Index
L24007 Gemeindebedienstete Tirol;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Zens sowie Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Dr. H H in I, vertreten durch Dr. Kurt Bayr und Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. April 2017, Zl. LVwG- 2016/16/2733-6, betreffend Verwendungsänderung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Zens sowie Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Dr. H H in römisch eins, vertreten durch Dr. Kurt Bayr und Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. April 2017, Zl. LVwG- 2016/16/2733-6, betreffend Verwendungsänderung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck.
2 Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 28. September 2016 wurde dem Revisionswerber mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 die Produktverantwortung für das Referat Parkraumbewirtschaftung und Straßenrecht entzogen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 2 Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 28. September 2016 wurde dem Revisionswerber mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 die Produktverantwortung für das Referat Parkraumbewirtschaftung und Straßenrecht entzogen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird unter der gesondert ausgeführten Zulässigkeitsbegründung darauf verwiesen, dass sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Dienstbehörde verpflichtet gewesen wären, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten amtswegig die gesamte Rechtsordnung zu prüfen, und zwar insbesondere auf deren Vereinbarkeit mit den Zuständigkeitsbestimmungen. Jedenfalls das Verwaltungsgericht hätte die Unzuständigkeit der Behörde wahrnehmen müsse. Die vorliegende Personalmaßnahme hätte in Weisungsform zu ergehen gehabt. Dadurch dass das Verwaltungsgericht den bekämpften Bescheid nicht ersatzlos behoben habe, belaste es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, insbesondere weil es von der bisherigen Rechtsprechung abgegangen sei. Das Verwaltungsgericht sei von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den gesetzlichen Bestimmungen abgegangen, welche für die in einem Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck stehenden Beamten maßgeblich seien. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass im vorliegenden Fall ein Bescheid ohne diesbezüglichen Antrag erlassen worden sei. Dies begründe ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung.
4 Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG darzulegen. 4 Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzulegen.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit der Revision aus, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis von (nicht näher angeführter) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen sei. Ein Abweichen von der zur hier maßgebenden Bestimmung des § 18 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes, LGBl. Nr. 44/1970, ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht zu erkennen. 8 Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit der Revision aus, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis von (nicht näher angeführter) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen sei. Ein Abweichen von der zur hier maßgebenden Bestimmung des Paragraph 18, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1970,, ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht zu erkennen.
9 Somit werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 9 Somit werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120061.L00Im RIS seit
26.07.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017