Index
E1P;Norm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der G S, vertreten durch den Sachwalter Ing. R S in G, dieser vertreten durch Dr. Georg Rihs, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Jänner 2017, Zl. LVwG-AV-523/001-2016, betreffend Bewilligung nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde G), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Marktgemeinde G (mitbeteiligte Partei) gemäß § 14 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) iVm § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG die Genehmigung zum Betrieb der Rechenreinigungsanlage der Wasserkraftanlage E inklusive Abspülvorgang erteilt (1.) und die Revision gegen das Erkenntnis gemäß § 25a VwGG für nicht zulässig erklärt (2.) 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Marktgemeinde G (mitbeteiligte Partei) gemäß Paragraph 14, NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG die Genehmigung zum Betrieb der Rechenreinigungsanlage der Wasserkraftanlage E inklusive Abspülvorgang erteilt (1.) und die Revision gegen das Erkenntnis gemäß Paragraph 25 a, VwGG für nicht zulässig erklärt (2.)
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) vom 18. Mai 2011, BMWFJ-556.050/0009-IV/5a/2011, sei festgestellt worden, dass die in diesem Bescheid näher beschriebene Änderung der Stromerzeugungsanlage "E" in G durch Neuerrichtung bzw. Revitalisierung dem vereinfachten Verfahren unterliege. Die Betriebsgenehmigung für die Rechenreinigungsanlage inklusive Abspülvorgang sei gemäß § 14 Abs. 1 NÖ ElWG 2015 vorbehalten und ein Probebetrieb für die Dauer von 18 Monaten angeordnet worden. 2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) vom 18. Mai 2011, BMWFJ-556.050/0009-IV/5a/2011, sei festgestellt worden, dass die in diesem Bescheid näher beschriebene Änderung der Stromerzeugungsanlage "E" in G durch Neuerrichtung bzw. Revitalisierung dem vereinfachten Verfahren unterliege. Die Betriebsgenehmigung für die Rechenreinigungsanlage inklusive Abspülvorgang sei gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NÖ ElWG 2015 vorbehalten und ein Probebetrieb für die Dauer von 18 Monaten angeordnet worden.
3 Zum Beschwerdevorbringen der Revisionswerberin, das Genehmigungsansuchen der mitbeteiligten Partei (vom 9. September 2015) sei verspätet gewesen, führte das Verwaltungsgericht aus, dass im Gegenstand ein Probebetrieb für die Dauer von 18 Monaten genehmigt worden sei, dessen Beginn durch die mitbeteiligte Partei (mit 11. Juni 2012) angezeigt worden sei. Noch vor Ablauf dieser Frist sei von der mitbeteiligten Partei (am 10. Dezember 2013) ein Fristverlängerungsantrag eingebracht worden, über den niemals abgesprochen worden sei. Da keine Entscheidung über diesen Antrag getroffen worden sei, sei der Fristablauf gemäß § 14 Abs. 1 letzter Satz NÖ ElWG 2005 gehemmt worden. Somit habe sich der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 9. September 2015 rechtmäßig auf den Bescheid des BMWFJ vom 18. Mai 2011 stützen können. 3 Zum Beschwerdevorbringen der Revisionswerberin, das Genehmigungsansuchen der mitbeteiligten Partei (vom 9. September 2015) sei verspätet gewesen, führte das Verwaltungsgericht aus, dass im Gegenstand ein Probebetrieb für die Dauer von 18 Monaten genehmigt worden sei, dessen Beginn durch die mitbeteiligte Partei (mit 11. Juni 2012) angezeigt worden sei. Noch vor Ablauf dieser Frist sei von der mitbeteiligten Partei (am 10. Dezember 2013) ein Fristverlängerungsantrag eingebracht worden, über den niemals abgesprochen worden sei. Da keine Entscheidung über diesen Antrag getroffen worden sei, sei der Fristablauf gemäß Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz NÖ ElWG 2005 gehemmt worden. Somit habe sich der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 9. September 2015 rechtmäßig auf den Bescheid des BMWFJ vom 18. Mai 2011 stützen können.
4 Sache des gegenständlichen Verfahrens sei ausschließlich die Betriebsgenehmigung der Rechenreinigungsanlage inklusive des Abspülvorganges. Hinsichtlich dieser vorerst nur als Probebetrieb genehmigten Anlagenteile seien von der belangten Behörde umfassende lärmtechnische und umwelthygienische Gutachten eingeholt worden. Das Beschwerdeverfahren sei bereits seit mehr als sechs Monaten anhängig. Bisher seien von der Beschwerdeführerin - entgegen der Ankündigung in der Beschwerde - keine anderen Messergebnisse vorgelegt worden. Den von "tauglichen" Sachverständigen erstellten, "mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen" nicht im Widerspruch stehenden Gutachten sei nicht durch gleichwertige Gutachten entgegengetreten worden. Auf Grund der Gutachten des lärmtechnischen und umwelthygienischen Amtssachverständigen, die auf lärmtechnische Messergebnisse aufbauten, habe die belangte Behörde zu Recht die verfahrensgegenständliche Betriebsgenehmigung erteilt.
