Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des J J in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Juli 2016, Zl. W129 2124646- 1/2E, betreffend Jubiläumszuwendung (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Personalamt Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Verwendung zugewiesen.
2 Am 13. April 2015 beantragte er die Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG). 2 Am 13. April 2015 beantragte er die Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt , Nr. 54 (im Folgenden: GehG).
3 Mit Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft vom 19. Februar 2016 wurde dieser Antrag abgewiesen.
4 In der Begründung dieses Bescheides heißt es (auszugsweise):
"Mit Schreiben vom 13. April 2015 beantragten Sie beim Personalamt Wien der Österreichischen Post AG über die Gewährung der Jubiläumszuwendung für 40 Jahre treuer Dienste bescheidmäßig abzusprechen. Sie wären seit 3. September 1973 mit Ausnahme von 8 Monaten Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer durchgehend im Postdienst und hätten somit mehr als 40 Jahre Dienstzeit, die zur Gänze iSd § 20c GehG 1956 zu berücksichtigen wären. Bei mehrfachen Vorsprachen wäre Ihnen zuerst gesagt worden, dass die Gewährung 2015 erfolgen würde, zuletzt wäre Ihnen gesagt worden, dass die Gewährung 2016 erfolgen würde. Für dieses Hinauszögern gäbe es keinen Grund. Die Gewährung wäre unmittelbar mit Vollendung der vierzigjährigen Dienstzeit durchzuführen. Dies wäre aber nicht geschehen, weshalb Sie ein rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Absprache hätten."Mit Schreiben vom 13. April 2015 beantragten Sie beim Personalamt Wien der Österreichischen Post AG über die Gewährung der Jubiläumszuwendung für 40 Jahre treuer Dienste bescheidmäßig abzusprechen. Sie wären seit 3. September 1973 mit Ausnahme von 8 Monaten Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer durchgehend im Postdienst und hätten somit mehr als 40 Jahre Dienstzeit, die zur Gänze iSd Paragraph 20 c, GehG 1956 zu berücksichtigen wären. Bei mehrfachen Vorsprachen wäre Ihnen zuerst gesagt worden, dass die Gewährung 2015 erfolgen würde, zuletzt wäre Ihnen gesagt worden, dass die Gewährung 2016 erfolgen würde. Für dieses Hinauszögern gäbe es keinen Grund. Die Gewährung wäre unmittelbar mit Vollendung der vierzigjährigen Dienstzeit durchzuführen. Dies wäre aber nicht geschehen, weshalb Sie ein rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Absprache hätten.
Am 28. Dezember 2015 langte beim Personalamt Wien der Österreichischen Post AG eine Säumnisbeschwerde ein, da über Ihren Antrag vom 13. April 2015 noch nicht entschieden worden wäre. Die Behörde hätte daher ihre Pflicht, binnen 6 Monaten eine Entscheidung zu treffen verletzt, weshalb Sie gemäß § 8 Abs 1 VwGVG zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde berechtigt wären.Am 28. Dezember 2015 langte beim Personalamt Wien der Österreichischen Post AG eine Säumnisbeschwerde ein, da über Ihren Antrag vom 13. April 2015 noch nicht entschieden worden wäre. Die Behörde hätte daher ihre Pflicht, binnen 6 Monaten eine Entscheidung zu treffen verletzt, weshalb Sie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde berechtigt wären.
...
Für die Gewährung eines Dienstjubiläums sind daher einerseits der Ablauf einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren (25 Jahre oder 40 Jahre) erforderlich, andererseits die Erbringung ‚Treuer Dienste'.
Sie sind seit 3. September 1973 im Postdienst. Als Jubiläumsstichtag wurde der 3. September 1974 festgestellt. Von der zeitlichen Komponente her, wären daher mit 3. September 2014 die erforderlichen 40 Dienstjahre abgelaufen. Es ist daher unstrittig, dass Sie bis zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtages (3. September 2014) eine Dienstzeit von 40 Jahren zurückgelegt haben.
Offen ist jedoch die Frage, inwieweit Sie in diesem Zeitraum, ‚treue Dienste' im Verständnis der zitierten Gesetzesstelle geleistet haben.
