa auch der Austausch der Schlösser als Maßnahme der Betriebsschließung gesehen wird). 26 Galt aber die Maßnahme der Betriebsschließung als aufgehoben, bezog sich diese Wirkung auf alle damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen, die als Einheit zu werten sind vergleiche , zur Betriebsschließung nach Paragraph 360, Absatz 3, GewO VwGH vom 26. Juni 2001, 2001/04/0073, wo etwa auch der Austausch der Schlösser als Maßnahme der Betriebsschließung gesehen wird).
27 In diesem Licht erweist sich die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Aufhebung der bereits als aufgehoben anzusehende(n) Maßnahme(n) als rechtswidrig.
28 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Wien, am 9. Juni 2017 28 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Wien, am 9. Juni 2017
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020060.L00Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
04.08.2017