Index
L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ÄrzteG 1998 §109 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/11/0060Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revisionen der Dr. H R in W, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Garnisongasse 11/1, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien
1. vom 27. Dezember 2016, Zl. VGW-162/006/11365/2016-1, betreffend Fondsbeitrag für das Jahr 2015, protokolliert zur hg. Zl. Ra 2017/11/0059, und 2. vom 29. Dezember 2016, Zl. VGW- 162/006/8247/2016-12, betreffend Fondsbeitrag für das Jahr 2014, protokolliert zur hg. Zl. Ra 2017/11/0060 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit den beiden angefochtenen Erkenntnissen wurde (jeweils durch Bestätigung entsprechender Bescheide des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien) der Fondsbeitrag der Revisionswerberin für die Jahre 2014 und 2015 festgesetzt.
2 Gleichzeitig wurde in den angefochtenen Erkenntnissen gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 2 Gleichzeitig wurde in den angefochtenen Erkenntnissen gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3 In der Begründung wurde im Wesentlichen gleichlautend ausgeführt, die Revisionswerberin habe in ihrer Beschwerde vorgebracht, dass in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des jeweiligen Fondsbeitrages ihre Funktionszulage zu Unrecht einbezogen worden sei.
4 Dazu stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Revisionswerberin in den beiden Beitragsjahren 2014 und 2015 ordentliches Mitglied der Ärztekammer Wien und bei einer näher bezeichneten Versicherungsanstalt beschäftigt gewesen sei. Für diese Tätigkeit habe sie in den (für die Berechnung der Bemessungsgrundlage maßgebenden jeweils drittvorangegangenen) Jahren 2011 und 2012 "neben einem Schemabezug auch eine Leitungszulage" erhalten. Diese Leitungszulage sei, wie sich aus den vorgelegten Verdienstabrechnungen für die Jahre 2011 und 2012 ergebe, stets in gleicher Höhe ausgezahlt worden, um quantitative und qualitative Mehrleistungen der Revisionswerberin im Zusammenhang mit ihrer Führungsfunktion pauschal abzugelten, sodass diese Zulage einen Teil des fixen Bruttogrundgehaltes bilde.
5 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht (nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des ÄrzteG 1998, der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien und des EStG 1988) aus, dass es sich bei der gegenständlichen Leitungszulage nicht um eine Zulage oder einen Zuschlag iSd § 68 EStG 1998 und auch nicht um einen sonstigen Bezug nach § 67 leg. cit. handle, sodass (gemeint offenbar: mit Blick auf den im angefochtenen Erkenntnis optisch hervorgehobenen § 109 Abs. 6 ÄrzteG 1998) die Leitungszulage zu Recht als Teil des Bruttogrundgehaltes in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden sei. 5 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht (nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des ÄrzteG 1998, der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien und des EStG 1988) aus, dass es sich bei der gegenständlichen Leitungszulage nicht um eine Zulage oder einen Zuschlag iSd Paragraph 68, EStG 1998 und auch nicht um einen sonstigen Bezug nach Paragraph 67, leg. cit. handle, sodass (gemeint offenbar: mit Blick auf den im angefochtenen Erkenntnis optisch hervorgehobenen Paragraph 109, Absatz 6, ÄrzteG 1998) die Leitungszulage zu Recht als Teil des Bruttogrundgehaltes in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden sei.
6 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die beiden vorliegenden außerordentlichen Revisionen, in denen zu ihrer Zulässigkeit (u.a.) jeweils sinngemäß vorgebracht wird, dass Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Zulage wie die vorliegende Leitungszulage nach den maßgebenden Bestimmungen des § 109 ÄrzteG 1998 iVm der Beitragsordnung in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Fondsbeitrages einzubeziehen sei, fehle. 6 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die beiden vorliegenden außerordentlichen Revisionen, in denen zu ihrer Zulässigkeit (u.a.) jeweils sinngemäß vorgebracht wird, dass Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Zulage wie die vorliegende Leitungszulage nach den maßgebenden Bestimmungen des Paragraph 109, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit , der Beitragsordnung in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Fondsbeitrages einzubeziehen sei, fehle.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Die Revisionen sind aus dem von ihnen vorgebrachten Grund zulässig, sie sind jedoch, wie im Folgenden zu zeigen ist, unbegründet.