Faktum ist, dass gegen Sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und die Disziplinarkommission mit Erkenntnis vom 23. November 2011 über Sie gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße verhängt hat. Das Erkenntnis wurde am 9. Februar 2012 rechtskräftig.Faktum ist, dass gegen Sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und die Disziplinarkommission mit Erkenntnis vom 23. November 2011 über Sie gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße verhängt hat. Das Erkenntnis wurde am 9. Februar 2012 rechtskräftig.
Am 17. September 2014 wurde daher anlässlich der Überprüfung, ob bei Ihnen trotz des Disziplinarverfahrens von der Erbringung treuer Dienste ausgegangen werden kann, eine Dienstbeurteilung vom Personalbüro des Briefzentrums Wien angefordert. Insbesondere wurde um Auskunft ersucht, wie Ihr Gesamtverhalten seit 2012 (Beendigung des Disziplinarverfahrens) ist.
Bei der Dienstbehörde langte nachfolgende Dienstbeschreibung
Ihres Vorgesetzten ein:
AB Ausschussbericht
Produktion manuell
Briefzentrum
1000 Wien
Wien, 18.9.2014
Betreff: Dienstbeschreibung / Gesamtbild
Revisionswerber, Pers.Nr.: 300765
Der Revisionswerber, Pers.Nr.: ... (in weiterer
Folge des Schriftstückes J.) wurde im genannten Zeitraum, Februar 2012 bis September 2014, ununterbrochen als Sortierkraft in der VS 1100 verwendet.
Seine quantitative Arbeitsleistung ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Wobei J. bei etwas mehr Engagement bzw. Einstellung zu seiner Tätigkeit aber durchaus mehr Potenzial vorzuweisen hätte. Im qualitativen Bereich sind J. keinerlei Verfehlungen oder Missstände vorzuwerfen.
Der Mitarbeiter legt weiterhin und fast unverändert das bis zu diesem Zeitraum gezeigte Gesamtverhalten dar. Nach wie vor zeigt J. großen und stets wiederkehrenden Unmut bzgl. fast aller Aktivitäten und Innovationen seitens des Unternehmens. Er unterstellt diesem weiterhin unredliche Absichten und das permanente Ausnutzen der Belegschaft. Seine verbalen Angriffe richten sich aber nie gegen einzelne Personen, sondern ausschließlich gegen das Unternehmen als Gesamtes.
J. wird auch nie müde seine Ansichten seinen Kollegen, oft auch gegen deren Interesse, mitzuteilen. Bei loyalen Mitarbeitern fruchten seine Vorträge naturgemäß wenig bis gar nicht. Trotzdem birgt sein Vorgehen ein gewisses Gefahrenpotenzial, da es doch auch Mitarbeiterinnen gibt, welche sich für seine Negativdarstellungen interessieren und dadurch die Gefahr einer Solidarisierung immer im Raum steht.
Generell gestaltet sich der kollegiale Zugang zu J. in zwei getrennte Lager. Zum stark überwiegenden Teil in Personen, welche ihn, seine Art zu kommunizieren und sein Auftreten vollkommen ablehnen und jeglichen Kontakt zu vermeiden versuchen, andererseits in eine sehr kleine Minderheit, welche sich gerne mit ihm austauscht und den verbalen Ausführungen seines gedanklichen Leitbildes gerne folgt.
Der Umgang mit seinen, bzw. der Zugang zu seinen Vorgesetzten hat sich leicht verbessert. Zwar werden noch immer ALLE Weisungen hinterfragt und notfalls dagegen remonstriert, jedoch haben seine Vorgesetzten mittlerweile Routine genug, um teilweise mit stoischer Ruhe die bisher endlos langen Diskussionen in kurzer Zeit wieder in eine, zwar uneinsichtige, aber produktive Phase von J. zu verwandeln.
Prinzipiell verweigert J. seinen Vorgesetzten die Anrede Gruppenleiter, bezeichnet sie als Aufseher und begründet dies mit gesetzlichen Grundlagen. Mittlerweile stört dies auch niemanden mehr. Alleine schon aus der Tatsache geschuldet, sinnlose und von J. sehr emotional geführte Diskussionen zu vermeiden. Abschließend stellt sich größtenteils ein unverändertes Gesamtbild dar. Wobei zu befürchten ist, dass sich zukünftig daran kaum etwas ändern wird, weil bei J. anscheinend sein Beruf zu einer Berufung ‚das Unternehmen in ein schlechtes Licht zu rücken' wurde.
