Index
E6J;Norm
62014CJ0277 PPUH Stehcemp VORAB;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der J GmbH in W, vertreten durch die Doschek Rechtsanwalts GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 29/7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10. April 2017, Zl. RV/7102667/2013, betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2007 bis 2011, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Strittig sind im vorliegenden Fall Aufwand und Vorsteuern aus Geschäftsbeziehungen, von denen das Bundesfinanzgericht angenommen hat, die Revisionswerberin habe sie nicht mit den in den Rechnungen genannten Rechnungsausstellern unterhalten. Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 4 Strittig sind im vorliegenden Fall Aufwand und Vorsteuern aus Geschäftsbeziehungen, von denen das Bundesfinanzgericht angenommen hat, die Revisionswerberin habe sie nicht mit den in den Rechnungen genannten Rechnungsausstellern unterhalten. Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5 Das Vorbringen in der Revision zu deren Zulässigkeit (§ 28 Abs. 3 VwGG) stützt sich auf drei Gesichtspunkte. Erstens sei für den Revisionsfall die Klärung der Fragen relevant, die durch das Urteil des EuGH vom 22. Oktober 2015, C-277/14, EU:C:2015:719, PPUH Stehcemp, aufgeworfen worden seien und zu den Vorlagebeschlüssen des BFH vom 6. April 2016, XI R 20/14 und V R 25/15, geführt hätten. Zweitens habe sich das Bundesfinanzgericht gemäß § 162 Abs. 2 BAO auf die Verweigerung einer genauen Bezeichnung der Empfänger der abgesetzten Beträge gestützt und damit "gerade aus dem Grund, der nunmehr in dem beim EuGH anhängigen Verfahren geklärt werden soll, die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben und den Vorsteuerabzug" versagt. Eine "einschlägige Judikatur des VwGH im unionsrechtlichen Kontext" gebe es dazu noch nicht. Schließlich liege drittens auch eine verfassungswidrige Auslegung des § 162 BAO vor, weil das Bundesfinanzgericht entgegen den Vorschriften des Zivilrechtes nur schriftliche Vollmachten gelten lassen wolle. Zwar möge es "bereits mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes geben, die eine derartige Interpretation mittragen", doch sei es "nunmehr im Sinne einer Klarstellung geboten, eine verfassungskonforme Auslegung des § 162 BAO festzulegen". Die "bisherige Interpretation" würde "einer teilweisen Derogation der Bestimmungen des § 1002 ff ABGB gleichkommen". 5 Das Vorbringen in der Revision zu deren Zulässigkeit (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) stützt sich auf drei Gesichtspunkte. Erstens sei für den Revisionsfall die Klärung der Fragen relevant, die durch das Urteil des EuGH vom 22. Oktober 2015, C-277/14, EU:C:2015:719, PPUH Stehcemp, aufgeworfen worden seien und zu den Vorlagebeschlüssen des BFH vom 6. April 2016, XI R 20/14 und V R 25/15, geführt hätten. Zweitens habe sich das Bundesfinanzgericht gemäß Paragraph 162, Absatz 2, BAO auf die Verweigerung einer genauen Bezeichnung der Empfänger der abgesetzten Beträge gestützt und damit "gerade aus dem Grund, der nunmehr in dem beim EuGH anhängigen Verfahren geklärt werden soll, die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben und den Vorsteuerabzug" versagt. Eine "einschlägige Judikatur des VwGH im unionsrechtlichen Kontext" gebe es dazu noch nicht. Schließlich liege drittens auch eine verfassungswidrige Auslegung des Paragraph 162, BAO vor, weil das Bundesfinanzgericht entgegen den Vorschriften des Zivilrechtes nur schriftliche Vollmachten gelten lassen wolle. Zwar möge es "bereits mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes geben, die eine derartige Interpretation mittragen", doch sei es "nunmehr im Sinne einer Klarstellung geboten, eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 162, BAO festzulegen". Die "bisherige Interpretation" würde "einer teilweisen Derogation der Bestimmungen des Paragraph 1002, ff ABGB gleichkommen".
