TE Vwgh Erkenntnis 2017/8/29 Ro 2014/17/0084

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Veröffentlicht am 29.08.2017
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Index

E3R E03201000;
E3R E03203000;
E3R E03301000;
E3R E03600500;
E3R E14500000;
E6J;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art73a Abs2a;
32009R0073 GAP-Beihilfen Art137 Abs1;
32009R1122 GAP-BeihilfenDV Art81 Abs3;
62013CJ0105 Vonk Noordegraaf VORAB;
AVG §69 Abs2;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §8;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, sowie Hofrat Mag. Brandl und Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des H U in E, vertreten durch die Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. Mai 2013, BMLFUW-LE4.1.10/0221- I/7/2013, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme iA eines Verfahrens auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird abgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber beantragte im Rahmen eines Mehrfachantrags - Flächen 2005 die Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie.

2 Mit Bescheid vom 30. Dezember 2005 des Vorstands für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) wurde dem Revisionswerber unter Festsetzung seiner Zahlungsansprüche mit 112,28 FZA (flächenbezogene Zahlungsansprüche) zu einem Wert von je EUR 76,98 eine einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 gewährt. 2 Mit Bescheid vom 30. Dezember 2005 des Vorstands für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) wurde dem Revisionswerber unter Festsetzung seiner Zahlungsansprüche mit 112,28 FZA (flächenbezogene Zahlungsansprüche) zu einem Wert von je EUR 76,98 eine einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 gewährt.

3 Der Revisionswerber erhob dagegen Berufung.

4 Mit "ABÄNDERUNGSBESCHEID - EINHEITLICHE BETRIEBSPRÄMIE 2005" der AMA vom 11. Oktober 2006 wurde im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs 1 AVG unter Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche auf EUR 90,75 die einheitliche Betriebsprämie 2005 auf EUR 9 238,48 erhöht. Diese Entscheidung blieb unbekämpft. 4 Mit "ABÄNDERUNGSBESCHEID - EINHEITLICHE BETRIEBSPRÄMIE 2005" der AMA vom 11. Oktober 2006 wurde im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG unter Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche auf EUR 90,75 die einheitliche Betriebsprämie 2005 auf EUR 9 238,48 erhöht. Diese Entscheidung blieb unbekämpft.

5 In der Folge wurde mit "ABÄNDERUNGSBESCHEID - EINHEITLICHE BETRIEBSPRÄMIE 2010" der AMA vom 26. Juli 2012 ein Bescheid vom 28. Februar 2012 dahin abgeändert, dass der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie 2010 abgewiesen wurde. Weiters wurde der bereits ausbezahlte Betrag von EUR 8 043,21 zurückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 3. August 2011 seien Flächenabweichungen von über 20 % (Differenzfläche von 23,19 ha) festgestellt worden, sodass keine Beihilfe gewährt werde.

6 Daraufhin stellte der Revisionswerber den mit 2. August 2012 datierten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens für seinen Betrieb, der folgenden Inhalt hatte:

"Mit Abänderungsbescheid Einheitliche Betriebsprämie 2010 vom 27.07.2012 kamen neue Tatsachen und Beweismittel hervor, die bis zur Erlassung des Bescheides II/7-EBP/10-117762230 Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2010 vom 27.07.2012 nicht bekannt waren.

Gemäß diverser EU Verordnungen, darunter EU Verordnung 3887/92 werden die Flächen der landwirtschaftlich genutzten Parzellen mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die amtliche Messung nach den einzelstaatlichen Bestimmungen gewährleisten müssen. Gemäß dieser EU Verordnungen, darunter EU Verordnung EG Nr. 1782/2003 ist geregelt, was Futterfläche bedeutet und was nicht zu Futterfläche gehört.Gemäß diverser EU Verordnungen, darunter EU Verordnung 3887/92 werden die Flächen der landwirtschaftlich genutzten Parzellen mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die amtliche Messung nach den einzelstaatlichen Bestimmungen gewährleisten müssen. Gemäß dieser EU Verordnungen, darunter EU Verordnung EG Nr. 1782 aus 2003, ist geregelt, was Futterfläche bedeutet und was nicht zu Futterfläche gehört.

Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten Hektaranzahl. Die Hektaranzahl umfasst ferner alle Futterflächen im Bezugszeitraum.

Die Festsetzung der Zahlungsansprüche erfolgte unter Missachtung der gesetzlichen Vorgaben, da neben den Flächen des Heimbetriebes auch Flächen aus der Almnutzung mit einbezogen wurden.

Für die Feststellung der Almfutterflächen, welche anteilig in die Berechnung der Zahlungsansprüche mit einbezogen wurden, fehlte es gemäß EU Verordnung, insbesondere EU 3887/92, an geeigneten Mitteln zur Bestimmung der genutzten Parzellen und auch fehlte es an geeigneten Mitteln, die eine Messgenauigkeit ermöglichen.

Bei Beachtung der gesetzlichen Vorgaben hätte die Behörde zu einem anderen Ergebnis bei der Festsetzung und Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie kommen müssen.

Selbst das im Jahr 2012 angewandte Messsystem ist nicht geeignet, um eine genaue Flächenermittlung auf Almen durchzuführen. Dies zeigt die aktuelle Almfutterflächenproblematik, wo es nicht möglich ist, die Almfutterfläche bei zwei aufeinanderfolgenden AMA Kontrollen genau zu ermitteln.

Somit kamen neue Tatsachen und Beweise hervor, und es wird

der berechtigte

Antrag

gestellt zur Neuberechnung und Neufestsetzung der Einheitlichen Betriebsprämie unter Berücksichtigung von jenen Futterflächen, welche genau bestimmt und mit geeigneten Mitteln einer hohen Messgenauigkeit erfasst werden können."

7 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 konkretisierte der Revisionswerber seinen Wiederaufnahmeantrag folgendermaßen:

"Der Antrag vom 02.08.2012 zur Neuberechnung und Neufestsetzung der Einheitlichen Betriebsprämie unter Berücksichtigung von jenen Futterflächen, welche genau bestimmt und mit geeigneten Mitteln einer hohen Messgenauigkeit erfasst werden könne, wird wie folgt ergänzt und konkretisiert.

Der Bescheid, mit welchem die Erstberechnung und Festsetzung der Zahlungsansprüche erfolgte, ist tatsächlich undurchführbar und leidet an durch gesetzliche Vorschriften ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehlern.

Zur Ausnützung der durch Bescheid festgesetzten Zahlungsansprüche müssten Flächen bewirtschaftet werden (Almfutterflächen), welche nicht genau identifiziert und gemessen werden können. Es ist somit nicht möglich, die Zahlungsansprüche unter Beachtung von Rechtsnormen gesetzeskonform auszunützen.

Es wurden Futterflächen in die Festsetzung mit einbezogen (Almfutterflächen von 74,90 Hektar), welche nie durch ein Messsystem mit hoher Messgenauigkeit ermittelt worden sind. Dass diese Almfutterflächen, welche bei der Festsetzung mit einbezogen wurden, nie genau ermittelt wurden, beweist der Sachverhalt, dass der EU Rechnungshof und die Europäische Kommission das gesamte österreichische Referenzflächenerfassungssystem als nicht zuverlässig eingestuft haben.

Der Antrag vom 02.08.2012 wird dahingehend konkretisiert, ergänzt und gestellt, dass die Behörde eine Wiederaufnahme und Neuberechnung und/oder Abänderung des Bescheides über die Festsetzung der Zahlungsansprüche vornehmen möge unter Berücksichtigung jener Flächen, die korrekt identifiziert und genau gemessen werden können."

8 Mit Bescheid vom 22. Jänner 2013 des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria wurde der Wiederaufnahmeantrag des Revisionswerbers gemäß § 69 Abs 2 AVG als verspätet zurückgewiesen. 8 Mit Bescheid vom 22. Jänner 2013 des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch eins der Agrarmarkt Austria wurde der Wiederaufnahmeantrag des Revisionswerbers gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen.

