Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der revisionswerbenden Partei D KEG in W, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 21, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. März 2017, Zl. VGW-221/079/9737/2016-12, VGW- 221/079/9738/2016, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden der Revisionswerberin zwei näher bezeichnete Gewerbeberechtigungen an einem Standort in 1030 Wien gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z 1 und § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen. Dem lag zugrunde, dass die Revisionswerberin den Komplementär und gewerberechtlichen Geschäftsführer D nach Aufforderung der Gewerbebehörde vom 24. Februar 2016 nicht entfernt hatte. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden der Revisionswerberin zwei näher bezeichnete Gewerbeberechtigungen an einem Standort in 1030 Wien gemäß Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 entzogen. Dem lag zugrunde, dass die Revisionswerberin den Komplementär und gewerberechtlichen Geschäftsführer D nach Aufforderung der Gewerbebehörde vom 24. Februar 2016 nicht entfernt hatte.
2 D wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Juni 2014 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter (§ 12 zweiter Fall iVm § 302 Abs. 1 StGB) und des Vergehens der Bestechung als Bestimmungstäter (§ 12 zweiter Fall iVm § 307 Abs. 1 StGB) zu einer (auf eine Probezeit von drei Jahren) bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. 2 D wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Juni 2014 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter (Paragraph 12, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StGB) und des Vergehens der Bestechung als Bestimmungstäter (Paragraph 12, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 307, Absatz eins, StGB) zu einer (auf eine Probezeit von drei Jahren) bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
3 Dem lag im Wesentlichen zugrunde, dass D zu einem Zeitpunkt zwischen dem 2. Jänner und dem 2. Februar 2012 widerrechtlich über Mittelsmänner ein Parkpickerl für den 3. Bezirk in Wien erlangte, wo er mit seinem auch geschäftlich genutzten PKW oft in den dortigen Kurzparkzonen parkte.
4 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, zwischen Tatzeitpunkt und Aufforderung zur Entfernung des D liege ein Zeitraum von vier Jahren. Besondere Umstände, welche im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berücksichtigung bedingter Strafnachsichten einer näheren Erörterung bedürften, seien nicht indiziert. In der Tat zeige sich die Neigung des D, die Rechtskonformität seiner Vorgangsweise nicht näher zu hinterfragen, dies vor allem in Situationen, die bei einer erwachsenen Person mit ausgereifter Persönlichkeit jedenfalls Zweifel hervorrufen würden (fallbezogen gänzlich undokumentierter Erwerb einer behördlichen Urkunde über einen grundsätzlich unbekannten Passanten). Die schädliche Neigung habe sich gerade im Zuge der Gewerbeausübung gezeigt. Die Besprechung der Modalitäten und die Übergabe des Parkpickerls sei direkt im Geschäftslokal des D erfolgt. Das als mildernd gewertete Geständnis sei zu relativieren, da D vor dem Verwaltungsgericht wiederum Gutgläubigkeit bei der Unterredung mit dem Mittelsmann behauptet habe und zu erkenne sei, dass D die Taten noch immer als eine Art "Kavaliersdelikt" ansehe. Um feststellen zu können, ob die spezialpräventive Wirkung des Strafurteils ausreiche, um D davon abzuhalten, ähnliche Straftaten zu begehen, sei es fallbezogen geboten, den Ablauf der festgelegten Probezeit abzuwarten.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe die nach der (konkret bezeichneten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Auseinandersetzung mit der bedingten Strafnachsicht sowie mit der seit Tatbegehung verstrichenen Zeit nur zum Schein und derart allgemein vorgenommen, dass es "praktisch niemals zu einer günstigen Prognose kommen könnte".
9 Die in § 91 Abs. 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dar; Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist sind unbeachtlich (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa den hg. Beschluss vom 17. Februar 2016, Ra 2016/04/0012, mwN). 9 Die in Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dar; Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist sind unbeachtlich vergleiche , aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa den hg. Beschluss vom 17. Februar 2016, Ra 2016/04/0012, mwN).
10 Es ist daher - was die Revision verkennt - alleine die Aufforderung der Gewerbebehörde gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 und deren rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht maßgeblich (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0063, 0064, wonach es dem Verwaltungsgericht nicht zusteht, nach der Aufforderung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 die Gründe, aus denen die Entfernung einer Person mit maßgebendem Einfluss für erforderlich erachtet wurde, auszutauschen). 10 Es ist daher - was die Revision verkennt - alleine die Aufforderung der Gewerbebehörde gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 und deren rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht maßgeblich vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0063, 0064, wonach es dem Verwaltungsgericht nicht zusteht, nach der Aufforderung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 die Gründe, aus denen die Entfernung einer Person mit maßgebendem Einfluss für erforderlich erachtet wurde, auszutauschen).
11 Es ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht bei dieser Beurteilung von der maßgeblichen hg. Rechtsprechung zur Berücksichtigung des seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraumes sowie einer bedingten Strafnachsicht abgewichen wäre (vgl. zu dieser Rechtsprechung den hg. Beschluss vom 18. Mai 2016, Ra 2016/04/0046, mwN). 11 Es ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht bei dieser Beurteilung von der maßgeblichen hg. Rechtsprechung zur Berücksichtigung des seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraumes sowie einer bedingten Strafnachsicht abgewichen wäre vergleiche , zu dieser Rechtsprechung den hg. Beschluss vom 18. Mai 2016, Ra 2016/04/0046, mwN).
12 Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes nur "zum Schein" erfolgt wäre.
13 Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 10. Oktober 2016, Ra 2016/04/0110, mwN). 13 Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 10. Oktober 2016, Ra 2016/04/0110, mwN).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040059.L00Im RIS seit
10.08.2017Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017