6 Die damit zunächst angesprochenen Fragen des Unionsrechtes im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug sind - entgegen dem Vorbringen in der Revision - für die auf § 162 Abs. 2 BAO gestützte Versagung der Anerkennung von Absetzungen bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer nicht von Bedeutung. Das Vorbringen, es fehle an diesbezüglicher Judikatur "im unionsrechtlichen Kontext", ist daher nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich der Körperschaftsteuer zu begründen. 6 Die damit zunächst angesprochenen Fragen des Unionsrechtes im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug sind - entgegen dem Vorbringen in der Revision - für die auf Paragraph 162, Absatz 2, BAO gestützte Versagung der Anerkennung von Absetzungen bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer nicht von Bedeutung. Das Vorbringen, es fehle an diesbezüglicher Judikatur "im unionsrechtlichen Kontext", ist daher nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich der Körperschaftsteuer zu begründen.
7 Das Bundesfinanzgericht ist - entgegen der Darstellung in der Revision - auch nicht davon ausgegangen, nur schriftliche Vollmachten seien wirksam. Es hat ausdrücklich eingeräumt, "dass das Vorhandensein schriftlicher Vollmachten keine zivilrechtlich geforderte Voraussetzung darstellt" (Seite 39 des angefochtenen Erkenntnisses), und das Fehlen diesbezüglicher Urkunden nur in der Beweiswürdigung berücksichtigt. Ein maßgeblicher Gesichtspunkt für diese Beweiswürdigung war im Übrigen nicht nur die mangelnde Übereinstimmung der Unterschriften auf den Kassenquittungen der Revisionswerberin mit den Musterzeichnungen der Geschäftsführer der als Rechnungsaussteller genannten Gesellschaften (wozu die Revisionswerberin jeweils auf ein Einschreiten nicht namentlich bekannter Bevollmächtigter verwies), sondern auch umgekehrt die Übereinstimmung von Unterschriften, die auf diesen Belegen für verschiedenste Gesellschaften geleistet wurden. Zu diesem Aspekt des Falles heißt es in den Revisionsgründen, die Vermutung, diese Unterschriften stammten von einer der Revisionswerberin zurechenbaren Person, sei "eine ungeheure Unterstellung" und stütze sich auf "keinerlei Beweis", was die vom Bundesfinanzgericht erörterten Übereinstimmungen aber weder in Frage stellt noch erklärt.
8 Die Versagung des Vorsteuerabzuges hat das Bundesfinanzgericht - anders, als im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision behauptet - nicht auf § 162 Abs. 2 BAO gestützt. Es hat insoweit jeweils darauf verwiesen, dass die Rechnungen nicht von den behaupteten Ausstellern stammten und es nicht genüge, "dass aus der Rechnung hervorgeht, dass irgendein Unternehmer die verrechnete Leistung erbracht hat; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der die Leistung tatsächlich erbracht hat" (Ruppe/Achatz, UStG4, 2011, § 11 Tz 59, mit Verweis auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus den Jahren 2001 und 2006). Es trifft zu, dass diese Argumentation in einem Erkenntnis wie dem hier angefochtenen vom April 2017 zu kurz greift (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 2016, 2013/13/0039). Dies begründet aber auch in Bezug auf die Umsatzsteuer nicht die Zulässigkeit der Revision, weil das Bundesfinanzgericht als Ergebnis einer Beweiswürdigung, die keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision (§ 28 Abs. 3 VwGG) auch nicht angegriffen wird, zur Überzeugung gelangte, dass den Geschäftsführern der Revisionswerberin "bewusst gewesen sein muss, dass die handelnden Personen nicht für die jeweilige, vorgeblich leistungserbringende Firma auftraten bzw. ihnen die Nichtexistenz der Sublieferanten von vornherein bewusst war", sodass sie "nicht als gutgläubig angesehen werden konnten" (Seite 40 des angefochtenen Erkenntnisses). Die Voraussetzungen, unter denen es einer Klärung der durch den Fall PPUH Stehcemp aufgeworfenen Fragen bedarf, liegen im Revisionsfall daher nicht vor (vgl. in diesem Sinn etwa auch die Entscheidung des BFH vom 7. Dezember 2016, XI R 31/14, DE:BFH:2016:B.071216.XIR31.14.0). 