9 Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, in § 20 Abs 1 Betriebsprämie-Verordnung, BGBl II Nr 336/2004, sei festgelegt worden, dass die endgültige Festsetzung der Zahlungsansprüche gleichzeitig mit der Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2005 zu erfolgen habe. 9 Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, in Paragraph 20, Absatz eins, Betriebsprämie-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 336 aus 2004,, sei festgelegt worden, dass die endgültige Festsetzung der Zahlungsansprüche gleichzeitig mit der Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2005 zu erfolgen habe.

10 Gemäß § 69 Abs 2 AVG sei der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe. Die Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides könne der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. 10 Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG sei der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe. Die Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides könne der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden.

11 Gemäß § 69 Abs 4 AVG stehe die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen habe. Gemäß § 70 Abs 3 AVG stehe dem Antragsteller gegen die Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde zu. 11 Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG stehe die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen habe. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, AVG stehe dem Antragsteller gegen die Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde zu.

12 Die AMA habe gemäß § 20 Abs 1 Betriebsprämie-Verordnung mit der erstmaligen Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie gleichzeitig die Zahlungsansprüche endgültig festgesetzt. Im vorliegenden Fall sei mit Bescheid der AMA vom 11. Oktober 2006 dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Mit dieser Bescheiderlassung beginne gemäß § 69 Abs 2 AVG die Drei-Jahres-Frist für die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme zu laufen. Der Antrag des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme sei am 2. August 2012 und somit nach Ablauf dieser Frist erhoben worden. 12 Die AMA habe gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Betriebsprämie-Verordnung mit der erstmaligen Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie gleichzeitig die Zahlungsansprüche endgültig festgesetzt. Im vorliegenden Fall sei mit Bescheid der AMA vom 11. Oktober 2006 dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Mit dieser Bescheiderlassung beginne gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG die Drei-Jahres-Frist für die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme zu laufen. Der Antrag des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme sei am 2. August 2012 und somit nach Ablauf dieser Frist erhoben worden.

13 Der Antrag des Revisionswerbers vom 2. August 2012, ergänzt mit Schreiben vom 17. Oktober 2012, sei daher als verspätet zurückzuweisen.

14 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Berufung. Er führte aus, gemäß Verordnung (EG) Nr 73/2009 Art 137 würden Zahlungsansprüche, die dem Betriebsinhaber vor dem 1. Jänner 2009 zugewiesen worden seien, ab 1. Jänner 2010 als rechtmäßig und ordnungsgemäß gelten. 14 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Berufung. Er führte aus, gemäß Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, Artikel 137, würden Zahlungsansprüche, die dem Betriebsinhaber vor dem 1. Jänner 2009 zugewiesen worden seien, ab 1. Jänner 2010 als rechtmäßig und ordnungsgemäß gelten.

15 Wenn im Bescheid vom 22. Jänner 2013 angeführt sei, dass die 112,28 Zahlungsansprüche mit Bescheid vom 11. Oktober 2006 endgültig festgesetzt worden seien, so könne das nur eine vorläufige Festsetzung oder Zuweisung sein. Rechtmäßig und ordnungsgemäß würden die Zahlungsansprüche erst ab 1. Jänner 2010 gelten. Da der Wiederaufnahmeantrag am 2. August 2012 gestellt worden sei, sei er innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt, da die Frist mit 1. Jänner 2010 zu laufen begonnen habe.

16 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Mai 2013 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Berufung ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage wurde begründend ausgeführt, der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beziehe sich erkennbar und vom Revisionswerber unbestritten auf den Bescheid der AMA vom 11. Oktober 2006 (Berufungsvorentscheidung).

17 Gemäß § 69 Abs 2 AVG sei der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe, einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides könne der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. 17 Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG sei der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe, einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides könne der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden.

