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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 25. Oktober 2016, Zl. LVwG-1-694/2016-R5, betreffend Übertretung der StVO (Behörde gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 25. Oktober 2016, Zl. LVwG-1-694/2016-R5, betreffend Übertretung der StVO (Behörde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg sei von der ständigen Rechtsprechung abgewichen, wonach bei Messungen von Geschwindigkeiten über 100 km/h 5 % der gemessenen Geschwindigkeit abzuziehen seien, außer es handle sich um - hier nicht erfolgte - Messungen per Laser oder im Rahmen einer Section Control. Dieser Rechtsfrage komme auch für die Beurteilung der der Revisionswerberin angelasteten Einhaltung eines zu geringen Tiefenabstandes zum vorderen Fahrzeug (§ 18 Abs. 1 StVO) Bedeutung zu. 4 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg sei von der ständigen Rechtsprechung abgewichen, wonach bei Messungen von Geschwindigkeiten über 100 km/h 5 % der gemessenen Geschwindigkeit abzuziehen seien, außer es handle sich um - hier nicht erfolgte - Messungen per Laser oder im Rahmen einer Section Control. Dieser Rechtsfrage komme auch für die Beurteilung der der Revisionswerberin angelasteten Einhaltung eines zu geringen Tiefenabstandes zum vorderen Fahrzeug (Paragraph 18, Absatz eins, StVO) Bedeutung zu.
5 Dem ist entgegenzuhalten, dass die Messgenauigkeit von Abstands- und Geschwindigkeitskontrollsystemen keine Rechtsfrage, sondern vielmehr eine Tatfrage darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2015, 2013/02/0273) und die bloße, nicht weiter substantiierte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, 98/03/0089) Revisionsbehauptung eines Abzuges von 5 % von der gemessenen Geschwindigkeit nicht geeignet ist, die mit Notorietät begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zu entkräften. Hinzu kommt, dass die Revision nicht konkret aufzeigt, ob die Revisionswerberin unter der Annahme einer um 5 % (anstelle der von der Behörde zu Grunde gelegten um 3 %) geringeren Geschwindigkeit den Sicherheitsabstand gemäß § 18 Abs. 1 StVO eingehalten hätte, sodass es auch an der Relevanz für die Revision mangelt. 5 Dem ist entgegenzuhalten, dass die Messgenauigkeit von Abstands- und Geschwindigkeitskontrollsystemen keine Rechtsfrage, sondern vielmehr eine Tatfrage darstellt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2015, 2013/02/0273) und die bloße, nicht weiter substantiierte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, 98/03/0089) Revisionsbehauptung eines Abzuges von 5 % von der gemessenen Geschwindigkeit nicht geeignet ist, die mit Notorietät begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zu entkräften. Hinzu kommt, dass die Revision nicht konkret aufzeigt, ob die Revisionswerberin unter der Annahme einer um 5 % (anstelle der von der Behörde zu Grunde gelegten um 3 %) geringeren Geschwindigkeit den Sicherheitsabstand gemäß Paragraph 18, Absatz eins, StVO eingehalten hätte, sodass es auch an der Relevanz für die Revision mangelt.
6 Die in der Zulassungsbegründung der Revision noch geltend gemachte Ungenauigkeit der Tatzeitangabe mit der vollen Minute an Stelle eines auf drei Sekunden präzisierten "Zeitraumes" lässt auch unter dem Gesichtspunkt des Gebotes des § 44a Z 1 VStG nicht erkennen, dass die Revisionswerberin dadurch in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre oder dass die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2007, 2007/02/0133 und 0134). 6 Die in der Zulassungsbegründung der Revision noch geltend gemachte Ungenauigkeit der Tatzeitangabe mit der vollen Minute an Stelle eines auf drei Sekunden präzisierten "Zeitraumes" lässt auch unter dem Gesichtspunkt des Gebotes des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht erkennen, dass die Revisionswerberin dadurch in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre oder dass die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2007, 2007/02/0133 und 0134).
7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020009.L00Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
04.08.2017