5 Diese Entscheidung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden können, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren handle es sich ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei. 5 Diese Entscheidung habe gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden können, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren handle es sich ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 7 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde. 6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.
7 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zulässigkeit
8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit (unter anderem) vor, das Verwaltungsgericht habe entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen, obwohl es der Revisionswerberin keine Möglichkeit gegeben habe, zur überraschenden Rechtsansicht zur "Perpetuierung" der Frist des Probebetriebes Stellung zu nehmen und ohne die von der Revisionswerberin beantragten, zur Ergänzung des Sachverhaltes notwendig und sinnvoll gewesenen Beweise aufzunehmen.
9 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Rechtslage
10 Die in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen
Bestimmungen des NÖ ElWG 2005, LGBl. 7800-0 in der FassungBestimmungen des NÖ ElWG 2005, Landesgesetzblatt 7800, -0 in der Fassung
LGBl. Nr. 94/2015, lauten:Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2015,, lauten:
"§ 5
Genehmigungspflicht
...
§ 7
Vereinfachtes Verfahren
(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen
Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage
1. ausschließlich zur Notstromversorgung bestimmt ist oder
2. eine Engpassleistung von höchstens 500 kW ausweist,
3. (entfällt)
so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. ... so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. ...
...
§ 8 Paragraph 8
Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte
...
§ 9 Paragraph 9
Nachbarn
...
§ 10 Paragraph 10
Parteien
...
3. die Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen, 3. die Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 wahrzunehmenden Interessen,
...
§ 11 Paragraph 11
Voraussetzungen für die Erteilung der
elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
...
2. das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden,
3. Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf, nicht unzumutbar belästigt werden,
...
§ 14 Paragraph 14
Betriebsgenehmigung, Probebetrieb
...
..."
Zur Fristhemmung beim Probebetrieb
11 Die Revisionswerberin bringt zu der in § 14 Abs. 1 letzter Satz NÖ ElWG 2005 geregelten Fristhemmung beim Probebetrieb vor, der Antrag der mitbeteiligten Partei sei verspätet gestellt worden, sodass diese sich nicht mehr auf die vom BMWFJ erteilte elektrizitätsrechtliche Genehmigung stützen könne. 11 Die Revisionswerberin bringt zu der in Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz NÖ ElWG 2005 geregelten Fristhemmung beim Probebetrieb vor, der Antrag der mitbeteiligten Partei sei verspätet gestellt worden, sodass diese sich nicht mehr auf die vom BMWFJ erteilte elektrizitätsrechtliche Genehmigung stützen könne.
12 Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass das Mitspracherecht von Parteien (hier: Nachbarn) nach dem NÖ ElWG 2005 in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als der Partei nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. insoweit zum Mitspracherecht des Nachbarn im MinroG das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/04/0022, mwN). 12 Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass das Mitspracherecht von Parteien (hier: Nachbarn) nach dem NÖ ElWG 2005 in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als der Partei nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche , insoweit zum Mitspracherecht des Nachbarn im MinroG das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/04/0022, mwN).
13 Was die in der vorliegenden Rechtssache maßgebliche Parteistellung im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung anlangt, verweist § 14 Abs. 3 NÖ ElWG 2005 auf die in § 10 NÖ ElWG 2005 geregelte Parteistellung. 13 Was die in der vorliegenden Rechtssache maßgebliche Parteistellung im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung anlangt, verweist Paragraph 14, Absatz 3, NÖ ElWG 2005 auf die in Paragraph 10, NÖ ElWG 2005 geregelte Parteistellung.
