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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §5 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des I (geboren 1998), vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2017, Zl. W192 2133173-1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des römisch eins (geboren 1998), vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2017, Zl. W192 2133173-1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. August 2016, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Antrages ausgesprochen, gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt worden war, als unbegründet abgewiesen. Außerdem wurde festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtmäßig gewesen sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. August 2016, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Antrages ausgesprochen, gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt worden war, als unbegründet abgewiesen. Außerdem wurde festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtmäßig gewesen sei.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Mai 2017, Ra 2017/18/0005, mwN) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche , den hg. Beschluss vom 22. Mai 2017, Ra 2017/18/0005, mwN) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 27. Juli 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010089.L00Im RIS seit
12.10.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026