TE Vwgh Beschluss 2017/8/22 Ra 2017/11/0034

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Veröffentlicht am 22.08.2017
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Index

L94059 Ärztekammer Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
ÄrzteG 1998 §69;
B-VG Art133 Abs4;
UmlagenO ÄrzteK Wien;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Assoc.-Prof.Priv.-Doz.Dr. K B in W, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30. November 2016, Zl. VGW-162/006/2884/2016-10, betreffend Kammerumlage für das Jahr 2012 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Ärztekammer für Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit Bescheid vom 25. November 2015 setzte der Präsident der Ärztekammer für Wien die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 gemäß § 1 der Umlagenordnung mit EUR 746,87 fest und stellte - ausgehend von einer bereits entrichteten vorläufigen Kammerumlage für das Jahr 2012 in der Höhe von EUR 556,80 - eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 190,07 fest. Gleichzeitig wurde die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2012 gemäß § 2 der Umlagenordnung mit EUR 196,55 festgesetzt (diese erhöhe sich gemäß § 3 der Umlagenordnung um EUR 5,00) und - ausgehend von einer bereits entrichteten vorläufigen Kammerumlage für das Jahr 2012 in der Höhe von EUR 139,22 - eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 62,33 festgestellt. Die Nachzahlungsverpflichtung von insgesamt EUR 252,40 wurde dem Revisionswerber zur Zahlung binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides vorgeschrieben. Nach diesem Zeitpunkt würden Verzugszinsen gemäß § 5 Abs. 6 der Umlagenordnung verrechnet. 1 1.1. Mit Bescheid vom 25. November 2015 setzte der Präsident der Ärztekammer für Wien die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 gemäß Paragraph eins, der Umlagenordnung mit EUR 746,87 fest und stellte - ausgehend von einer bereits entrichteten vorläufigen Kammerumlage für das Jahr 2012 in der Höhe von EUR 556,80 - eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 190,07 fest. Gleichzeitig wurde die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2012 gemäß Paragraph 2, der Umlagenordnung mit EUR 196,55 festgesetzt (diese erhöhe sich gemäß Paragraph 3, der Umlagenordnung um EUR 5,00) und - ausgehend von einer bereits entrichteten vorläufigen Kammerumlage für das Jahr 2012 in der Höhe von EUR 139,22 - eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 62,33 festgestellt. Die Nachzahlungsverpflichtung von insgesamt EUR 252,40 wurde dem Revisionswerber zur Zahlung binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides vorgeschrieben. Nach diesem Zeitpunkt würden Verzugszinsen gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Umlagenordnung verrechnet.