AB
Aus dieser Dienstbeurteilung ging somit hervor, dass Sie zwar eine durchschnittliche Arbeitsleistung erbrachten, wobei es auch in qualitativer Hinsicht keine Beanstandungen gab, Sie jedoch in Ihrer geistigen Haltung dem Unternehmen gegenüber ablehnend eingestellt waren. Nicht nur, dass Sie dem Dienstgeber unredliche Absichten und das Ausnützen der Mitarbeiter unterstellten, zeigten Sie auch lautstark großen Unmut über vom Unternehmen eingeführte Neuerungen. Es sei Ihnen unbenommen, sich über Ihren Dienstgeber Ihr eigenes Bild zu machen, jedoch birgt die lautstarke Darstellung Ihrer negativen Meinung während der Dienstzeit bei Ihren Kollegen tatsächlich auch die Gefahr, bisher konstruktiv arbeitende Mitarbeiter gegen die Interessen und Ziele des Unternehmens aufzubringen.
Wie aus dem Gesetzestext des § 20c GehG 1956 deutlich zu entnehmen ist, ist die Gewährung der Jubiläumszuwendung eine ‚Kannbestimmung' und liegt daher im Ermessen des Dienstgebers. Es besteht daher keineswegs ein Rechtsanspruch des Beamten.Wie aus dem Gesetzestext des Paragraph 20 c, GehG 1956 deutlich zu entnehmen ist, ist die Gewährung der Jubiläumszuwendung eine ‚Kannbestimmung' und liegt daher im Ermessen des Dienstgebers. Es besteht daher keineswegs ein Rechtsanspruch des Beamten.
Auch bei einer Ermessensentscheidung hat der Dienstgeber die Pflicht, sämtliche Umstände, die für die Gewährung sowie die Gründe, die gegen eine Gewährung sprechen, gegeneinander abzuwiegen. Für die Gewährung sprechen der Ablauf der 40 Dienstjahre und eingeschränkt, die Erbringung der durchschnittlichen Dienstleistung. Letzteres relativiert sich allerdings insofern, als der Beamte, so wie jeder andere Arbeitnehmer auch, ja verpflichtet ist, zumindest eine durchschnittliche Dienstleistung zu erbringen, zumal er für seine Arbeitsleistung auch bezahlt wird. Eine durchschnittliche Arbeitsleistung entspricht somit einer Mindestanforderung und vermag daher nicht als besonders loyale und unterstützende Einstellung gegenüber dem Dienstgeber restlos zu überzeugen.
Auf der anderen - gegen eine Gewährung der Jubiläumszuwendung sprechenden - Seite steht natürlich einmal die verhängte Disziplinarstrafe, die durch die Nichtbefolgung einer Weisung hervorgerufen wurde. Da es sich allerdings hierbei um Ihre
1. Disziplinarstrafe handelte, war verstärkt auf Ihr sonstiges Verhalten im Dienst Augenmerk zu legen. Die in diesem Zusammenhang übermittelte Dienstbeschreibung vom 18. September 2014 vermochte jedoch in keiner Weise die Dienstbehörde von Ihrer ‚treuen' Dienstleistung zu überzeugen."
5 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er näheres Vorbringen zu seiner disziplinarrechtlichen Verurteilung erstattete, welche er zur Verneinung "treuer Dienste" nicht für ausreichend erachtete. Die Angaben in der von der Dienstbehörde ins Treffen geführten "Dienstbeschreibung" rügte er teils als zu unpräzise, teils bestritt er die darin enthaltenen Vorwürfe bzw. erstattete Ausführungen, weshalb er die Bezeichnung "Aufseher" für seine Vorgesetzten als treffender erachte als die Bezeichnung "Gruppenleiter".
6 Anlässlich der Beschwerdevorlage erstattete die Dienstbehörde ergänzendes Vorbringen betreffend einen nach Erlassung des angefochtenen Bescheides gelegenen Vorfall, welcher ihres Erachtens gleichfalls gegen das Vorliegen "treuer Dienste" sprechen könnte.
