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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. Ing. A P, 2. M P, 3. T H, 4. P M,
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerber haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
4 Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa den Beschluss vom 23. November 2016, Ro 2016/05/0014, mwN) hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen. 4 Nach ständiger hg. Judikatur vergleiche , etwa den Beschluss vom 23. November 2016, Ro 2016/05/0014, mwN) hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen.
5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren ein Recht zur Stellung eines Antrages auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, entgegen der nationalen Rechtslage zukommt, ist durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits (in verneinender Hinsicht) geklärt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2016, Ro 2015/04/0026, und den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0004). Nach dem Revisionsvorbringen unterliegt die gegenständliche Anlage der Bewilligungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002. Im diesbezüglichen, materienrechtlichen Genehmigungsverfahren können die Nachbarn den Einwand der UVP-Pflicht und der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde erheben, dem etwa entgegenstehende Einschränkungen der Parteistellung wären nicht anzuwenden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, vom 14. April 2016, 2015/06/0001, und vom 24. Jänner 2017, Ro 2016/05/0011, sowie die hg. Beschlüsse vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0066, und vom 29. November 2016, Ro 2016/06/0013). 5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren ein Recht zur Stellung eines Antrages auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, entgegen der nationalen Rechtslage zukommt, ist durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits (in verneinender Hinsicht) geklärt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2016, Ro 2015/04/0026, und den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0004). Nach dem Revisionsvorbringen unterliegt die gegenständliche Anlage der Bewilligungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002. Im diesbezüglichen, materienrechtlichen Genehmigungsverfahren können die Nachbarn den Einwand der UVP-Pflicht und der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde erheben, dem etwa entgegenstehende Einschränkungen der Parteistellung wären nicht anzuwenden vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, vom 14. April 2016, 2015/06/0001, und vom 24. Jänner 2017, Ro 2016/05/0011, sowie die hg. Beschlüsse vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0066, und vom 29. November 2016, Ro 2016/06/0013).
6 In der vorliegenden Revision werden zur Begründung ihrer Zulässigkeit keine anderen Rechtsfragen als die zuvor behandelte, vom Verwaltungsgericht für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision ins Treffen geführte, aufgeworfen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2016, Ro 2016/11/0005, und nochmals den oben genannten Beschluss, Ro 2016/05/0014, mwN). 6 In der vorliegenden Revision werden zur Begründung ihrer Zulässigkeit keine anderen Rechtsfragen als die zuvor behandelte, vom Verwaltungsgericht für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision ins Treffen geführte, aufgeworfen vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2016, Ro 2016/11/0005, und nochmals den oben genannten Beschluss, Ro 2016/05/0014, mwN).
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 7 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
8 Gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden. 8 Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.
9 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014. 9 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 27. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050004.J00Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017