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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. A G, 2. L G, 3. R G, 4. B G, 5. E P, 6. B P, 7. C P und 8. M P, alle in S, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen die als "Erkenntnis" bezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. September 2015, Zl. W102 2110144-1/3E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in Bezug auf eine Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Q V GmbH in W, vertreten durch die Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Otto Holzbauer Straße 1), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. A G, 2. L G, 3. R G, 4. B G, 5. E P, 6. B P, 7. C P und 8. M P, alle in S, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen die als "Erkenntnis" bezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. September 2015, Zl. W102 2110144-1/3E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in Bezug auf eine Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Q V GmbH in W, vertreten durch die Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Otto Holzbauer Straße 1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerber haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 19. Dezember 2011, mit dem gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) festgestellt worden war, dass für das näher bezeichnete Vorhaben der mitbeteiligten Partei betreffend die Errichtung eines Einkaufszentrums und von Parkplätzen in Steyr keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, mangels Parteistellung in diesem Verfahren als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Revision in Bezug auf diesen Spruchpunkt im Hinblick auf die Frage der Parteistellung der Nachbarn im Feststellungsverfahren und ihre allfällige Beschwerdelegitimation als zulässig erachtet (Spruchpunkt III.). 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 19. Dezember 2011, mit dem gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) festgestellt worden war, dass für das näher bezeichnete Vorhaben der mitbeteiligten Partei betreffend die Errichtung eines Einkaufszentrums und von Parkplätzen in Steyr keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, mangels Parteistellung in diesem Verfahren als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Revision in Bezug auf diesen Spruchpunkt im Hinblick auf die Frage der Parteistellung der Nachbarn im Feststellungsverfahren und ihre allfällige Beschwerdelegitimation als zulässig erachtet (Spruchpunkt römisch drei.).
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung oder eine Beschwerdelegitimation entgegen der nationalen Rechtslage (die Novelle zum UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 4/2016, ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden) zukommt, ist durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits (in verneinender Hinsicht) geklärt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2016, Zl. Ro 2015/04/0026, und den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Zl. Ro 2016/04/0004). Nach dem Revisionsvorbringen sind im Jahr 2015 erstinstanzliche baurechtliche Bewilligungen für das Einkaufszentrum und das gleichfalls vorgesehene multifunktionale Versorgungszentrum erteilt worden. Das Erfordernis von gewerberechtlichen Genehmigungen für das Vorhaben wird von den Revisionswerbern nur im Hinblick auf die angenommene UVP-Pflicht bestritten. Für das gegenständliche Bauvorhaben ist somit von einer Bewilligungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 und der Oö. Bauordnung 1994 auszugehen. In diesen materienrechtlichen Verfahren können die Nachbarn den Einwand der UVP-Pflicht und der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde erheben, dem etwa entgegenstehende Einschränkungen der Parteistellung wären nicht anzuwenden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. November 2015, Zl. Ro 2014/06/0078, vom 14. April 2016, Zl. 2015/06/0001, und vom 24. Jänner 2017, Zl. Ro 2016/05/0011, sowie die hg. Beschlüsse vom 12. September 2016, Zl. Ra 2016/04/0066, und vom 29. November 2016, Zl. Ro 2016/06/0013). 5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung oder eine Beschwerdelegitimation entgegen der nationalen Rechtslage (die Novelle zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,, ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden) zukommt, ist durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits (in verneinender Hinsicht) geklärt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2016, Zl. Ro 2015/04/0026, und den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Zl. Ro 2016/04/0004). Nach dem Revisionsvorbringen sind im Jahr 2015 erstinstanzliche baurechtliche Bewilligungen für das Einkaufszentrum und das gleichfalls vorgesehene multifunktionale Versorgungszentrum erteilt worden. Das Erfordernis von gewerberechtlichen Genehmigungen für das Vorhaben wird von den Revisionswerbern nur im Hinblick auf die angenommene UVP-Pflicht bestritten. Für das gegenständliche Bauvorhaben ist somit von einer Bewilligungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 und der Oö. Bauordnung 1994 auszugehen. In diesen materienrechtlichen Verfahren können die Nachbarn den Einwand der UVP-Pflicht und der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde erheben, dem etwa entgegenstehende Einschränkungen der Parteistellung wären nicht anzuwenden vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 5. November 2015, Zl. Ro 2014/06/0078, vom 14. April 2016, Zl. 2015/06/0001, und vom 24. Jänner 2017, Zl. Ro 2016/05/0011, sowie die hg. Beschlüsse vom 12. September 2016, Zl. Ra 2016/04/0066, und vom 29. November 2016, Zl. Ro 2016/06/0013).
6 In der vorliegenden Revision werden keine anderen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung als die zuvor behandelte, vom Verwaltungsgericht für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision ins Treffen geführte, genannt (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2016, Zl. Ro 2016/11/0005, mwN). 6 In der vorliegenden Revision werden keine anderen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung als die zuvor behandelte, vom Verwaltungsgericht für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision ins Treffen geführte, genannt vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. März 2016, Zl. Ro 2016/11/0005, mwN).
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. 7 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
8 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen werden. 8 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 27. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050026.J00Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017