7 Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der angefochtene Bescheid vom 19. Februar 2016 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Dienstbehörde zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. 7 Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der angefochtene Bescheid vom 19. Februar 2016 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Dienstbehörde zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
8 In der Begründung des angefochtenen Beschlusses heißt es (auszugsweise):
"Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer nicht einmal aufgefordert, alle Gründe bekannt zu geben, die für die Gewährung der Jubiläumszuwendung sprechen, geschweige denn wurde ihm die verwertete Dienstbeschreibung - die dem Beschwerdeführer im Gegensatz zum oben angeführten Verwaltungsgerichtshoferkenntnis nicht bekannt war - im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dies wird die belangte Behörde nachzuholen haben und sich überdies mit dem jüngsten Vorfall die vom Beschwerdeführer zerschnittene Dienstkleidung betreffend (sowie mit den in diesem Zusammenhang getätigten Äußerungen der Personalleitung im Mail vom 07.03.2016, wonach der Beschwerdeführer ‚den Dienstbetrieb stört, auf die Post schimpft, Unwahrheiten verbreitet, seine Vorgesetzten lächerlich macht und die Kollegen aufhetzt') - all das spricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in der von der belangten Behörde geschilderten Form prima vista eher nicht für treue Dienste - auseinanderzusetzen haben, insbesondere dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3,Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3,,
2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen."Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen."
9 Die Revision sei unzulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen sei, noch es an einer solchen fehle. Auch sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier in Rede stehenden Fragen nicht widersprüchlich.
10 Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Beschluss aus diesen Gründen aufzuheben.
11 In der Zulassungsbegründung wirft der Revisionswerber (u.a.) die Frage auf, inwieweit Ereignisse, die nach Vollendung des 40. Jahres nach dem von der Dienstbehörde ermittelten Jubiläumsstichtag liegen, zur Verneinung "treuer Dienste" herangezogen werden dürfen. Verneinendenfalls hätte das Bundesverwaltungsgericht der Dienstbehörde nicht gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG die Auffassung überbinden dürfen, sie habe sich im fortgesetzten Verfahren auch mit dem in der Beschwerdevorlage geschilderten "neuen" Vorfall auseinander zu setzen. 11 In der Zulassungsbegründung wirft der Revisionswerber (u.a.) die Frage auf, inwieweit Ereignisse, die nach Vollendung des 40. Jahres nach dem von der Dienstbehörde ermittelten Jubiläumsstichtag liegen, zur Verneinung "treuer Dienste" herangezogen werden dürfen. Verneinendenfalls hätte das Bundesverwaltungsgericht der Dienstbehörde nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG die Auffassung überbinden dürfen, sie habe sich im fortgesetzten Verfahren auch mit dem in der Beschwerdevorlage geschilderten "neuen" Vorfall auseinander zu setzen.
12 Das Personalamt Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher die Zurückweisung der Revision, hilfsweise deren Abweisung als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 § 20c Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 lautet: 13 Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, lautet:
"Jubiläumszuwendung
§ 20c. (1) Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden."Paragraph 20 c, (1) Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden."
14 § 169e Abs. 1 GehG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015 lautet: 14 Paragraph 169 e, Absatz eins, GehG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, lautet:
"Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen
§ 169e. (1) Auf die am 11. Februar 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 20c) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (§ 10) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden."Paragraph 169 e, (1) Auf die am 11. Februar 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (Paragraph 20 c,) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (Paragraph 10,) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden."
15 Die vorliegende Revision erweist sich entgegen der den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der oben unter Rz 11 aufgezeigten grundsätzlichen Rechtsfrage fehlt.
16 Die Revision ist auch berechtigt:
17 Das Gesetz verlangt als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung "treuer Dienste". Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333. Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob der Beamte der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2013, 2012/12/0105). 17 Das Gesetz verlangt als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung "treuer Dienste". Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach Paragraph 43, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333. Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob der Beamte der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen vergleiche , hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2013, 2012/12/0105).