18 Der Revisionswerber habe in seiner Berufung nicht die Antragsfrist an sich in Frage gestellt, vielmehr vertrete er eine unterschiedliche Auffassung darüber, wann die Frist zu laufen beginne. Während die AMA die Zustellung der Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2006 als fristauslösendes Ereignis herangezogen habe, sehe der Revisionswerber - unter Hinweis auf Art 137 der Verordnung (EG) Nr 73/2009 - den 1. Jänner 2010 als Beginn der Antragsfrist. 18 Der Revisionswerber habe in seiner Berufung nicht die Antragsfrist an sich in Frage gestellt, vielmehr vertrete er eine unterschiedliche Auffassung darüber, wann die Frist zu laufen beginne. Während die AMA die Zustellung der Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2006 als fristauslösendes Ereignis herangezogen habe, sehe der Revisionswerber - unter Hinweis auf Artikel 137, der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, - den 1. Jänner 2010 als Beginn der Antragsfrist.

19 Dass in § 69 AVG von einem "durch Bescheid" abgeschlossenen Verfahren gesprochen wird, bedeute, dass es bei der Wiederaufnahme um die Beseitigung jenes Bescheides gehe, der das Verfahren, das wieder aufgenommen werden solle, beendet habe. Das Gesetz knüpfe somit explizit an den (zu beseitigenden) Bescheid in Bezug auf den Beginn des Fristenlaufes an. Das fristauslösende Ereignis habe somit die Zustellung der Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2006 gebildet, gegen die - vom Revisionswerber unbestritten - kein Vorlageantrag erhoben worden sei. Der am 2. August 2012 vom Revisionswerber eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei somit außerhalb der Frist von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides gestellt worden. 19 Dass in Paragraph 69, AVG von einem "durch Bescheid" abgeschlossenen Verfahren gesprochen wird, bedeute, dass es bei der Wiederaufnahme um die Beseitigung jenes Bescheides gehe, der das Verfahren, das wieder aufgenommen werden solle, beendet habe. Das Gesetz knüpfe somit explizit an den (zu beseitigenden) Bescheid in Bezug auf den Beginn des Fristenlaufes an. Das fristauslösende Ereignis habe somit die Zustellung der Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2006 gebildet, gegen die - vom Revisionswerber unbestritten - kein Vorlageantrag erhoben worden sei. Der am 2. August 2012 vom Revisionswerber eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei somit außerhalb der Frist von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides gestellt worden.

20 Ein Zusammenhang mit der vom Revisionswerber angesprochenen Bestimmung des Art 137 der Verordnung (EG) Nr 73/2009 könne nicht erkannt werden. Die Argumentation, wonach die Zuweisung der Zahlungsansprüche erst mit 1. Jänner 2010 als rechtmäßig und ordnungsgemäß anzusehen sei und daher die Festsetzung der Zahlungsansprüche mit Bescheid vom 11. Oktober 2006 nur vorläufig gewesen wäre, lasse den Abs 2 dieser Regelung außer Acht. 20 Ein Zusammenhang mit der vom Revisionswerber angesprochenen Bestimmung des Artikel 137, der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, könne nicht erkannt werden. Die Argumentation, wonach die Zuweisung der Zahlungsansprüche erst mit 1. Jänner 2010 als rechtmäßig und ordnungsgemäß anzusehen sei und daher die Festsetzung der Zahlungsansprüche mit Bescheid vom 11. Oktober 2006 nur vorläufig gewesen wäre, lasse den Absatz 2, dieser Regelung außer Acht.

21 Danach finde der vom Revisionswerber zitierte Absatz keine Anwendung auf Zahlungsansprüche, die Betriebsinhabern auf Grundlage von sachlich fehlerhaften Anträgen zugewiesen worden seien; hievon ausgenommen seien Fälle, in denen der Fehler für den Betriebsinhaber nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar gewesen sei.

