TE Vwgh Beschluss 2017/6/27 Ra 2017/05/0091

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Veröffentlicht am 27.06.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §33b Abs10 litb;
WRG 1959 §33b Abs10;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 33b heute
  2. WRG 1959 § 33b gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 33b gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 33b gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 33b gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 33b gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 33b gültig von 31.12.1996 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 795/1996
  8. WRG 1959 § 33b gültig von 01.07.1990 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 33b heute
  2. WRG 1959 § 33b gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 33b gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 33b gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 33b gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 33b gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 33b gültig von 31.12.1996 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 795/1996
  8. WRG 1959 § 33b gültig von 01.07.1990 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 16. Februar 2017, Zl. LVwG-550927/16/KH, betreffend eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Ableitung der betrieblichen Abwässer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Juni 2016 - mit welchem ihr die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Ableitung der betrieblichen Abwässer in die Kanalisation der Gemeinde P. und in weiterer Folge in die Anlage des Reinhalteverbandes T. nach Maßgabe des Verwendungszweckes und der Nebenbestimmungen erteilt und ihr Antrag auf Bewilligung von erhöhten Abwasserparametern gemäß § 33b Abs. 10 Wasserrechtsgesetz 1959 (im Folgenden: WRG) abgewiesen worden war - 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Juni 2016 - mit welchem ihr die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Ableitung der betrieblichen Abwässer in die Kanalisation der Gemeinde P. und in weiterer Folge in die Anlage des Reinhalteverbandes T. nach Maßgabe des Verwendungszweckes und der Nebenbestimmungen erteilt und ihr Antrag auf Bewilligung von erhöhten Abwasserparametern gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, Wasserrechtsgesetz 1959 (im Folgenden: WRG) abgewiesen worden war -

mit einer sich auf die Nebenbestimmungen und die Befristung des Rechtes zur Ableitung der betrieblichen Abwässer beziehenden Maßgabe stattgegeben; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. mit einer sich auf die Nebenbestimmungen und die Befristung des Rechtes zur Ableitung der betrieblichen Abwässer beziehenden Maßgabe stattgegeben; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, das Erfordernis einer "kurzen Befristung" könne nicht dahingehend interpretiert werden, dass eine erneute, auf § 33b Abs. 10 WRG gestützte Bewilligung deshalb auszuschließen sei, weil insgesamt ein Zeitraum von zehn Jahren überschritten werde. Vielmehr sei § 33b Abs. 10 WRG so zu verstehen, dass die jeweilige Ausnahmebewilligung jeweils für einen gewissen Zeitraum zu befristen sei. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beziehe sich nur auf Fälle, in denen die Ausnahmebewilligung einmalig und auch erstmalig beantragt worden sei. Das Erfordernis einer "kurzen Befristung" stelle daher lediglich ein Spezifikum der gegenständlichen Ausnahmebewilligung im jeweiligen Anlassfall dar und könne nicht auf die Frage der Zulässigkeit von hintereinander gereihten Ausnahmebewilligungen, welche auf den Tatbestand des § 33b Abs. 10 lit. b WRG gestützt seien, übertragen werden. 5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, das Erfordernis einer "kurzen Befristung" könne nicht dahingehend interpretiert werden, dass eine erneute, auf Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG gestützte Bewilligung deshalb auszuschließen sei, weil insgesamt ein Zeitraum von zehn Jahren überschritten werde. Vielmehr sei Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG so zu verstehen, dass die jeweilige Ausnahmebewilligung jeweils für einen gewissen Zeitraum zu befristen sei. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beziehe sich nur auf Fälle, in denen die Ausnahmebewilligung einmalig und auch erstmalig beantragt worden sei. Das Erfordernis einer "kurzen Befristung" stelle daher lediglich ein Spezifikum der gegenständlichen Ausnahmebewilligung im jeweiligen Anlassfall dar und könne nicht auf die Frage der Zulässigkeit von hintereinander gereihten Ausnahmebewilligungen, welche auf den Tatbestand des Paragraph 33 b, Absatz 10, Litera b, WRG gestützt seien, übertragen werden.

6 Mit diesem Vorbringen werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 6 Mit diesem Vorbringen werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

7 Nach der ständigen hg. Judikatur liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, wenn die zu klärende Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet wurde, auch wenn diese Rechtsprechung zu anderen Normen, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von den im konkreten Fall anzuwendenden Normen unterscheiden, ergangen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. November 2016, Zl. Ra 2016/05/0105, mwN). 7 Nach der ständigen hg. Judikatur liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, wenn die zu klärende Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet wurde, auch wenn diese Rechtsprechung zu anderen Normen, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von den im konkreten Fall anzuwendenden Normen unterscheiden, ergangen ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 4. November 2016, Zl. Ra 2016/05/0105, mwN).