18 Vorliegendenfalls hat das Bundesverwaltungsgericht der Dienstbehörde im angefochtenen Beschluss gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG die Rechtsauffassung überbunden, sie werde sich im fortgesetzten Verfahren bei der Beurteilung, ob der Revisionswerber "treue Dienste" geleistet habe, auch mit dem in der Beschwerdevorlage ins Treffen geführten "neuen" Vorfall auseinander zu setzen haben. Durch diese - für den Revisionswerber nachteilige - Überbindung einer Rechtsauffassung wäre dieser dann in seinen Rechten verletzt, wenn dieser Vorfall nicht mehr in den "gesamten in Betracht kommenden Zeitraum" im Verständnis der vorzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fiele. 18 Vorliegendenfalls hat das Bundesverwaltungsgericht der Dienstbehörde im angefochtenen Beschluss gemäß Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG die Rechtsauffassung überbunden, sie werde sich im fortgesetzten Verfahren bei der Beurteilung, ob der Revisionswerber "treue Dienste" geleistet habe, auch mit dem in der Beschwerdevorlage ins Treffen geführten "neuen" Vorfall auseinander zu setzen haben. Durch diese - für den Revisionswerber nachteilige - Überbindung einer Rechtsauffassung wäre dieser dann in seinen Rechten verletzt, wenn dieser Vorfall nicht mehr in den "gesamten in Betracht kommenden Zeitraum" im Verständnis der vorzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fiele.
19 Aus dem Grunde des § 20c Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 iVm § 169e Abs. 1 GehG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015 kann dem Revisionswerber aus Anlass des Erreichens jenes Tages, der 40 Jahre nach dem bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Jubiläumsstichtag liegt, für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Wenngleich es sich bei der Gewährung einer Jubiläumszuwendung um einen Rechtsgestaltungsbescheid handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2007, 2006/12/0147), für den grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgeblich ist, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Sachzusammenhang die Rechtsauffassung, wonach die im gebundenen Bereich zu beurteilende Voraussetzung der Leistung "treuer Dienste" für eine positive Ermessensentscheidung in Richtung der Gewährung der Jubiläumszuwendung sich lediglich auf den in § 20c Abs. 1 iVm § 169e Abs. 1 GehG umschriebenen Zeitraum (hier von 40 Jahren) und nicht auf allfällige daran anschließende Zeiträume, in denen der Revisionswerber weiterhin aktiv Dienst leistet, bezieht. Da § 20c GehG keine "Verwirkung" bereits zuerkannter Jubiläumszuwendungen durch späteres "untreues" Verhalten kennt, wäre auf Basis der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die Frage, ob der Beamte in den Genuss einer Jubiläumszuwendung kommt (und darin verbleibt), u.U. davon abhängig, ob die Dienstbehörde in zeitlicher Nähe zur Erreichung des Dienstjubiläums einen Zuerkennungsbescheid erlässt oder ob sie dies - allenfalls auch, wie hier, sogar unter Verletzung ihrer Entscheidungspflicht über einen diesbezüglichen Antrag - unterlässt. Auslegungsergebnisse, welche die Frage der Zuerkennung einer Geldleistung an einen Beamten von "manipulativen Umständen" abhängig machen, sind aber tunlichst zu vermeiden (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2016, Ro 2015/12/0025, Rz 93). 19 Aus dem Grunde des Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, in Verbindung mit , Paragraph 169 e, Absatz eins, GehG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, kann dem Revisionswerber aus Anlass des Erreichens jenes Tages, der 40 Jahre nach dem bereits bisher von der Dienstbehörde ermittelten Jubiläumsstichtag liegt, für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Wenngleich es sich bei der Gewährung einer Jubiläumszuwendung um einen Rechtsgestaltungsbescheid handelt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2007, 2006/12/0147), für den grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgeblich ist, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Sachzusammenhang die Rechtsauffassung, wonach die im gebundenen Bereich zu beurteilende Voraussetzung der Leistung "treuer Dienste" für eine positive Ermessensentscheidung in Richtung der Gewährung der Jubiläumszuwendung sich lediglich auf den in Paragraph 20 c, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 169 e, Absatz eins, GehG umschriebenen Zeitraum (hier von 40 Jahren) und nicht auf allfällige daran anschließende Zeiträume, in denen der Revisionswerber weiterhin aktiv Dienst leistet, bezieht. Da Paragraph 20 c, GehG keine "Verwirkung" bereits zuerkannter Jubiläumszuwendungen durch späteres "untreues" Verhalten kennt, wäre auf Basis der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die Frage, ob der Beamte in den Genuss einer Jubiläumszuwendung kommt (und darin verbleibt), u.U. davon abhängig, ob die Dienstbehörde in zeitlicher Nähe zur Erreichung des Dienstjubiläums einen Zuerkennungsbescheid erlässt oder ob sie dies - allenfalls auch, wie hier, sogar unter Verletzung ihrer Entscheidungspflicht über einen diesbezüglichen Antrag - unterlässt. Auslegungsergebnisse, welche die Frage der Zuerkennung einer Geldleistung an einen Beamten von "manipulativen Umständen" abhängig machen, sind aber tunlichst zu vermeiden vergleiche , hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2016, Ro 2015/12/0025, Rz 93).