9 Zunächst ist zu dem in der Revision angeführten hg. Erkenntnis vom 11. November 2015, Zl. Ra 2015/11/0053, festzuhalten, dass dieses die Frage der Berücksichtigung von Bezügen gemäß § 67 EStG 1998 und Zulagen und Zuschlägen gemäß § 68 EStG 1998 im Rahmen der Berechnung der Kammerumlage betrifft und (daher) auf eine andere Rechtsgrundlage (Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien) abstellt, als die in den vorliegenden Fällen maßgebliche. Es ist daher nicht zielführend, wenn die Revision ganz allgemein vorbringt, das Verwaltungsgericht sei in unzulässiger Weise vom letztzitierten hg. Erkenntnis abgewichen. 9 Zunächst ist zu dem in der Revision angeführten hg. Erkenntnis vom 11. November 2015, Zl. Ra 2015/11/0053, festzuhalten, dass dieses die Frage der Berücksichtigung von Bezügen gemäß Paragraph 67, EStG 1998 und Zulagen und Zuschlägen gemäß Paragraph 68, EStG 1998 im Rahmen der Berechnung der Kammerumlage betrifft und (daher) auf eine andere Rechtsgrundlage (Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien) abstellt, als die in den vorliegenden Fällen maßgebliche. Es ist daher nicht zielführend, wenn die Revision ganz allgemein vorbringt, das Verwaltungsgericht sei in unzulässiger Weise vom letztzitierten hg. Erkenntnis abgewichen.
10 Der in den beiden vorliegenden Fällen maßgebende § 109 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 61/2010, lautet auszugsweise: 10 Der in den beiden vorliegenden Fällen maßgebende Paragraph 109, ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, lautet auszugsweise:
"§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. ...
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds
bestimmten Beiträge ist auf die
1. Leistungsansprüche,
2. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen
(Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
3. Art der Berufsausübung
der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen.
Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. (...) Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. ...
...
..."
11 Die - bezogen auf das gegenständliche Beitragsjahr 2014 (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. November 2015, Zl. Ra 2015/11/0051) - maßgebenden Bestimmungen der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (auch kurz: Beitragsordnung bzw. BO) lauten: 11 Die - bezogen auf das gegenständliche Beitragsjahr 2014 vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 11. November 2015, Zl. Ra 2015/11/0051) - maßgebenden Bestimmungen der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (auch kurz: Beitragsordnung bzw. BO) lauten:
"I. Fondsbeitrag
...
IV. Verfahrenrömisch vier. Verfahren
...
..."
12 Die Beitragsordnung wurde in den zitierten Bestimmungen (abgesehen von hier unwesentlichen Veränderungen in Abschnitt I Abs. 1) mit 1. Jänner 2015 insofern geändert, als in Abschnitt I Abs. 2 der Satz "Der monatliche Grundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt." gestrichen wurde. 12 Die Beitragsordnung wurde in den zitierten Bestimmungen (abgesehen von hier unwesentlichen Veränderungen in Abschnitt römisch eins Absatz eins,) mit 1. Jänner 2015 insofern geändert, als in Abschnitt römisch eins Absatz 2, der Satz "Der monatliche Grundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt." gestrichen wurde.
13 Diese Änderung hat die Ärztekammer für Wien in ihrer (im angefochtenen Erkenntnis wiedergegeben) Stellungnahme vom 21. November 2016 dahin erläutert, dass in manchen Gehaltsverrechnungen "das Bruttogrundgehalt in ein niedrigeres Grundgehalt und eine Verwaltungszulage" aufgeteilt worden sei, obwohl es sich dabei um keine Zulage iSd § 68 EStG 1988 gehandelt habe. 13 Diese Änderung hat die Ärztekammer für Wien in ihrer (im angefochtenen Erkenntnis wiedergegeben) Stellungnahme vom 21. November 2016 dahin erläutert, dass in manchen Gehaltsverrechnungen "das Bruttogrundgehalt in ein niedrigeres Grundgehalt und eine Verwaltungszulage" aufgeteilt worden sei, obwohl es sich dabei um keine Zulage iSd Paragraph 68, EStG 1988 gehandelt habe.