2 1.2. Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene - als Einspruch bezeichnete - Beschwerde, die sich hauptsächlich auf fehlenden Patientenkontakt stützt, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. 2 1.2. Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene - als Einspruch bezeichnete - Beschwerde, die sich hauptsächlich auf fehlenden Patientenkontakt stützt, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab und sprach gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Begründend wurde ausgeführt, das Verwaltungsgericht teile die Rechtsauffassung der Ärztekammer für Wien, wonach die Tätigkeit des Revisionswerbers beim Research Center for Molecular Medicine of the Austria Academy of Sciences (CeMM) als ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) anzusehen sei und demzufolge die entsprechenden Einkünfte in die Bemessungsgrundlage der Kammerumlage einzubeziehen seien. Der Revisionswerber sei im pädiatrischen Bereich als Facharzt für Kinder und Jugend an der Medizinischen Universität Wien beschäftigt, wo er hauptsächlich im hämatologischen und onkologischen Bereich tätig sei. Unzweifelhaft handle es sich bei der Hämatologie, der Onkologie, der Kinder- und Jugendheilkunde typischerweise um Teilbereiche der medizinischen Heilkunde. Nach Angaben des CeMM arbeiteten die Mitarbeiter an einer patientengerechteren personifizierten Medizin der Zukunft, indem sie die Erfahrung aus dem klinischen Alltag mit der Expertise aus der Grundlagenforschung verbänden. Krebs, Entzündungsprozesse und immunologische Erkrankungen zählten zu den wichtigsten Forschungsgebieten. Der Revisionswerber stelle genau diese Schnittstelle zwischen Klinik und Forschung dar. Die Forschungstätigkeit bleibe medizinische Forschung mit dem Zweck der Verhütung von Krankheiten. Der Revisionswerber bringe die Forschungsergebnisse in medizinischen Kontext, seine Tätigkeit hänge derart von seiner Berufsberechtigung ab. Ohne seine profunde medizinische Ausbildung und die praktische Erfahrung als Arzt auf einer Universitätsklinik wäre es dem Revisionswerber wohl nicht möglich, das vom CeMM umschriebene Ziel einer verbesserten Medizin der Zukunft zu erfüllen. Forschung auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft diene mittelbar der Gesundheit, Besserung oder Heilung von Menschen. 3 Begründend wurde ausgeführt, das Verwaltungsgericht teile die Rechtsauffassung der Ärztekammer für Wien, wonach die Tätigkeit des Revisionswerbers beim Research Center for Molecular Medicine of the Austria Academy of Sciences (CeMM) als ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) anzusehen sei und demzufolge die entsprechenden Einkünfte in die Bemessungsgrundlage der Kammerumlage einzubeziehen seien. Der Revisionswerber sei im pädiatrischen Bereich als Facharzt für Kinder und Jugend an der Medizinischen Universität Wien beschäftigt, wo er hauptsächlich im hämatologischen und onkologischen Bereich tätig sei. Unzweifelhaft handle es sich bei der Hämatologie, der Onkologie, der Kinder- und Jugendheilkunde typischerweise um Teilbereiche der medizinischen Heilkunde. Nach Angaben des CeMM arbeiteten die Mitarbeiter an einer patientengerechteren personifizierten Medizin der Zukunft, indem sie die Erfahrung aus dem klinischen Alltag mit der Expertise aus der Grundlagenforschung verbänden. Krebs, Entzündungsprozesse und immunologische Erkrankungen zählten zu den wichtigsten Forschungsgebieten. Der Revisionswerber stelle genau diese Schnittstelle zwischen Klinik und Forschung dar. Die Forschungstätigkeit bleibe medizinische Forschung mit dem Zweck der Verhütung von Krankheiten. Der Revisionswerber bringe die Forschungsergebnisse in medizinischen Kontext, seine Tätigkeit hänge derart von seiner Berufsberechtigung ab. Ohne seine profunde medizinische Ausbildung und die praktische Erfahrung als Arzt auf einer Universitätsklinik wäre es dem Revisionswerber wohl nicht möglich, das vom CeMM umschriebene Ziel einer verbesserten Medizin der Zukunft zu erfüllen. Forschung auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft diene mittelbar der Gesundheit, Besserung oder Heilung von Menschen.

4 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008). 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).

7 2.2. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 7 2.2. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

8 Anders als in dem in der Revision erwähnten hg. Erkenntnis vom 30. September 2011, Zl. 2011/11/0074 (und dem dort zitierten Erkenntnis vom 22. Februar 2007, Zl. 2005/11/0139 bis 0143, in dem beim damaligen Beschwerdeführer die Lehr-/Forschungstätigkeit in keiner erkennbaren Verbindung zur ärztlichen Tätigkeit am Menschen stand), konnte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass gegenständlich sehr wohl ein enger thematischer Zusammenhang zwischen einerseits der (unstrittig ärztlichen) Tätigkeit des Revisionswerbers als Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde (am AKH in Wien) und den erwähnten (aber ebenfalls seinen Fachbereich betreffenden) Tätigkeiten für das CeMM andererseits besteht (vgl. auch den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/11/0163). Es ist daher nicht ersichtlich, dass es von der hg. Rechtsprechung zur Abgrenzung von ärztlicher und nichtärztlicher Tätigkeit abgewichen wäre. 8 Anders als in dem in der Revision erwähnten hg. Erkenntnis vom 30. September 2011, Zl. 2011/11/0074 (und dem dort zitierten Erkenntnis vom 22. Februar 2007, Zl. 2005/11/0139 bis 0143, in dem beim damaligen Beschwerdeführer die Lehr-/Forschungstätigkeit in keiner erkennbaren Verbindung zur ärztlichen Tätigkeit am Menschen stand), konnte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass gegenständlich sehr wohl ein enger thematischer Zusammenhang zwischen einerseits der (unstrittig ärztlichen) Tätigkeit des Revisionswerbers als Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde (am AKH in Wien) und den erwähnten (aber ebenfalls seinen Fachbereich betreffenden) Tätigkeiten für das CeMM andererseits besteht vergleiche , auch den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/11/0163). Es ist daher nicht ersichtlich, dass es von der hg. Rechtsprechung zur Abgrenzung von ärztlicher und nichtärztlicher Tätigkeit abgewichen wäre.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Wien, am 22. August 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110034.L00

Im RIS seit

22.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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