Index
E3R E19104000;Norm
32013R0604 Dublin-III Art12 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/20/0262Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revisionen 1. der A E (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2016/20/0261), und 2. des D E (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2016/20/0262), beide in L, beide vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2016, Zlen. W161 2133248-1/3E (zu 1.) und W161 2133249-1/2E (zu 2.), betreffend Zurückweisung von Anträgen auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung von Außerlandesbringungen nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter des minderjährigen Zweitrevisionswerbers. Beide sind Staatsangehörige Georgiens.
2 Die Erstrevisionswerberin stellte am 13. Februar 2016 für sich und ihren Sohn jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren beide Revisionswerber im Besitz eines deutschen Visums mit Gültigkeit von 22. Dezember 2015 bis 27. Dezember 2015.
3 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 24. Februar 2016 beide Revisionswerber betreffend ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) an Deutschland, welchem Deutschland - nach einem seitens des BFA durchgeführten Remonstrationsverfahren gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Jänner 2014 - mit Schreiben vom 24. Juni 2016 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zustimmte. 3 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 24. Februar 2016 beide Revisionswerber betreffend ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) an Deutschland, welchem Deutschland - nach einem seitens des BFA durchgeführten Remonstrationsverfahren gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118 aus 2014, der Kommission vom 30. Jänner 2014 - mit Schreiben vom 24. Juni 2016 gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zustimmte.
4 In der Folge wies das BFA die Anträge der Revisionswerber mit Bescheiden jeweils vom 6. August 2016 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, erklärte Deutschland für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig, ordnete die Außerlandesbringung der Revisionswerber an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig sei. In der Begründung der Entscheidung hielt das BFA fest, die Revisionswerber würden an keinen Erkrankungen leiden, die einer Überstellung nach im Weg stehen würden. 4 In der Folge wies das BFA die Anträge der Revisionswerber mit Bescheiden jeweils vom 6. August 2016 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, erklärte Deutschland für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig, ordnete die Außerlandesbringung der Revisionswerber an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig sei. In der Begründung der Entscheidung hielt das BFA fest, die Revisionswerber würden an keinen Erkrankungen leiden, die einer Überstellung nach im Weg stehen würden.
5 3. In der dagegen erhobenen gemeinsamen Beschwerde machten die Revisionswerber unter anderem und zusammengefasst geltend, es bestehe aufgrund der physischen und psychischen Verfassung der in Österreich lebenden Verwandten, nämlich jener der Mutter und der beiden Schwestern samt deren Söhnen, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Erstrevisionswerberin. Österreich hätte daher von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. 5 3. In der dagegen erhobenen gemeinsamen Beschwerde machten die Revisionswerber unter anderem und zusammengefasst geltend, es bestehe aufgrund der physischen und psychischen Verfassung der in Österreich lebenden Verwandten, nämlich jener der Mutter und der beiden Schwestern samt deren Söhnen, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Erstrevisionswerberin. Österreich hätte daher von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Dublin III-VO Gebrauch machen müssen.
6 4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 Fremdenpolizeigesetz (FPG) als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BVwG unter anderem fest, die Revisionswerber würden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden. Es bestünden in Österreich keine zu beachtenden besonderen privaten oder familiären Bindungen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BVwG zu einer möglichen Verletzung des Art. 7 Grundrechtecharta (GRC) beziehungsweise Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aus, die Geschwister der Erstrevisionswerberin und ihre Mutter würden in Österreich leben, jedoch sei den Angaben der Erstrevisionswerberin bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA keine im Sinne des Art. 8 EMRK bedeutsame Abhängigkeit zu einem der Angehörigen zu entnehmen. Lediglich der Bruder der Erstrevisionswerberin besitze die österreichische Staatsbürgerschaft. Ihn betreffend sei keine besondere Abhängigkeit, Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit angegeben worden. Die weitwendigen Beschwerdeausführungen in Bezug auf die Mutter und die Schwestern der Erstrevisionswerberin würden unter das Neuerungsverbot fallen und gingen daher ins Leere. Ein im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtendes Familienleben mit den angegebenen Familienangehörigen liege nicht vor. Eine mündliche Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben können. 6 4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz (FPG) als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BVwG unter anderem fest, die Revisionswerber würden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden. Es bestünden in Österreich keine zu beachtenden besonderen privaten oder familiären Bindungen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BVwG zu einer möglichen Verletzung des Artikel 7, Grundrechtecharta (GRC) beziehungsweise Artikel 8, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aus, die Geschwister der Erstrevisionswerberin und ihre Mutter würden in Österreich leben, jedoch sei den Angaben der Erstrevisionswerberin bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA keine im Sinne des Artikel 8, EMRK bedeutsame Abhängigkeit zu einem der Angehörigen zu entnehmen. Lediglich der Bruder der Erstrevisionswerberin besitze die österreichische Staatsbürgerschaft. Ihn betreffend sei keine besondere Abhängigkeit, Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit angegeben worden. Die weitwendigen Beschwerdeausführungen in Bezug auf die Mutter und die Schwestern der Erstrevisionswerberin würden unter das Neuerungsverbot fallen und gingen daher ins Leere. Ein im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtendes Familienleben mit den angegebenen Familienangehörigen liege nicht vor. Eine mündliche Verhandlung habe gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben können.