20 Schon indem das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtslage verkannte, belastete es den angefochtenen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
21 Darüber hinaus rügt der Revisionswerber, dass es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen habe, nach Ergänzung des Verfahrens "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dazu ist Folgendes auszuführen:
22 Nach dem Vorgesagten war in materiell rechtlicher Hinsicht das Verhalten des Revisionswerbers bis zu dem in § 169e Abs. 1 erster Satz GehG erwähnten Zeitpunkt maßgeblich. Die dem Revisionswerber in der "Dienstbeschreibung" attestierte quantitativ "durchschnittliche" und qualitativ nicht zu beanstandende Dienstleistung wäre für die Erbringung "treuer Dienste" grundsätzlich ausreichend, es sei denn, es wäre ihm "treue Dienste" ausschließendes Fehlverhalten vorzuwerfen. In diesem Zusammenhang erachtete die Dienstbehörde das - in ihrem Bescheid nicht näher dargestellte - der disziplinarrechtlichen Verurteilung des Revisionswerbers zugrunde liegende Fehlverhalten zur Verneinung "treuer Dienste" für sich genommen als nicht ausreichend (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2013, 2012/12/0044). Zu dem in der Dienstbeschreibung vorgeworfenen Verhalten des Revisionswerbers als Ausdruck einer kritischen Haltung gegenüber seinem Dienstgeber ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: 22 Nach dem Vorgesagten war in materiell rechtlicher Hinsicht das Verhalten des Revisionswerbers bis zu dem in Paragraph 169 e, Absatz eins, erster Satz GehG erwähnten Zeitpunkt maßgeblich. Die dem Revisionswerber in der "Dienstbeschreibung" attestierte quantitativ "durchschnittliche" und qualitativ nicht zu beanstandende Dienstleistung wäre für die Erbringung "treuer Dienste" grundsätzlich ausreichend, es sei denn, es wäre ihm "treue Dienste" ausschließendes Fehlverhalten vorzuwerfen. In diesem Zusammenhang erachtete die Dienstbehörde das - in ihrem Bescheid nicht näher dargestellte - der disziplinarrechtlichen Verurteilung des Revisionswerbers zugrunde liegende Fehlverhalten zur Verneinung "treuer Dienste" für sich genommen als nicht ausreichend vergleiche , hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2013, 2012/12/0044). Zu dem in der Dienstbeschreibung vorgeworfenen Verhalten des Revisionswerbers als Ausdruck einer kritischen Haltung gegenüber seinem Dienstgeber ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen:
23 Auch dem Beamten sind in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis alle Grundrechte (soweit sie in Betracht kommen) gewährleistet. Sachliche Kritik des Beamten an der eigenen Behörde ist nicht nur durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne der in den Artikeln 126b Abs. 5, 127 Abs. 1 und 127a Abs. 1 und Abs. 7 B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen, wobei solche Äußerungen dann unter den Schutz dieses Grundrechtes fallen, wenn sie das zulässige Maß an sachlicher Kritik am Verhalten eines Vorgesetzten nicht überschreiten, was etwa dann der Fall wäre, wenn sie auf eine unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt worden wären (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2014, 2013/12/0093, und vom 18. Juni 2014, 2013/09/0115 und 2013/09/0141). 23 Auch dem Beamten sind in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis alle Grundrechte (soweit sie in Betracht kommen) gewährleistet. Sachliche Kritik des Beamten an der eigenen Behörde ist nicht nur durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne der in den Artikeln 126b Absatz 5, 127, Absatz eins, und 127a Absatz eins und Absatz 7, B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen, wobei solche Äußerungen dann unter den Schutz dieses Grundrechtes fallen, wenn sie das zulässige Maß an sachlicher Kritik am Verhalten eines Vorgesetzten nicht überschreiten, was etwa dann der Fall wäre, wenn sie auf eine unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt worden wären vergleiche , hiezu die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2014, 2013/12/0093, und vom 18. Juni 2014, 2013/09/0115 und 2013/09/0141).
