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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des Dipl.-Ing. R P in W, vertreten durch Proksch & Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. Oktober 2014, Zl. VGW-011/024/5847/2014-5, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 16. Oktober 2013 wegen Übertretung des § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 129 Abs. 2 Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) nicht statt und bestätigte dieses Straferkenntnis. Weiters verpflichtete es den Revisionswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gleichzeitig sprach es aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 16. Oktober 2013 wegen Übertretung des Paragraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz 2, Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) nicht statt und bestätigte dieses Straferkenntnis. Weiters verpflichtete es den Revisionswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gleichzeitig sprach es aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückbzw. Abweisung der Revision beantragte.
In der Revision werden keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:In der Revision werden keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
6 Wenn der Revisionswerber in den Zulässigkeitsgründen meint, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Instandsetzungs- und Herstellungspflicht gemäß § 129 BO sei divergierend, genügt es ihm entgegenzuhalten, dass es im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht um eine allfällige wirtschaftliche Unzumutbarkeit der in Frage stehenden Instandhaltungspflicht gegangen ist. Diese Frage ist von ihm im Verfahren selbst nicht aufgeworfen worden. Weder das Verwaltungsgericht noch die erstinstanzliche Behörde hatte sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. 6 Wenn der Revisionswerber in den Zulässigkeitsgründen meint, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Instandsetzungs- und Herstellungspflicht gemäß Paragraph 129, BO sei divergierend, genügt es ihm entgegenzuhalten, dass es im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht um eine allfällige wirtschaftliche Unzumutbarkeit der in Frage stehenden Instandhaltungspflicht gegangen ist. Diese Frage ist von ihm im Verfahren selbst nicht aufgeworfen worden. Weder das Verwaltungsgericht noch die erstinstanzliche Behörde hatte sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen.
7 Weiters meint der Revisionswerber, dass es zur Frage, ob eine Instandsetzungs- und Herstellungspflicht gemäß § 129 BO auch dann besteht, "wenn diese auf Grund der faktischen Gegebenheiten, nämlich wie im gegenständlichen Fall dem Nichtvorliegen entsprechender Witterungsverhältnisse, nicht zumutbar, und ... auch untunlich und gar nicht möglich ist", keinerlei Rechtsprechung gebe, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage vorliege. Wenn bereits bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit von einer Instandsetzungs- und Herstellungspflicht abgesehen werde, müsse dies jedenfalls auch für die faktische Unzumutbarkeit und - umso mehr - für die Unmöglichkeit und Untunlichkeit der Instandsetzung gelten. 7 Weiters meint der Revisionswerber, dass es zur Frage, ob eine Instandsetzungs- und Herstellungspflicht gemäß Paragraph 129, BO auch dann besteht, "wenn diese auf Grund der faktischen Gegebenheiten, nämlich wie im gegenständlichen Fall dem Nichtvorliegen entsprechender Witterungsverhältnisse, nicht zumutbar, und ... auch untunlich und gar nicht möglich ist", keinerlei Rechtsprechung gebe, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage vorliege. Wenn bereits bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit von einer Instandsetzungs- und Herstellungspflicht abgesehen werde, müsse dies jedenfalls auch für die faktische Unzumutbarkeit und - umso mehr - für die Unmöglichkeit und Untunlichkeit der Instandsetzung gelten.
Auch damit zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
8 Gemäß § 129 Abs. 2 BO besteht die Verpflichtung für jeden Eigentümer, Bauwerke in einem guten, der Bauordnung entsprechenden Zustand zu erhalten. Diese Verpflichtung besteht kraft Gesetzes. Sie bedarf keiner Konkretisierung durch einen baupolizeilichen Auftrag. Es liegt also eine Verletzung der Instandhaltungspflicht auch dann vor, wenn die Erfüllungsfrist des auf die Beseitigung des festgestellten Baugebrechens gerichteten baupolizeilichen Auftrages noch nicht abgelaufen ist (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 21. März 2007, Zl. 2005/05/0244, mwN). Es obliegt dem Eigentümer, sich laufend vom guten Zustand seiner Baulichkeit zu überzeugen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 2002, Zl. 2000/05/0230, mwN). 8 Gemäß Paragraph 129, Absatz 2, BO besteht die Verpflichtung für jeden Eigentümer, Bauwerke in einem guten, der Bauordnung entsprechenden Zustand zu erhalten. Diese Verpflichtung besteht kraft Gesetzes. Sie bedarf keiner Konkretisierung durch einen baupolizeilichen Auftrag. Es liegt also eine Verletzung der Instandhaltungspflicht auch dann vor, wenn die Erfüllungsfrist des auf die Beseitigung des festgestellten Baugebrechens gerichteten baupolizeilichen Auftrages noch nicht abgelaufen ist vergleiche , zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 21. März 2007, Zl. 2005/05/0244, mwN). Es obliegt dem Eigentümer, sich laufend vom guten Zustand seiner Baulichkeit zu überzeugen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. November 2002, Zl. 2000/05/0230, mwN).