14 Die gegenständlich maßgebenden Bestimmungen des EStG 1988 lauten auszugsweise:
"§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
1. a) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ...
...
Sonstige Bezüge
§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Abs. 2 nach Abzug der in Abs. 12 genannten BeträgeParagraph 67, (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Absatz 2, nach Abzug der in Absatz 12, genannten Beträge
§ 68. (1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei.Paragraph 68, (1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei.
..."
15 Die Revisionswerberin bekämpft in den Revisionsgründen zusammengefasst die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, wonach bei der Berechnung des Fondsbeitrages die der Revisionswerberin ausbezahlte Leitungszulage als Teil des monatlichen Bruttogehaltes in die Berechnungsgrundlage einzufließen habe. Im angefochtenen Erkenntnis fehle eine Auseinandersetzung mit den "steuerlichen Freibeträgen" (gemeint sind die §§ 67 und 68 EStG 1988) und dem Umstand, dass durch die gegenständliche Leitungszulage quantitative und qualitative Mehrleistungen pauschal abgegolten würden, wobei es nicht erheblich sei, ob diese Leitungszulage 12- oder 14-mal jährlich ausbezahlt werde. Nach Ansicht der Revisionswerberin könne der Beitragsordnung nicht entnommen werden, welche Gehaltsbestandteile bei der Berechnung der Fondsbeiträge zu berücksichtigen seien. 15 Die Revisionswerberin bekämpft in den Revisionsgründen zusammengefasst die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, wonach bei der Berechnung des Fondsbeitrages die der Revisionswerberin ausbezahlte Leitungszulage als Teil des monatlichen Bruttogehaltes in die Berechnungsgrundlage einzufließen habe. Im angefochtenen Erkenntnis fehle eine Auseinandersetzung mit den "steuerlichen Freibeträgen" (gemeint sind die Paragraphen 67 und 68 EStG 1988) und dem Umstand, dass durch die gegenständliche Leitungszulage quantitative und qualitative Mehrleistungen pauschal abgegolten würden, wobei es nicht erheblich sei, ob diese Leitungszulage 12- oder 14-mal jährlich ausbezahlt werde. Nach Ansicht der Revisionswerberin könne der Beitragsordnung nicht entnommen werden, welche Gehaltsbestandteile bei der Berechnung der Fondsbeiträge zu berücksichtigen seien.
16 Als Verfahrensmangel wird die Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht, weil der Revisionswerberin zur (unter Rz 13 erwähnten) Stellungnahme der belangten Behörde eine zu kurze Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden sei.
17 Die Revisionsausführungen sind nicht zielführend:
18 Gegenstand der vorliegenden Revisionen sind die der Revisionswerberin vorgeschriebenen Fondsbeiträge für die Jahre 2014 und 2015, für deren Berechnung § 109 ÄrzteG 1998 iVm der (jeweils erwähnten Fassung der) BO maßgebend sind. Gemäß Abschnitt 4 Abs. 5 BO ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage das Einkommen des dem Beitragsjahr drittvorangegangenen Kalenderjahres (fallbezogen also das Einkommen der Jahre 2011 und 2012) maßgebend. Die für die Berechnung relevanten Einkommensteile sind in § 109 Abs. 6 ÄrzteG 1998 und in Abschnitt I Abs. 2 BO genannt. 18 Gegenstand der vorliegenden Revisionen sind die der Revisionswerberin vorgeschriebenen Fondsbeiträge für die Jahre 2014 und 2015, für deren Berechnung Paragraph 109, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit , der (jeweils erwähnten Fassung der) BO maßgebend sind. Gemäß Abschnitt 4 Absatz 5, BO ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage das Einkommen des dem Beitragsjahr drittvorangegangenen Kalenderjahres (fallbezogen also das Einkommen der Jahre 2011 und 2012) maßgebend. Die für die Berechnung relevanten Einkommensteile sind in Paragraph 109, Absatz 6, ÄrzteG 1998 und in Abschnitt I Absatz 2, BO genannt.