22 Habe ein Betriebsinhaber somit erkennbar sachlich fehlerhafte Anträge gestellt und auf dieser Grundlage Zahlungsansprüche erhalten, so erfolge keine Bestätigung der Zahlungsansprüche zum 1. Jänner 2010. Der Hintergrund dieser Regelung werde im 49. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr 73/2009 dargelegt. Demnach hätten bei der ursprünglichen Zuteilung der Zahlungsansprüche durch die Mitgliedstaaten einige Irrtümer zu besonders hohen Zahlungen für manche Betriebsinhaber geführt. Diese Nichteinhaltung der Vorschriften sei normalerweise Gegenstand einer finanziellen Berichtigung, bis Abhilfemaßnahmen getroffen würden. Die erforderlichen Abhilfemaßnahmen würden jedoch in Anbetracht der Zeit, die seit der ersten Zuteilung der Zahlungsansprüche vergangen sei, zu unverhältnismäßigen rechtlichen und administrativen Zwängen für die Mitgliedstaaten führen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher die Gewährung dieser Zahlungen ordnungsgemäß geregelt werden. 22 Habe ein Betriebsinhaber somit erkennbar sachlich fehlerhafte Anträge gestellt und auf dieser Grundlage Zahlungsansprüche erhalten, so erfolge keine Bestätigung der Zahlungsansprüche zum 1. Jänner 2010. Der Hintergrund dieser Regelung werde im 49. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, dargelegt. Demnach hätten bei der ursprünglichen Zuteilung der Zahlungsansprüche durch die Mitgliedstaaten einige Irrtümer zu besonders hohen Zahlungen für manche Betriebsinhaber geführt. Diese Nichteinhaltung der Vorschriften sei normalerweise Gegenstand einer finanziellen Berichtigung, bis Abhilfemaßnahmen getroffen würden. Die erforderlichen Abhilfemaßnahmen würden jedoch in Anbetracht der Zeit, die seit der ersten Zuteilung der Zahlungsansprüche vergangen sei, zu unverhältnismäßigen rechtlichen und administrativen Zwängen für die Mitgliedstaaten führen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher die Gewährung dieser Zahlungen ordnungsgemäß geregelt werden.

23 Diese Bestimmung diene somit dazu, die (bereits vor Jahren durchgeführte) Zuteilung der Zahlungsansprüche im Regelfall nach dem 1. Jänner 2010 eben nicht mehr abzuändern, um rechtlichen und administrativen Problemen vorzubeugen. Dass damit - wie der Revisionswerber offenbar annehme - eine neuerliche Aufrollung der Zuteilung der Zahlungsansprüche des Jahres 2005 ermöglicht werden sollte, könne darin nicht erkannt werden. Ziel scheine vielmehr die Gewährleistung wohlerworbener Rechte zu sein.

24 Was das Verhältnis dieser Bestimmung zur innerstaatlichen Regelung des § 69 AVG - konkret zur Frist für das Einbringen eines Antrages auf Wiederaufnahme - anbelange, so könne im vorliegenden Fall keine Verdrängung der nationalen Regelung durch Art 137 der Verordnung (EG) Nr 73/2009 erkannt werden. Der Revisionswerber selbst habe im vorliegenden Verfahren damit argumentiert, dass eine Almfutterfläche bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche miteinbezogen worden sei, die (mangels Messsystems mit hoher Messgenauigkeit) nie genau ermittelt worden sei. Da der Revisionswerber selbst für die korrekte Antragstellung verantwortlich gewesen sei, habe die sachliche Fehlerhaftigkeit der Anträge, die die Basis der Festsetzung der Zahlungsansprüche gebildet hätten, nach vernünftiger Einschätzung für den Revisionswerber (bzw für den Almobmann) erkennbar sein müssen. 24 Was das Verhältnis dieser Bestimmung zur innerstaatlichen Regelung des Paragraph 69, AVG - konkret zur Frist für das Einbringen eines Antrages auf Wiederaufnahme - anbelange, so könne im vorliegenden Fall keine Verdrängung der nationalen Regelung durch Artikel 137, der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, erkannt werden. Der Revisionswerber selbst habe im vorliegenden Verfahren damit argumentiert, dass eine Almfutterfläche bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche miteinbezogen worden sei, die (mangels Messsystems mit hoher Messgenauigkeit) nie genau ermittelt worden sei. Da der Revisionswerber selbst für die korrekte Antragstellung verantwortlich gewesen sei, habe die sachliche Fehlerhaftigkeit der Anträge, die die Basis der Festsetzung der Zahlungsansprüche gebildet hätten, nach vernünftiger Einschätzung für den Revisionswerber (bzw für den Almobmann) erkennbar sein müssen.

