Index
E3R E19104000;Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/19/0299 Ra 2016/19/0298Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache 1. des M M, 2. der Z R und
3. des A M, alle in G, alle vertreten durch die in 8430 Leibnitz, Marburgerstraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2016, W212 2134013- 1/6E, W212 2134014-1/6E und W212 2134009-1/6E, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung der Außerlandesbringung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag der revisionswerbenden Parteien auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige von Afghanistan und stellten am 5. Februar 2016 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und Eltern des Drittrevisionswerbers.
2 Die revisionswerbenden Parteien gaben an, über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist zu sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelte am 23. März 2016 auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) gestützte Aufnahmeersuchen an die zuständige kroatische Behörde, die unbeantwortet blieben. 2 Die revisionswerbenden Parteien gaben an, über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist zu sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelte am 23. März 2016 auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) gestützte Aufnahmeersuchen an die zuständige kroatische Behörde, die unbeantwortet blieben.
3 Mit Bescheiden vom 22. August 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurück und stellte fest, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung Kroatien zuständig sei. Unter einem erließ die Behörde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Anordnung zur Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien und sprach aus, dass die Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. 3 Mit Bescheiden vom 22. August 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurück und stellte fest, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung Kroatien zuständig sei. Unter einem erließ die Behörde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Anordnung zur Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien und sprach aus, dass die Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
4 Den dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien wurde eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
5 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden ab.
6 Mit Schreiben vom 22. März 2017 und 16. Mai 2017 teilte das BFA mit, die Überstellungsfristen nach der Dublin III-Verordnung seien abgelaufen und Österreich daher zur inhaltlichen Prüfung der Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zuständig. Die von den revisionswerbenden Parteien am 10. April 2017 gestellten neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz seien daher zugelassen und den revisionswerbenden Parteien Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG 2005 ausgehändigt worden. 6 Mit Schreiben vom 22. März 2017 und 16. Mai 2017 teilte das BFA mit, die Überstellungsfristen nach der Dublin III-Verordnung seien abgelaufen und Österreich daher zur inhaltlichen Prüfung der Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zuständig. Die von den revisionswerbenden Parteien am 10. April 2017 gestellten neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz seien daher zugelassen und den revisionswerbenden Parteien Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 ausgehändigt worden.
7 Den Parteien wurde eine Stellungnahme dazu ermöglicht, ob die revisionswerbenden Parteien in Hinblick auf die vom BFA bekannt gegebenen Umstände klaglos gestellt sind. Eine Äußerung langte nicht ein.
8 Das BFA hat die Folgeanträge der revisionswerbenden Parteien zugelassen und Aufenthaltsberechtigungskarten nach § 51 AsylG ausgefolgt. Die revisionswerbenden Parteien erlangten dadurch den Status von Asylwerbern, die gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 zum (vorläufigen) Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174). 8 Das BFA hat die Folgeanträge der revisionswerbenden Parteien zugelassen und Aufenthaltsberechtigungskarten nach Paragraph 51, AsylG ausgefolgt. Die revisionswerbenden Parteien erlangten dadurch den Status von Asylwerbern, die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 zum (vorläufigen) Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174).
9 Ausgehend davon ist ein rechtliches Interesse der revisionswerbenden Parteien an einer Entscheidung über die vorliegende Revision nicht (mehr) zu erkennen.
10 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG. Es ist davon auszugehen, dass die Revision bei einer inhaltlichen Behandlung keinen Erfolg gehabt hätte, weil das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht mit einem Vorbringen begründet werden kann, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. zu gleich gelagerten Fällen die hg. Beschlüsse vom 22. März 2017, Ra 2016/19/0389, und vom 18. Jänner 2017, Ra 2017/18/0006). 10 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG. Es ist davon auszugehen, dass die Revision bei einer inhaltlichen Behandlung keinen Erfolg gehabt hätte, weil das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht mit einem Vorbringen begründet werden kann, das unter das Neuerungsverbot fällt vergleiche , zu gleich gelagerten Fällen die hg. Beschlüsse vom 22. März 2017, Ra 2016/19/0389, und vom 18. Jänner 2017, Ra 2017/18/0006).
Wien, am 19. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190297.L00Im RIS seit
26.07.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017