19 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Revisionswerberin (die nach ihrem Vorbringen als Ärztin für Allgemeinmedizin "Oberbegutachterin der Pensionsversicherung" ist) in den hier maßgebenden Jahren 2011 und 2012 eine Leitungszulage jeweils gemeinsam mit dem Monatsgehalt ausbezahlt wurde.
20 Strittig ist, ob diese Leitungszulage in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Fondsbeiträge einzuberechnen ist.
21 Einer solchen Einbeziehung steht jedenfalls § 109 ÄrzteG 1998, der in Abs. 6 auf den Bruttogrundgehalt (bei gleichzeitiger Ausklammerung lediglich der Zulagen und Zuschläge iSd § 68 EStG 1988 und der sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988) abstellt und in seinem Abs. 2 auf die Beitragsordnung verweist, nicht entgegen. Denn aus der laufenden Auszahlung der gegenständlichen Leitungszulage folgt, dass diese keinen "sonstigen Bezug" iSd § 67 EStG 1988 darstellt (vgl. Jakom, Einkommensteuergesetz, 10. Auflage (2017), Rz 2 und 3 zu § 67). Weiters fällt die Leitungszulage ihrer Art nach auch nicht unter § 68 EStG 1988 (vgl. Jakom, aaO, Rz 3 zu § 68 EStG 1988). 21 Einer solchen Einbeziehung steht jedenfalls Paragraph 109, ÄrzteG 1998, der in Absatz 6, auf den Bruttogrundgehalt (bei gleichzeitiger Ausklammerung lediglich der Zulagen und Zuschläge iSd Paragraph 68, EStG 1988 und der sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988) abstellt und in seinem Absatz 2, auf die Beitragsordnung verweist, nicht entgegen. Denn aus der laufenden Auszahlung der gegenständlichen Leitungszulage folgt, dass diese keinen "sonstigen Bezug" iSd Paragraph 67, EStG 1988 darstellt vergleiche , Jakom, Einkommensteuergesetz, 10. Auflage (2017), Rz 2 und 3 zu Paragraph 67,). Weiters fällt die Leitungszulage ihrer Art nach auch nicht unter Paragraph 68, EStG 1988 vergleiche , Jakom, aaO, Rz 3 zu Paragraph 68, EStG 1988).
22 Entscheidend ist daher, ob die in Rede stehende Leitungszulage nach den Bestimmungen der BO in die Bemessungsgrundlage des Fondsbeitrages einzufließen hat oder bei deren Berechnung außer Betracht zu bleiben hat.
23 Gemäß Abschnitt I Abs. 2 erster Satz BO ist für Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, die jährliche Bemessungsgrundlage die Summe der "monatlichen Bruttogrundgehälter" (abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten). 23 Gemäß Abschnitt römisch eins Absatz 2, erster Satz BO ist für Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, die jährliche Bemessungsgrundlage die Summe der "monatlichen Bruttogrundgehälter" (abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten).
24 Dazu führt der zweite Satz dieser Bestimmung (in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung) aus, der "monatliche Grundgehalt" sei "der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt".
25 Für den Revisionsfall ist daraus allerdings noch nichts zu gewinnen, weil der Revisionswerberin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (die mit den für das Beitragsjahr 2014 maßgebenden aktenkundigen Monatsgehaltszetteln aus dem Jahr 2011 übereinstimmen) monatlich ein "Schemabezug" sowie die in Rede stehende Leitungszulage und weitere Geldleistungen ausbezahlt wurden (ein "Grundgehalt" ist auf den aktenkundigen Monatsgehaltszetteln der Revisionswerberin nicht ausgewiesen).