25 In diesem Zusammenhang sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. In § 1029 ABGB werde die Vermutung aufgestellt, dass demjenigen, welchem eine Verwaltung anvertraut worden sei, auch die Macht eingeräumt worden sei, alles zu tun, was die Verwaltung selbst gewöhnlich erfordere und was gewöhnlich damit verbunden sei, zumal aufgrund der oben dargelegten praktischen Handhabung die mit dem Almauftrieb verbundenen finanziellen Vorteile nur genutzt werden könnten, wenn der Verwalter (Almobmann) die entsprechenden Meldungen mache. In diesem Sinne habe auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. Juni 2009, 2008/17/0224, ausgeführt, dass, wenn die Behörde vom Vorliegen einer Prozessvollmacht bei der Abgabe bezughabender Erklärungen durch den Almobmann habe ausgehen können, auch die unrichtige Angabe hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Fläche dem jeweiligen Auftreiber zuzurechnen sei. 25 In diesem Zusammenhang sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. In Paragraph 1029, ABGB werde die Vermutung aufgestellt, dass demjenigen, welchem eine Verwaltung anvertraut worden sei, auch die Macht eingeräumt worden sei, alles zu tun, was die Verwaltung selbst gewöhnlich erfordere und was gewöhnlich damit verbunden sei, zumal aufgrund der oben dargelegten praktischen Handhabung die mit dem Almauftrieb verbundenen finanziellen Vorteile nur genutzt werden könnten, wenn der Verwalter (Almobmann) die entsprechenden Meldungen mache. In diesem Sinne habe auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. Juni 2009, 2008/17/0224, ausgeführt, dass, wenn die Behörde vom Vorliegen einer Prozessvollmacht bei der Abgabe bezughabender Erklärungen durch den Almobmann habe ausgehen können, auch die unrichtige Angabe hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Fläche dem jeweiligen Auftreiber zuzurechnen sei.

26 Zum Vorwurf der unzureichenden Mittel bei der Flächenfeststellung sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2011, 2011/17/0145, zu verweisen, wonach - ausgehend vom Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße treffe - es an ihm gelegen wäre, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst (oder durch Beauftragte), allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln.

27 Art 137 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 73/2009 finde aufgrund des Vorliegens eines Falles nach Abs 2 dieser Bestimmung somit keine Anwendung. 27 Artikel 137, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, finde aufgrund des Vorliegens eines Falles nach Absatz 2, dieser Bestimmung somit keine Anwendung.

28 Mangels entgegenstehendem EU-Recht sei der Fristenlauf des § 69 AVG daher nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen, sodass die Rechtskraft des Bescheides vom 11. Oktober 2006 mit dessen Zustellung eingetreten sei. Dieser Zeitpunkt sei als Beginn der Frist von drei Jahren heranzuziehen. Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 2. August 2012 sei somit zu Recht als verspätet zurückzuweisen gewesen. 28 Mangels entgegenstehendem EU-Recht sei der Fristenlauf des Paragraph 69, AVG daher nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen, sodass die Rechtskraft des Bescheides vom 11. Oktober 2006 mit dessen Zustellung eingetreten sei. Dieser Zeitpunkt sei als Beginn der Frist von drei Jahren heranzuziehen. Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 2. August 2012 sei somit zu Recht als verspätet zurückzuweisen gewesen.

29 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 12. März 2014, B 736/2013-7, ablehnte und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes eingebrachten Revision wurde beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und vorab einen Antrag auf Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) stellen; in eventu: den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften zur Gänze aufheben. 29 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 12. März 2014, B 736/2013-7, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes eingebrachten Revision wurde beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und vorab einen Antrag auf Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) stellen; in eventu: den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften zur Gänze aufheben.