9 Die Verletzung der Instandhaltungspflicht nach § 129 Abs. 2 BO ist ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafverfahrensgesetz 1991 - VStG. Das bedeutet, dass schon das bloße Nichterfüllen des Gebotes, Gebäude und deren Anlagen in gutem Zustand zu erhalten, als eine Verletzung der gesetzlichen Instandhaltungspflicht eine Strafe nach sich zieht, wenn der Eigentümer nicht aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, Zl. 2010/05/0222, mwN). In diesem Rahmen kann auch eine behauptete vorübergehende tatsächliche Unmöglichkeit einer Sanierung eines Baugebrechens Berücksichtigung finden. 9 Die Verletzung der Instandhaltungspflicht nach Paragraph 129, Absatz 2, BO ist ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz Verwaltungsstrafverfahrensgesetz 1991 - VStG. Das bedeutet, dass schon das bloße Nichterfüllen des Gebotes, Gebäude und deren Anlagen in gutem Zustand zu erhalten, als eine Verletzung der gesetzlichen Instandhaltungspflicht eine Strafe nach sich zieht, wenn der Eigentümer nicht aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen vergleiche , zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, Zl. 2010/05/0222, mwN). In diesem Rahmen kann auch eine behauptete vorübergehende tatsächliche Unmöglichkeit einer Sanierung eines Baugebrechens Berücksichtigung finden.
10 Um der Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG erfolgreich entgegenzutreten, hat im Übrigen der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG nicht aus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1997, Zl. 96/09/0007, mwN). 10 Um der Vermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG erfolgreich entgegenzutreten, hat im Übrigen der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht aus vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1997, Zl. 96/09/0007, mwN).
11 Das Verwaltungsgericht hat dem Revisionswerber im Einklang mit der oben dargestellten hg. Judikatur zu § 5 Abs. 1 VStG entgegengehalten, dass er mit der Behauptung, dass die tiefste Außentemperatur im Februar 2013 ca. - 9 Grad bzw. im März 2013 ca. - 8 Grad betragen habe und für die effektive Herstellung eines neuen Verputzes + 5 Grad erforderlich seien, nicht aufgezeigt hat, im Tatzeitraum alles in seinen Kräften Stehende unternommen zu haben, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen (er hätte jedenfalls schon Kostenvoranschläge für die Sanierung und die jedenfalls Zeit in Anspruch nehmende Genehmigung für die Aufstellung eines Gerüstes an der Straßenfassade einholen können). Aber auch die behauptete Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Sanierung des Verputzes wurde in keiner Weise im dargelegten Sinne entsprechend glaubhaft gemacht. 11 Das Verwaltungsgericht hat dem Revisionswerber im Einklang mit der oben dargestellten hg. Judikatur zu Paragraph 5, Absatz eins, VStG entgegengehalten, dass er mit der Behauptung, dass die tiefste Außentemperatur im Februar 2013 ca. - 9 Grad bzw. im März 2013 ca. - 8 Grad betragen habe und für die effektive Herstellung eines neuen Verputzes + 5 Grad erforderlich seien, nicht aufgezeigt hat, im Tatzeitraum alles in seinen Kräften Stehende unternommen zu haben, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen (er hätte jedenfalls schon Kostenvoranschläge für die Sanierung und die jedenfalls Zeit in Anspruch nehmende Genehmigung für die Aufstellung eines Gerüstes an der Straßenfassade einholen können). Aber auch die behauptete Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Sanierung des Verputzes wurde in keiner Weise im dargelegten Sinne entsprechend glaubhaft gemacht.
12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 13 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, 12 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. 13 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG,
insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr. 8/2014.insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 27. Juni 2017
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014050050.L00Im RIS seit
11.08.2017Zuletzt aktualisiert am
25.05.2018