26 Abschnitt I Abs. 2 BO normiert jedoch (in der für die Jahre 2014 und 2015 geltenden Fassung) überdies, dass der "Bruttogrundgehalt" (im Sinne dieser Bestimmung) anhand des Lohnzettels wie folgt zu errechnen ist: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220) bei gleichzeitiger Hinzurechnung hier nicht interessierender Beträge. 26 Abschnitt römisch eins Absatz 2, BO normiert jedoch (in der für die Jahre 2014 und 2015 geltenden Fassung) überdies, dass der "Bruttogrundgehalt" (im Sinne dieser Bestimmung) anhand des Lohnzettels wie folgt zu errechnen ist: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220) bei gleichzeitiger Hinzurechnung hier nicht interessierender Beträge.
27 Der Lohnzettel ist gemäß § 84 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 als amtliches Formular vorgesehen (im Internet abrufbar unter https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/2011/L16.pdf). 27 Der Lohnzettel ist gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 als amtliches Formular vorgesehen (im Internet abrufbar unter https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/2011/L16.pdf).
28 Der Lohnzettel erfasst unter Pos. 210 "Bruttobezüge gemäß § 25 (ohne § 26 und ohne § 3 Abs. 1 Z 16b)", somit insbesondere die unter § 25 Abs. 1 Z 1 lit a EStG 1988 genannten "Bezüge und 28 Der Lohnzettel erfasst unter Pos. 210 "Bruttobezüge gemäß Paragraph 25, (ohne Paragraph 26 und ohne Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b,)", somit insbesondere die unter Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 genannten "Bezüge und
Vorteile aus einem bestehenden ... Dienstverhältnis" (die
Ausnahmen des § 26 und des § 3 Abs. 1 Z 16b sind gegenständlich nicht von Bedeutung), demnach also auch die Leitungszulage der Revisionswerberin, weil diese zweifellos einen Vorteil aus dem bestehenden Dienstverhältnis darstellt (wobei es gemäß § 25 Abs. 2 EStG 1988 unerheblich ist, ob die Leitungszulage einmalig oder laufend ausbezahlt wird und ob ein Rechtsanspruch darauf besteht).Ausnahmen des Paragraph 26 und des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, sind gegenständlich nicht von Bedeutung), demnach also auch die Leitungszulage der Revisionswerberin, weil diese zweifellos einen Vorteil aus dem bestehenden Dienstverhältnis darstellt (wobei es gemäß Paragraph 25, Absatz 2, EStG 1988 unerheblich ist, ob die Leitungszulage einmalig oder laufend ausbezahlt wird und ob ein Rechtsanspruch darauf besteht).
29 Die Leitungszulage ist auch nicht etwa durch die Pos. 215 und Pos. 220 des Lohnzettels wieder herauszurechnen, weil es sich bei diesen beiden Positionen um die bereits erwähnten steuerfreien Bezüge gemäß den §§ 67 und 68 EStG 1988 handelt, unter welche die gegenständliche Leitungszulage nach dem bereits Gesagten nicht zu subsumieren ist. 29 Die Leitungszulage ist auch nicht etwa durch die Pos. 215 und Pos. 220 des Lohnzettels wieder herauszurechnen, weil es sich bei diesen beiden Positionen um die bereits erwähnten steuerfreien Bezüge gemäß den Paragraphen 67 und 68 EStG 1988 handelt, unter welche die gegenständliche Leitungszulage nach dem bereits Gesagten nicht zu subsumieren ist.
30 Zieht man daher den Lohnzettel zur Berechnung der Bemessungsgrundlage des Fondsbeitrags heran, so ist die Leitungszulage der Revisionswerberin als Teil des Bruttogrundgehalts iSd § 109 ÄrzteG 1998 iVm Abschnitt I Abs. 2 der Beitragsordnung zu qualifizieren. 30 Zieht man daher den Lohnzettel zur Berechnung der Bemessungsgrundlage des Fondsbeitrags heran, so ist die Leitungszulage der Revisionswerberin als Teil des Bruttogrundgehalts iSd Paragraph 109, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit , Abschnitt römisch eins Absatz 2, der Beitragsordnung zu qualifizieren.