24 Gegenstand des - unter Berücksichtigung des Vorbringens des Revisionswerbers in seiner Beschwerde - noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens wäre es somit, festzustellen, ob der Revisionswerber im maßgeblichen Beobachtungszeitraum die in der vorzitierten Rechtsprechung aufgezeigten Grenzen der an sich zulässigen Kritik an seinem Dienstgeber durch konkrete Verhaltensweisen überschritten hat und ob dies - bejahendenfalls - im Zusammenhang mit dem seiner disziplinarrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden, bislang nicht festgestellten Fehlverhalten die Verneinung "treuer Dienste" rechtfertigt.
25 Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss die Einschätzung getroffen, die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG lägen nicht vor, weil eine unmittelbare Beweisaufnahme vor Gericht bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. 25 Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss die Einschätzung getroffen, die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG lägen nicht vor, weil eine unmittelbare Beweisaufnahme vor Gericht bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.
26 Diese Einschätzung erweist sich - im Hinblick darauf, dass hier infolge Zulässigkeit der Revision eine Feinprüfung vorzunehmen ist - nicht als hinreichend begründet.
27 Zunächst geht aus dieser Begründung nämlich schon nicht hervor, ob das Bundesverwaltungsgericht seine Einschätzung lediglich auf den Zeitaufwand für das Ermittlungsverfahren (vor Gericht oder vor der Verwaltungsbehörde) bezieht (diesfalls hätte es den Bedeutungsgehalt des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verkannt; vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. April 2017, Ra 2016/12/0071, Rz 32 f, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird) bzw. welche Gesichtspunkte das Verwaltungsgericht bei seiner Gesamtwürdigung der aufzuwendenden Zeit und Kosten berücksichtigt hat. 27 Zunächst geht aus dieser Begründung nämlich schon nicht hervor, ob das Bundesverwaltungsgericht seine Einschätzung lediglich auf den Zeitaufwand für das Ermittlungsverfahren (vor Gericht oder vor der Verwaltungsbehörde) bezieht (diesfalls hätte es den Bedeutungsgehalt des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verkannt; vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. April 2017, Ra 2016/12/0071, Rz 32 f, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird) bzw. welche Gesichtspunkte das Verwaltungsgericht bei seiner Gesamtwürdigung der aufzuwendenden Zeit und Kosten berücksichtigt hat.
28 In der unmittelbar bevorstehenden Verfahrensphase geht es nämlich darum, die derzeit vagen Angaben des Vorgesetzten (bzw. der Dienstbehörde) - sei es durch eine entsprechende schriftliche Stellungnahme, sei es in einer durchzuführenden Verhandlung - zu konkretisieren und sodann unter Berücksichtigung der Ausführungen in Rz 23 rechtlich zu prüfen, ob die diesbezüglichen Vorwürfe die Verneinung "treuer Dienste" für den maßgeblichen Zeitraum rechtfertigen könnten. Erst wenn diese Frage zu bejahen ist und die vom Vorgesetzten bzw. von der Dienstbehörde konkret erhobenen Vorwürfe vom Revisionswerber konkret bestritten werden, könnte sich die Frage einer Zurückverweisung stellen (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. April 2017, Rz 31). 28 In der unmittelbar bevorstehenden Verfahrensphase geht es nämlich darum, die derzeit vagen Angaben des Vorgesetzten (bzw. der Dienstbehörde) - sei es durch eine entsprechende schriftliche Stellungnahme, sei es in einer durchzuführenden Verhandlung - zu konkretisieren und sodann unter Berücksichtigung der Ausführungen in Rz 23 rechtlich zu prüfen, ob die diesbezüglichen Vorwürfe die Verneinung "treuer Dienste" für den maßgeblichen Zeitraum rechtfertigen könnten. Erst wenn diese Frage zu bejahen ist und die vom Vorgesetzten bzw. von der Dienstbehörde konkret erhobenen Vorwürfe vom Revisionswerber konkret bestritten werden, könnte sich die Frage einer Zurückverweisung stellen vergleiche , auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. April 2017, Rz 31).
29 Aus all diesen Erwägungen war der angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 29 Aus all diesen Erwägungen war der angefochtene Beschluss gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
30 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. 30 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.
Wien, am 27. Juni 2017
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Ermessen VwRallg8 Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120090.L00Im RIS seit
01.08.2017Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017