Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des F in L, vertreten durch die Glawitsch Sutter Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Spittelwiese 5/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. Februar 2016, Zl. LVwG-600907/8/KH/Bb, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des F in L, vertreten durch die Glawitsch Sutter Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Spittelwiese 5/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. Februar 2016, Zl. LVwG-600907/8/KH/Bb, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Entgegen den Zulässigkeitsausführungen in der vorliegenden Revision wurde durch mehrfache Anfragen nach § 103 Abs. 2 KFG nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. 4 Entgegen den Zulässigkeitsausführungen in der vorliegenden Revision wurde durch mehrfache Anfragen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
5 Unbestritten ist, dass im vorliegenden Revisionsfall insgesamt drei Lenkeranfragen vorgenommen wurden.
6 Die erste betraf die Ehefrau des Revisionswerbers als Zulassungsbesitzerin des einspurigen Kraftfahrzeuges. Ergebnis dieser Anfrage an die Zulassungsbesitzerin war, dass das einspurige Kraftfahrzeug im den Tatzeitpunkt umfassenden Zeitraum ihrem Ehemann - dem Revisionswerber - überlassen war.
7 In Übereinstimmung mit der hg. Rechtsprechung benannte die Ehefrau des Revisionswerbers damit in Gestalt des Revisionswerbers eine Person, die die Auskunft erteilen kann, enthielt doch ihre Auskunft als Zulassungsbesitzerin den Namen und die Anschrift des Revisionswerbers als nunmehr geltend gemachten "Auskunftspflichtigen" (vgl. VwGH vom 3. November 2000, 2000/02/0194, und vom 3. September 2003, 2002/03/0012). 7 In Übereinstimmung mit der hg. Rechtsprechung benannte die Ehefrau des Revisionswerbers damit in Gestalt des Revisionswerbers eine Person, die die Auskunft erteilen kann, enthielt doch ihre Auskunft als Zulassungsbesitzerin den Namen und die Anschrift des Revisionswerbers als nunmehr geltend gemachten "Auskunftspflichtigen" vergleiche , VwGH vom 3. November 2000, 2000/02/0194, und vom 3. September 2003, 2002/03/0012).
8 Die beiden weiteren Lenkerabfragen betrafen den Revisionswerber selbst. Sie waren schon deswegen zulässig, da die Behörde dazu berechtigt ist, eine fehlerhafte Ortsangabe zu korrigieren, ohne dass dadurch das "Fragerecht" bereits "verbraucht" wäre. Die Behörde ist in einem solchen Fall berechtigt, eine die Auskunftspflicht auslösende weitere Anfrage zu stellen, in welcher der korrigierte Ort des Lenkens aufscheint (vgl. VwGH vom 25. Februar 2005, 2004/02/0217). 8 Die beiden weiteren Lenkerabfragen betrafen den Revisionswerber selbst. Sie waren schon deswegen zulässig, da die Behörde dazu berechtigt ist, eine fehlerhafte Ortsangabe zu korrigieren, ohne dass dadurch das "Fragerecht" bereits "verbraucht" wäre. Die Behörde ist in einem solchen Fall berechtigt, eine die Auskunftspflicht auslösende weitere Anfrage zu stellen, in welcher der korrigierte Ort des Lenkens aufscheint vergleiche , VwGH vom 25. Februar 2005, 2004/02/0217).
9 Entgegen den Revisionsausführungen weist das Verlangen nach Erteilung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG auch die von der Judikatur geforderte unmissverständliche Deutlichkeit auf (vgl. VwGH vom 12. Dezember 2001, 2001/03/0137). 9 Entgegen den Revisionsausführungen weist das Verlangen nach Erteilung der Lenkerauskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG auch die von der Judikatur geforderte unmissverständliche Deutlichkeit auf vergleiche , VwGH vom 12. Dezember 2001, 2001/03/0137).
10 Die in einer Aufforderung gestellte Frage, wer das in Rede stehende Kraftfahrzeug so abgestellt habe, dass es an dem dort genannten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gestanden ist, kann auch bei Anwendung strengster Maßstäbe nicht anders als die Frage danach verstanden werden, wer dieses Fahrzeug (zuletzt) vor dem fraglichen Zeitpunkt dort abgestellt hat. Für den Betreffenden, der eine solche Anfrage erhält, kann bei verständiger Würdigung kein Zweifel über ihren Inhalt bestehen. Eine solche Anfrage ist vielmehr eindeutig bestimmt (vgl. VwGH vom 24. Jänner 1990, 89/02/0113, und vom 28. November 1990, 90/02/0178). 10 Die in einer Aufforderung gestellte Frage, wer das in Rede stehende Kraftfahrzeug so abgestellt habe, dass es an dem dort genannten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gestanden ist, kann auch bei Anwendung strengster Maßstäbe nicht anders als die Frage danach verstanden werden, wer dieses Fahrzeug (zuletzt) vor dem fraglichen Zeitpunkt dort abgestellt hat. Für den Betreffenden, der eine solche Anfrage erhält, kann bei verständiger Würdigung kein Zweifel über ihren Inhalt bestehen. Eine solche Anfrage ist vielmehr eindeutig bestimmt vergleiche , VwGH vom 24. Jänner 1990, 89/02/0113, und vom 28. November 1990, 90/02/0178).
11 Schließlich entbindet eine allenfalls unpräzise Angabe des Abstellortes im Auskunftsverlangen der Behörde den Auskunftspflichtigen nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung (vgl. VwGH vom 24. Jänner 1990, 89/02/0207, und vom 29. September 1993, 93/02/0191). 11 Schließlich entbindet eine allenfalls unpräzise Angabe des Abstellortes im Auskunftsverlangen der Behörde den Auskunftspflichtigen nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung vergleiche , VwGH vom 24. Jänner 1990, 89/02/0207, und vom 29. September 1993, 93/02/0191).
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2013. 13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2013.
Wien, am 27. Juli 2017
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020121.L00Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017