31 Es verbleibt die Frage, ob an diesem Ergebnis der (bis 31. Dezember 2014) in Abschnitt I Abs. 2 BO enthaltene Satz, dass als "monatlicher Grundgehalt" der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt anzusehen sei, etwas ändert (dieser Satz ist zwar nicht mehr auf die Berechnung des Fondsbeitrages 2015, wohl aber jenes für das Jahr 2014 anzuwenden). 31 Es verbleibt die Frage, ob an diesem Ergebnis der (bis 31. Dezember 2014) in Abschnitt I Absatz 2, BO enthaltene Satz, dass als "monatlicher Grundgehalt" der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt anzusehen sei, etwas ändert (dieser Satz ist zwar nicht mehr auf die Berechnung des Fondsbeitrages 2015, wohl aber jenes für das Jahr 2014 anzuwenden).
Die letztgenannte Frage ist aus folgendem Grund zu verneinen:
32 Wie bereits erwähnt wurden der Revisionswerberin mit den für das Beitragsjahr 2014 maßgebenden aktenkundigen Monatsgehaltszetteln aus dem Jahr 2011 monatlich ein "Schemabezug" und zusätzlich die in Rede stehende Leitungszulage sowie weitere Geldleistungen ausbezahlt. Die Revisionswerberin meint sinngemäß, dass bloß ihr "Schemabezug" als "Grundgehalt" im genannten Sinn anzusehen sei und dass daher die Leitungszulage bei der Bemessung des Fondsbeitrages außer Betracht zu bleiben habe.
33 Die Ansicht der Revisionswerberin wäre nur dann zutreffend, wenn der Verordnungsgeber (Erlasser der Beitragsordnung) dem Wort "Grundgehalt" in Abschnitt I Abs. 2 zweiter Satz BO (in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung) eine andere Bedeutung als dem bereits behandelten Ausdruck "Bruttogrundgehalt" im Sinne des folgenden Satzes dieser Bestimmung hätte beimessen wollen, wofür es aber keine Anhaltspunkte gibt. 33 Die Ansicht der Revisionswerberin wäre nur dann zutreffend, wenn der Verordnungsgeber (Erlasser der Beitragsordnung) dem Wort "Grundgehalt" in Abschnitt römisch eins Absatz 2, zweiter Satz BO (in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung) eine andere Bedeutung als dem bereits behandelten Ausdruck "Bruttogrundgehalt" im Sinne des folgenden Satzes dieser Bestimmung hätte beimessen wollen, wofür es aber keine Anhaltspunkte gibt.
34 Die Ärztekammer für Wien hat, wie erwähnt, die Streichung des in Rede stehenden Satzes in Abschnitt I Abs. 2 BO (Gleichsetzung des monatlichen Grundgehalts mit dem am Monatsgehaltszettel ausgewiesenen Grundgehalt) mit Wirkung vom 1. Jänner 2015 damit begründet, dass in der Praxis (seitens der Dienstgeber) der Bruttogrundgehalt in einen niedrigeren Grundgehalt und eine Verwaltungszulage geteilt worden sei. Demnach war der Zweck der Streichung dieses Satzes das Hintanhalten des Umgehens der Bestimmung, sodass die Streichung der Klarstellung (und nicht der Veränderung der Berechnungsmethode) dienen sollte. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass es der Verordnungsgeber vor der Streichung des besagten Satzes dem jeweiligen Dienstgeber überlassen wollte, durch das Aufteilen des Gehaltes eines bei ihm angestellten Arztes in einen (niedrigen) Grundgehalt und (eine oder mehrere mehr oder weniger hohe) Zulagen die Höhe der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag zu gestalten. 34 Die Ärztekammer für Wien hat, wie erwähnt, die Streichung des in Rede stehenden Satzes in Abschnitt I Absatz 2, BO (Gleichsetzung des monatlichen Grundgehalts mit dem am Monatsgehaltszettel ausgewiesenen Grundgehalt) mit Wirkung vom 1. Jänner 2015 damit begründet, dass in der Praxis (seitens der Dienstgeber) der Bruttogrundgehalt in einen niedrigeren Grundgehalt und eine Verwaltungszulage geteilt worden sei. Demnach war der Zweck der Streichung dieses Satzes das Hintanhalten des Umgehens der Bestimmung, sodass die Streichung der Klarstellung (und nicht der Veränderung der Berechnungsmethode) dienen sollte. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass es der Verordnungsgeber vor der Streichung des besagten Satzes dem jeweiligen Dienstgeber überlassen wollte, durch das Aufteilen des Gehaltes eines bei ihm angestellten Arztes in einen (niedrigen) Grundgehalt und (eine oder mehrere mehr oder weniger hohe) Zulagen die Höhe der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag zu gestalten.