14 § 10 NÖ ElWG 2005 regelt ausdrücklich, wer Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 8 leg. cit. hat, sodass ein Rückgriff auf § 8 AVG nicht notwendig ist (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Dezember 2016, Ra 2016/04/0143). Dem Nachbar im Sinn des § 9 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 kommt gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. Parteistellung hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0057). Damit ist die Parteistellung und das Mitspracherecht des Nachbarn auf die in § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 NÖ ElWG 2005 genannten Interessen beschränkt. Diese betreffen den Schutz des Nachbarn vor einer Gefährdung seines Leben oder seiner Gesundheit oder seines Eigentums oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn (Z 2) sowie den Schutz vor unzumutbar Belästigung durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf (Z 3). 14 Paragraph 10, NÖ ElWG 2005 regelt ausdrücklich, wer Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach den Paragraphen 7, und 8 leg. cit. hat, sodass ein Rückgriff auf Paragraph 8, AVG nicht notwendig ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. Dezember 2016, Ra 2016/04/0143). Dem Nachbar im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, NÖ ElWG 2005 kommt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. Parteistellung hinsichtlich des Schutzes der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen zu vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0057). Damit ist die Parteistellung und das Mitspracherecht des Nachbarn auf die in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 NÖ ElWG 2005 genannten Interessen beschränkt. Diese betreffen den Schutz des Nachbarn vor einer Gefährdung seines Leben oder seiner Gesundheit oder seines Eigentums oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn (Ziffer 2,) sowie den Schutz vor unzumutbar Belästigung durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf (Ziffer 3,).
15 Die Frage ob es gemäß § 14 Abs. 1 letzter Satz NÖ ElWG 2005 zu einer Fristhemmung beim Probebetrieb gekommen ist und daher der Antrag des Genehmigungswerbers auf Erteilung der Betriebsgenehmigung gemäß § 14 leg. cit. zulässig ist, zählt nicht zu den dem Nachbarn gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 leg. cit. zukommenden Interessen. Daher besteht in diesem Umfang auch kein Mitspracherecht des Nachbarn nach § 10 Abs. 1 Z 3 NÖ ElWG 2005. 15 Die Frage ob es gemäß Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz NÖ ElWG 2005 zu einer Fristhemmung beim Probebetrieb gekommen ist und daher der Antrag des Genehmigungswerbers auf Erteilung der Betriebsgenehmigung gemäß Paragraph 14, leg. cit. zulässig ist, zählt nicht zu den dem Nachbarn gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 leg. cit. zukommenden Interessen. Daher besteht in diesem Umfang auch kein Mitspracherecht des Nachbarn nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ ElWG 2005.
16 Fallbezogen bedeutet dies, dass die Revisionswerberin mit dem Vorbringen, der Antrag der mitbeteiligten Partei sei im Hinblick auf § 14 Abs. 1 letzter Satz NÖ ElWG 2005 verspätet gestellt worden, keine Verletzung eines ihr als Nachbarin zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechts aufzeigt. Zur Verletzung der Verhandlungspflicht 16 Fallbezogen bedeutet dies, dass die Revisionswerberin mit dem Vorbringen, der Antrag der mitbeteiligten Partei sei im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz NÖ ElWG 2005 verspätet gestellt worden, keine Verletzung eines ihr als Nachbarin zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechts aufzeigt. Zur Verletzung der Verhandlungspflicht
17 Dagegen besteht sehr wohl ein Mitspracherecht der Revisionswerberin als Nachbarin bei der Frage, ob durch die Errichtung und den Betrieb der Erzeugungsanlage ihr Leben oder ihre Gesundheit gefährdet werden (§ 11 Abs. 1 Z 2 NÖ ElWG 2005) oder ob sie durch (etwa) Lärm unzumutbar belästigt wird (§ 11 Abs. 1 Z 3 NÖ ElWG 2005). 17 Dagegen besteht sehr wohl ein Mitspracherecht der Revisionswerberin als Nachbarin bei der Frage, ob durch die Errichtung und den Betrieb der Erzeugungsanlage ihr Leben oder ihre Gesundheit gefährdet werden (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ ElWG 2005) oder ob sie durch (etwa) Lärm unzumutbar belästigt wird (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ ElWG 2005).
18 Im Rahmen dieses Mitspracherechts kann die Revisionswerberin auch eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend machen, was ihr vorliegend auch gelingt und der Revision zum Erfolg verhilft:
19 Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 19 Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
20 Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/04/0117, mwN). 20 Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Artikel 6, EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Artikel 6, EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/04/0117, mwN).
21 Die im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung nach dem NÖ ElWG 2005 normierten Nachbarrechte stehen in so engem Zusammenhang mit Auswirkungen der Erzeugungsanlage auf das Nachbargrundstück und dessen Wert bzw. auf den ungestörten Genuss des Eigentums am Nachbargrundstück, dass sie als "civil rights" anzusehen sind (vgl. idS zu Bauvorhaben nach der NÖ Bauordnung 1996 das hg. Erkenntnis vom 29. März 2017, Ra 2015/05/0051, mwN). Somit ist auch vorliegend keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen. 21 Die im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung nach dem NÖ ElWG 2005 normierten Nachbarrechte stehen in so engem Zusammenhang mit Auswirkungen der Erzeugungsanlage auf das Nachbargrundstück und dessen Wert bzw. auf den ungestörten Genuss des Eigentums am Nachbargrundstück, dass sie als "civil rights" anzusehen sind vergleiche , idS zu Bauvorhaben nach der NÖ Bauordnung 1996 das hg. Erkenntnis vom 29. März 2017, Ra 2015/05/0051, mwN). Somit ist auch vorliegend keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen.