7 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
8 5. Gegen dieses Erkenntnis richten sich die außerordentlichen Revisionen mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden und/oder die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
9 6. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 9 6. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2017, Ra 2016/09/0113, uva). 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2017, Ra 2016/09/0113, uva).
11 6.1. Die gleichlautenden Revisionen bringen zur Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht vermeine pauschal, dass die "weitwendigen Beschwerdeausführungen" gegen das Neuerungsverbot verstoßen würden, womit dieses weder seiner Begründungspflicht gerecht werde, noch erkennen lasse, welche Feststellungen dem Erkenntnis zugrunde liegen würden.
12 Dem ist zu entgegnen, dass weder dieses Zulässigkeitsvorbringen noch die Revisionsbegründung erkennen lassen, inwiefern die rechtliche Beurteilung des BVwG, das Beschwerdevorbringen betreffend das krankheitsbedingte Abhängigkeitsverhältnis der Mutter bzw. der Schwester der Erstrevisionswerberin unterliege dem Neuerungsverbot, in Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfehlt sei, sodass in diesem Punkt die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/19/0230, mwN). 12 Dem ist zu entgegnen, dass weder dieses Zulässigkeitsvorbringen noch die Revisionsbegründung erkennen lassen, inwiefern die rechtliche Beurteilung des BVwG, das Beschwerdevorbringen betreffend das krankheitsbedingte Abhängigkeitsverhältnis der Mutter bzw. der Schwester der Erstrevisionswerberin unterliege dem Neuerungsverbot, in Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfehlt sei, sodass in diesem Punkt die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/19/0230, mwN).
13 Das weitere Zulässigkeitsvorbringen, das Bundesverwaltungsgericht hätte sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit der Frage der tatsächlichen Unterstützung der nachweislich schwer erkrankten Erstrevisionswerberin durch ihren Bruder auseinanderzusetzen gehabt, geht insofern ins Leere, als der Berücksichtigung dieses Vorbringens bereits das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegensteht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 6. September 2016, Ra 2016/20/0083, mwN). Ein Abhängigkeitsverhältnis der Erstrevisionswerberin von ihrem Bruder wurde in der gemeinsam ausgeführten Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr wurde dort die Feststellung im Bescheid des BFA, die Revisionswerber würden an keinen Erkrankungen leiden, die ihrer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen würden, weder bestritten noch eine schwere, ein Abhängigkeitsverhältnis der Erstrevisionswerberin zu ihrem Bruder begründende Erkrankung derselben vorgebracht. 13 Das weitere Zulässigkeitsvorbringen, das Bundesverwaltungsgericht hätte sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit der Frage der tatsächlichen Unterstützung der nachweislich schwer erkrankten Erstrevisionswerberin durch ihren Bruder auseinanderzusetzen gehabt, geht insofern ins Leere, als der Berücksichtigung dieses Vorbringens bereits das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegensteht vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 6. September 2016, Ra 2016/20/0083, mwN). Ein Abhängigkeitsverhältnis der Erstrevisionswerberin von ihrem Bruder wurde in der gemeinsam ausgeführten Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr wurde dort die Feststellung im Bescheid des BFA, die Revisionswerber würden an keinen Erkrankungen leiden, die ihrer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen würden, weder bestritten noch eine schwere, ein Abhängigkeitsverhältnis der Erstrevisionswerberin zu ihrem Bruder begründende Erkrankung derselben vorgebracht.
14 Auf die in den Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG erwähnte Rechtsfrage, das "als Erinnerungsschreiben Österreichs titulierte Schreiben vom 12.05.2016 ist daher als verspätetes (neuerliches) Aufnahmegesuch zu werten und eine Zuständigkeit Österreichs gegeben", kommen die Revisionen in der Ausführung der Revisionsgründe jeweils nicht mehr zurück, weshalb es ihnen nicht gelingt, aufzuzeigen, dass die Revisionen von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängen (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Mai 2015, Ra 2014/19/0175). 14 Auf die in den Zulässigkeitsvorbringen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG erwähnte Rechtsfrage, das "als Erinnerungsschreiben Österreichs titulierte Schreiben vom 12.05.2016 ist daher als verspätetes (neuerliches) Aufnahmegesuch zu werten und eine Zuständigkeit Österreichs gegeben", kommen die Revisionen in der Ausführung der Revisionsgründe jeweils nicht mehr zurück, weshalb es ihnen nicht gelingt, aufzuzeigen, dass die Revisionen von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängen vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. Mai 2015, Ra 2014/19/0175).
15 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen. 15 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200261.L00Im RIS seit
25.07.2017Zuletzt aktualisiert am
07.08.2017