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinen zu § 33b Abs. 10 WRG ergangenen Erkenntnissen vom 26. September 2013, Zl. 2010/07/0219, und vom 24. September 2015, Zl. 2012/07/0083, ausgesprochen, dass eine Bewilligungsdauer von zehn Jahren keinesfalls als "kurze Befristung" im Sinn dieser Bestimmung anzusehen ist. Der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht, dass das Erfordernis einer "kurzen Befristung" lediglich ein Spezifikum der gegenständlichen Ausnahmebewilligung im jeweiligen Anlassfall darstelle und nicht auf die Frage der Zulässigkeit von hintereinander gereihten Ausnahmebewilligungen gemäß § 33b Abs. 10 lit. b WRG übertragen werden könne, kann nicht gefolgt werden, zumal etwa zehn hintereinander erteilte, jeweils auf ein Jahr befristete Ausnahmebewilligungen der in § 33b Abs. 10 WRG zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers, eine solche Ausnahme nur für einen kurzen Zeitraum zuzulassen, ebenso widersprechen würden, wie eine einmalige, auf zehn Jahre befristete Ausnahmebewilligung, wie sie den oben genannten hg. Erkenntnissen jeweils zugrunde gelegen ist. Es liegt daher bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis einer "kurzen Befristung" gemäß § 33b Abs. 10 WRG vor, welche vom Verwaltungsgericht zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt wurde. 8 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinen zu Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG ergangenen Erkenntnissen vom 26. September 2013, Zl. 2010/07/0219, und vom 24. September 2015, Zl. 2012/07/0083, ausgesprochen, dass eine Bewilligungsdauer von zehn Jahren keinesfalls als "kurze Befristung" im Sinn dieser Bestimmung anzusehen ist. Der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht, dass das Erfordernis einer "kurzen Befristung" lediglich ein Spezifikum der gegenständlichen Ausnahmebewilligung im jeweiligen Anlassfall darstelle und nicht auf die Frage der Zulässigkeit von hintereinander gereihten Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, Litera b, WRG übertragen werden könne, kann nicht gefolgt werden, zumal etwa zehn hintereinander erteilte, jeweils auf ein Jahr befristete Ausnahmebewilligungen der in Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers, eine solche Ausnahme nur für einen kurzen Zeitraum zuzulassen, ebenso widersprechen würden, wie eine einmalige, auf zehn Jahre befristete Ausnahmebewilligung, wie sie den oben genannten hg. Erkenntnissen jeweils zugrunde gelegen ist. Es liegt daher bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis einer "kurzen Befristung" gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG vor, welche vom Verwaltungsgericht zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt wurde.

9 Zudem hat das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung zutreffend dargelegt, dass die zum Erfordernis einer "kurzen Befristung" gemäß § 33b Abs. 10 WRG ergangene hg. Rechtsprechung auch auf die in § 33b Abs. 10 lit. b WRG enthaltene Voraussetzung des "vorübergehend Hinnehmen Könnens" übertragen werden könne. Die Revisionswerberin tritt diesen Ausführungen auch nicht entgegen. 9 Zudem hat das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung zutreffend dargelegt, dass die zum Erfordernis einer "kurzen Befristung" gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG ergangene hg. Rechtsprechung auch auf die in Paragraph 33 b, Absatz 10, Litera b, WRG enthaltene Voraussetzung des "vorübergehend Hinnehmen Könnens" übertragen werden könne. Die Revisionswerberin tritt diesen Ausführungen auch nicht entgegen.

10 Der von der Revisionswerberin weiters aufgeworfenen Frage, ob die Ausnahmebewilligung auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden könne oder müsse, kommt schon deshalb keine Relevanz zu, weil das Verwaltungsgericht im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits 7,5 Jahre seit Gewährung der Ausnahme verstrichen waren, sowie angesichts der Ausführungen des Sachverständigen zum mäßigen Gesamtzustand der Traun, davon ausgegangen ist, dass jede zeitlich noch weiter erstreckte Hinnahme der Überschreitung von Emissionswerten und damit eine weitere "vorübergehende" Hinnahme ausgeschlossen sei, sodass die in § 33b Abs. 10 lit. b WRG enthaltene Voraussetzung für die Erteilung einer (allenfalls kürzer befristeten) Ausnahmebewilligung nicht in Betracht kam. 10 Der von der Revisionswerberin weiters aufgeworfenen Frage, ob die Ausnahmebewilligung auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden könne oder müsse, kommt schon deshalb keine Relevanz zu, weil das Verwaltungsgericht im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits 7,5 Jahre seit Gewährung der Ausnahme verstrichen waren, sowie angesichts der Ausführungen des Sachverständigen zum mäßigen Gesamtzustand der Traun, davon ausgegangen ist, dass jede zeitlich noch weiter erstreckte Hinnahme der Überschreitung von Emissionswerten und damit eine weitere "vorübergehende" Hinnahme ausgeschlossen sei, sodass die in Paragraph 33 b, Absatz 10, Litera b, WRG enthaltene Voraussetzung für die Erteilung einer (allenfalls kürzer befristeten) Ausnahmebewilligung nicht in Betracht kam.

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 11 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050091.L00

Im RIS seit

11.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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