22 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist (vgl. den zitierten hg. Beschluss Ra 2016/04/0117, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EGMR in den Urteilen vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein, und vom 8. November 2016, Nr. 64160/11, Pönkä). 22 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist vergleiche , den zitierten hg. Beschluss Ra 2016/04/0117, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EGMR in den Urteilen vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein, und vom 8. November 2016, Nr. 64160/11, Pönkä).
23 Auf diese Voraussetzung des Entfalles der Verhandlungspflicht beruft sich auch das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache, jedoch zu Unrecht:
24 Unter dem Titel "wesentliche Verfahrensmängel" verweist die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde auf die durchgeführten Lärmmessungen und rügt, dass sich die belangte Behörde nicht damit auseinander gesetzt habe, ob dieser Lärmpegel im Normalbetrieb oder lediglich bei Notbetrieb (z.B. bei Hochwasser) auftrete. Die belangte Behörde habe - so die Beschwerde weiter - auch die Sachverständigen nicht dazu befragt, ob die von der Rechenanlage ausgehenden Geräusche bzw. das von Abspülvorgängen hervorgerufene Rauschen lediglich bei Niederwasser oder auch bei Hochwasser die Grenzen der einschlägigen Richtwerte bzw. allenfalls sogar bis zur Gesundheitsgefährdung, überschreite. Weiters bringt die Beschwerde vor, dass der Amtssachverständige für Lärmtechnik seine Messungen nur in einem großen Abstand zu dem zu genehmigenden Anlagenteil im Hof des Grundstücks der Revisionswerberin durchgeführt habe. Diese Messung hätte im Garten bzw. an der Grundstücksgrenze zum Wasserkraftwerk hin vorgenommen werden müssen, weil durch die Messung in einem großen Abstand zur Lärmquelle der Erholungswert des Gartens überhaupt nicht berücksichtigt werde. Die Revisionswerberin habe die Lärmsituation durch in der Beschwerde bezeichnete Beweismittel dokumentiert und einen Sachverständigen für Lärmschutz mit Messungen beauftragt. Diese Messergebnisse lägen noch nicht vor, würden aber "im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt werden". Auch habe es die mitbeteiligte Partei verabsäumt, im Rahmen des Probebetriebes die zur Beurteilung der Lärm- und der Erschütterungsemissionen notwendigen Daten aufzuzeichnen.
25 Bei diesem Vorbringen kann keine Rede davon sein, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich Rechtsfragen seien. Vielmehr werden in der Beschwerde mehrere Sachverhaltsfragen aufgeworfen, deren Erörterung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
26 Es kommt dabei nicht - wie von der belangten Behörde in der Revisionsbeantwortung vorgebracht - darauf an, ob die Revisionswerberin "taugliche Beweise" vorgelegt hat, welche "die Richtigkeit der von der belangten Behörde eingeholten beweise in Zweifel gezogen hätten". Entscheidend ist, dass die mündliche Verhandlung Teil des Ermittlungsverfahrens (vgl. § 39 Abs. 2 AVG) ist, dessen Zweck es ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 37 Abs. 1 AVG; so die Erläuterungen zur VwGVG-Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 in: 26 Es kommt dabei nicht - wie von der belangten Behörde in der Revisionsbeantwortung vorgebracht - darauf an, ob die Revisionswerberin "taugliche Beweise" vorgelegt hat, welche "die Richtigkeit der von der belangten Behörde eingeholten beweise in Zweifel gezogen hätten". Entscheidend ist, dass die mündliche Verhandlung Teil des Ermittlungsverfahrens vergleiche , Paragraph 39, Absatz 2, AVG) ist, dessen Zweck es ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Paragraph 37, Absatz eins, AVG; so die Erläuterungen zur VwGVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, in:
RV 1255 BlgNR XXV. GP, 5).Regierungsvorlage 1255, BlgNR römisch 25 . GP, 5).
Ergebnis
27 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 27 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
28 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 28 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
29 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden. 29 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 29. Juni 2017
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040036.L00Im RIS seit
01.08.2017Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017