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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Parteien *****, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Februar 2016, Zl. W225 2117617- 1/3E, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Banner GmbH in 1230 Wien, Lamezanstraße 5), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Parteien *****, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Februar 2016, Zl. W225 2117617- 1/3E, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Banner GmbH in 1230 Wien, Lamezanstraße 5), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung oder eine Beschwerdelegitimation entgegen der nationalen Rechtslage (die Novelle zum UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 4/2016 ist im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden) zukommt, ist durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits (in verneinender Hinsicht) geklärt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2016, Zl. Ro 2015/04/0026, und den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Zl. Ro 2016/04/0004). Nach dem Revisionsvorbringen unterliegt die gegenständliche Anlage einer Bewilligungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994. Im diesbezüglichen Verfahren können die Nachbarn den Einwand der UVP-Pflicht und der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde erheben, dem etwa entgegenstehende Einschränkungen der Parteistellung wären nicht anzuwenden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. November 2015, Zl. Ro 2014/06/0078, vom 14. April 2016, Zl. 2015/06/0001, und vom 24. Jänner 2017, Zl. Ro 2016/05/0011, sowie die hg. Beschlüsse vom 12. September 2016, Zl. Ra 2016/04/0066, und vom 29. November 2016, Zl. Ro 2016/06/0013). 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung oder eine Beschwerdelegitimation entgegen der nationalen Rechtslage (die Novelle zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016, ist im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden) zukommt, ist durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits (in verneinender Hinsicht) geklärt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2016, Zl. Ro 2015/04/0026, und den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Zl. Ro 2016/04/0004). Nach dem Revisionsvorbringen unterliegt die gegenständliche Anlage einer Bewilligungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994. Im diesbezüglichen Verfahren können die Nachbarn den Einwand der UVP-Pflicht und der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde erheben, dem etwa entgegenstehende Einschränkungen der Parteistellung wären nicht anzuwenden vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 5. November 2015, Zl. Ro 2014/06/0078, vom 14. April 2016, Zl. 2015/06/0001, und vom 24. Jänner 2017, Zl. Ro 2016/05/0011, sowie die hg. Beschlüsse vom 12. September 2016, Zl. Ra 2016/04/0066, und vom 29. November 2016, Zl. Ro 2016/06/0013).
5 In der vorliegenden Revision werden keine anderen Rechtsfragen als die zuvor behandelte, vom Verwaltungsgericht für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision ins Treffen geführte, genannt (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2016, Zl. Ro 2016/11/0005, mwN). 5 In der vorliegenden Revision werden keine anderen Rechtsfragen als die zuvor behandelte, vom Verwaltungsgericht für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision ins Treffen geführte, genannt vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. März 2016, Zl. Ro 2016/11/0005, mwN).
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 6 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050005.J00Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017