8 Die Versagung des Vorsteuerabzuges hat das Bundesfinanzgericht - anders, als im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision behauptet - nicht auf Paragraph 162, Absatz 2, BAO gestützt. Es hat insoweit jeweils darauf verwiesen, dass die Rechnungen nicht von den behaupteten Ausstellern stammten und es nicht genüge, "dass aus der Rechnung hervorgeht, dass irgendein Unternehmer die verrechnete Leistung erbracht hat; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der die Leistung tatsächlich erbracht hat" (Ruppe/Achatz, UStG4, 2011, Paragraph 11, Tz 59, mit Verweis auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus den Jahren 2001 und 2006). Es trifft zu, dass diese Argumentation in einem Erkenntnis wie dem hier angefochtenen vom April 2017 zu kurz greift vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 2016, 2013/13/0039). Dies begründet aber auch in Bezug auf die Umsatzsteuer nicht die Zulässigkeit der Revision, weil das Bundesfinanzgericht als Ergebnis einer Beweiswürdigung, die keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) auch nicht angegriffen wird, zur Überzeugung gelangte, dass den Geschäftsführern der Revisionswerberin "bewusst gewesen sein muss, dass die handelnden Personen nicht für die jeweilige, vorgeblich leistungserbringende Firma auftraten bzw. ihnen die Nichtexistenz der Sublieferanten von vornherein bewusst war", sodass sie "nicht als gutgläubig angesehen werden konnten" (Seite 40 des angefochtenen Erkenntnisses). Die Voraussetzungen, unter denen es einer Klärung der durch den Fall PPUH Stehcemp aufgeworfenen Fragen bedarf, liegen im Revisionsfall daher nicht vor vergleiche , in diesem Sinn etwa auch die Entscheidung des BFH vom 7. Dezember 2016, XI R 31/14, DE:BFH:2016:B.071216.XIR31.14.0).
9 Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung macht die Revision - wenngleich nicht im gesonderten Vorbringen zu ihrer Zulässigkeit (§ 28 Abs. 3 VwGG) - auch noch geltend, der Revisionswerberin seien "im Sinne eines Staatssystems ‚a la Metternich'" ihre "rechtsstaatlich als selbstverständlich anzunehmenden Rechte" vorenthalten worden, weil sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, an den im angefochtenen Erkenntnis u. a. verwerteten Einvernahmen teilzunehmen. Hiezu ist der Vollständigkeit halber auf die Ausführungen und Nachweise bei Ritz, BAO5, § 115 Tz 20, § 183 Tz 1 und § 275 Tz 8, zu verweisen. 9 Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung macht die Revision - wenngleich nicht im gesonderten Vorbringen zu ihrer Zulässigkeit (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) - auch noch geltend, der Revisionswerberin seien "im Sinne eines Staatssystems ‚a la Metternich'" ihre "rechtsstaatlich als selbstverständlich anzunehmenden Rechte" vorenthalten worden, weil sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, an den im angefochtenen Erkenntnis u. a. verwerteten Einvernahmen teilzunehmen. Hiezu ist der Vollständigkeit halber auf die Ausführungen und Nachweise bei Ritz, BAO5, Paragraph 115, Tz 20, Paragraph 183, Tz 1 und Paragraph 275, Tz 8, zu verweisen.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juli 2017
Gerichtsentscheidung
EuGH 62014CJ0277 PPUH Stehcemp VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017130035.L00Im RIS seit
30.08.2017Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017