TE Vwgh Beschluss 2017/7/10 Ra 2017/05/0103

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Veröffentlicht am 10.07.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §17;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art133 Abs4;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/05/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 2. Juni 2016, Zl. LVwG-150707/48/EW/FE - 150708/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeinderat der Stadt Braunau; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Soweit Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Verstoß gegen die Begründungspflicht, Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigen), wird in den Revisionszulässigkeitsgründen deren Relevanz für den Verfahrensausgang nicht dargetan (vgl. den hg. Beschluss vom 24. November 2015, Zl. Ra 2015/05/0075, mwN). 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Soweit Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Verstoß gegen die Begründungspflicht, Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigen), wird in den Revisionszulässigkeitsgründen deren Relevanz für den Verfahrensausgang nicht dargetan vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. November 2015, Zl. Ra 2015/05/0075, mwN).

5 Die Verweigerung der Akteneinsicht in Verordnungsakten kann mangels Parteistellung im Verordnungserlassungsverfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellen (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Mai 2017, Zl. Ra 2017/05/0088). Außerdem geht es hier um ein Baubewilligungsverfahren und ist daher nicht erkennbar, wie damit die Einsicht in einen Verordnungsakt betreffend Geschwindigkeitsbeschränkungen für Motorräder und das angesprochene Verwaltungsstrafverfahren zusammenhängen sollen. 5 Die Verweigerung der Akteneinsicht in Verordnungsakten kann mangels Parteistellung im Verordnungserlassungsverfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellen vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. Mai 2017, Zl. Ra 2017/05/0088). Außerdem geht es hier um ein Baubewilligungsverfahren und ist daher nicht erkennbar, wie damit die Einsicht in einen Verordnungsakt betreffend Geschwindigkeitsbeschränkungen für Motorräder und das angesprochene Verwaltungsstrafverfahren zusammenhängen sollen.

6 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird nicht begründet, weshalb nicht, wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt, eine - auch vor dem Verwaltungsgericht zulässige - Projektmodifikation (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062), sondern ein anderes Projekt vorliegen sollte. 6 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird nicht begründet, weshalb nicht, wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt, eine - auch vor dem Verwaltungsgericht zulässige - Projektmodifikation vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062), sondern ein anderes Projekt vorliegen sollte.

7 Wie in den Revisionszulässigkeitsgründen selbst zutreffend bemerkt, hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Damit ist aber auch eine Ergänzung von Auflagen möglich, auch wenn diese nicht im Spruch des Berufungsbescheides, sondern des erstinstanzlichen Bescheides - der von der Berufungsbehörde bestätigt wurde, womit von dieser ein mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmender Bescheid erlassen wurde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1992, Zl. 92/06/0063, mwN) - wörtlich wiedergegeben sind. 7 Wie in den Revisionszulässigkeitsgründen selbst zutreffend bemerkt, hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Damit ist aber auch eine Ergänzung von Auflagen möglich, auch wenn diese nicht im Spruch des Berufungsbescheides, sondern des erstinstanzlichen Bescheides - der von der Berufungsbehörde bestätigt wurde, womit von dieser ein mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmender Bescheid erlassen wurde vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1992, Zl. 92/06/0063, mwN) - wörtlich wiedergegeben sind.

8 Schließlich wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargelegt, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes betreffend die Beschlussfassung des Gemeinderates über Spruch und Begründung des Berufungsbescheides (Seite 21 des angefochtenen Erkenntnisses - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0293, Slg. Nr. 16.954/A) unzutreffend sind bzw. von welcher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch das bloße Unterlassen von Verlesungen bzw. Diskussionen im Gemeinderat abgewichen worden sein sollte. 8 Schließlich wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargelegt, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes betreffend die Beschlussfassung des Gemeinderates über Spruch und Begründung des Berufungsbescheides (Seite 21 des angefochtenen Erkenntnisses - vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0293, Slg. Nr. 16.954/A) unzutreffend sind bzw. von welcher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch das bloße Unterlassen von Verlesungen bzw. Diskussionen im Gemeinderat abgewichen worden sein sollte.

9 Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 Z. 1 VwGG zurückzuweisen. 9 Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. Juli 2017

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050103.L00

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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