35 Vor allem aber führt die Annahme der Revisionswerberin, die gegenständliche Leitungszulage sei aufgrund des in Rede stehenden Satzes (Gleichsetzung des monatlichen Grundgehalts mit dem am Monatsgehaltszettel ausgewiesenen Grundgehalt) nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, zu einem dem Verordnungsgeber nicht zusinnbaren Ergebnis:
36 Während nämlich die Vorlage des Monatsgehaltszettels an die belangte Behörde zum Zwecke der Berechnung des Fondsbeitrages - folgte man der Rechtsansicht der Revisionswerberin - zur Nichteinbeziehung ihrer Leitungszulage in die Bemessungsgrundlage führte, bewirkte die Vorlage des (amtlichen) Lohnzettels (zu welcher der Fondsangehörige gemäß Abschnitt IV Abs. 5 verpflichtet ist) nach dem oben Gesagten (Rz 23 ff) jedenfalls die Einbeziehung der Leitungszulage bei der Bemessung des Fondsbeitrages. 36 Während nämlich die Vorlage des Monatsgehaltszettels an die belangte Behörde zum Zwecke der Berechnung des Fondsbeitrages - folgte man der Rechtsansicht der Revisionswerberin - zur Nichteinbeziehung ihrer Leitungszulage in die Bemessungsgrundlage führte, bewirkte die Vorlage des (amtlichen) Lohnzettels (zu welcher der Fondsangehörige gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 5, verpflichtet ist) nach dem oben Gesagten (Rz 23 ff) jedenfalls die Einbeziehung der Leitungszulage bei der Bemessung des Fondsbeitrages.
37 Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass dem Wort "Grundgehalt" in Abschnitt I Abs. 2 zweiter Satz BO in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung keine andere Bedeutung beizumessen ist als dem Wort "Bruttogrundgehalt" im Sinne des folgenden Satzes dieser Bestimmung. 37 Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass dem Wort "Grundgehalt" in Abschnitt römisch eins Absatz 2, zweiter Satz BO in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung keine andere Bedeutung beizumessen ist als dem Wort "Bruttogrundgehalt" im Sinne des folgenden Satzes dieser Bestimmung.
38 Daraus folgt, dass die der Revisionswerberin von ihrem Dienstgeber ausbezahlte Leitungszulage bei der Bemessung der Fondsbeiträge zu berücksichtigen war, wovon das Verwaltungsgericht (zumindest im Ergebnis) zutreffend ausgegangen ist.
39 Vor diesem Hintergrund fehlt dem behaupteten Verfahrensmangel (kurze Frist zur Stellungnahme betreffend die rechtliche Qualifikation der Leitungszulage) die Relevanz.
40 Da somit bereits das Revisionsvorbingen erkennen lässt, dass die von der Revisionswerberin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Revisionen gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 40 Da somit bereits das Revisionsvorbingen erkennen lässt, dass die von der Revisionswerberin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Revisionen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. August 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110059.L00Im RIS seit
26.09.2017Zuletzt aktualisiert am
05.03.2018