30 Das gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) in Verbindung mit Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor und verwies auf die Stellungnahme des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Ein Antrag auf Aufwandersatz wurde nicht gestellt. 30 Das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor und verwies auf die Stellungnahme des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Ein Antrag auf Aufwandersatz wurde nicht gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

31 Art 137 der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19. Jänner 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003 lautet: 31 Artikel 137, der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates vom 19. Jänner 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 1290 aus 2005,, (EG) Nr 247 aus 2006,, (EG) Nr 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003, lautet:

"Artikel 137

Bestätigung von Zahlungsansprüchen

  1. (1)Absatz eins,Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2009 zugewiesen wurden, gelten ab dem 1. Januar 2010 als rechtmäßig und ordnungsgemäß.
  2. (2)Absatz 2,Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsansprüche, die Betriebsinhabern auf der Grundlage von sachlich fehlerhaften Anträgen zugewiesen wurden; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen der Fehler für den Betriebsinhaber nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.
  3. (3)Absatz 3,Absatz 1 des vorliegenden Artikels greift nicht der Befugnis der Kommission vor, Entscheidungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 hinsichtlich von Ausgaben zu treffen, die für Zahlungen getätigt wurden, die für Kalenderjahre bis einschließlich 2009 gewährt worden sind."Absatz 1 des vorliegenden Artikels greift nicht der Befugnis der Kommission vor, Entscheidungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290 aus 2005, hinsichtlich von Ausgaben zu treffen, die für Zahlungen getätigt wurden, die für Kalenderjahre bis einschließlich 2009 gewährt worden sind."

32 Der 49. Erwägungsgrund dieser Verordnung lautet:

"Bei der ursprünglichen Zuteilung der Zahlungsansprüche durch die Mitgliedstaaten haben einige Irrtümer zu besonders hohen Zahlungen für manche Betriebsinhaber geführt. Diese Nichteinhaltung der Vorschriften ist normalerweise Gegenstand einer finanziellen Berichtigung, bis Abhilfemaßnahmen getroffen werden. Die erforderlichen Abhilfemaßnahmen würden jedoch in Anbetracht der Zeit, die seit der ersten Zuteilung der Zahlungsansprüche vergangen ist, zu unverhältnismäßigen rechtlichen und administrativen Zwängen für die Mitgliedstaaten führen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher die Gewährung dieser Zahlungen ordnungsgemäß geregelt werden."

33 § 69 Abs 2 und 3 AVG, BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 158/1998, lauten: 33 Paragraph 69, Absatz 2, und 3 AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998,, lauten:

"§ 69

...

  1. (2)Absatz 2,Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
  2. (3)Absatz 3,Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

..."

34 Da im Beschwerdefall die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bereits abgelaufen war, sind in sinngemäßer Anwendung des § 8 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden (vgl VwGH vom 23. Oktober 2014, Ro 2014/11/0075). 34 Da im Beschwerdefall die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bereits abgelaufen war, sind in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8, VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden vergleiche , VwGH vom 23. Oktober 2014, Ro 2014/11/0075).

35 In der Revision wird zur Einhaltung der Fristen zur Erhebung des Wiederaufnahmeantrages ausgeführt, es bedürfe keiner weiteren Begründung, dass durch die Einhaltung der subjektiven Zwei-Wochen-Frist auch die "objektive Drei-Jahres-Frist des § 69 Abs 3 AVG" eingehalten worden sei. 35 In der Revision wird zur Einhaltung der Fristen zur Erhebung des Wiederaufnahmeantrages ausgeführt, es bedürfe keiner weiteren Begründung, dass durch die Einhaltung der subjektiven Zwei-Wochen-Frist auch die "objektive Drei-Jahres-Frist des Paragraph 69, Absatz 3, AVG" eingehalten worden sei.

36 Zunächst ist festzuhalten, dass § 69 Abs 3 AVG nur die amtswegige Verfügung einer Wiederaufnahme des Verfahrens betrifft. Im vorliegenden Fall wurde jedoch vom Revisionswerber unbestritten ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, sodass im angefochtenen Bescheid von der Behörde zutreffend § 69 Abs 2 AVG angewendet wurde. Nach dem dritten Satz dieser Bestimmung kann nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. 36 Zunächst ist festzuhalten, dass Paragraph 69, Absatz 3, AVG nur die amtswegige Verfügung einer Wiederaufnahme des Verfahrens betrifft. Im vorliegenden Fall wurde jedoch vom Revisionswerber unbestritten ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, sodass im angefochtenen Bescheid von der Behörde zutreffend Paragraph 69, Absatz 2, AVG angewendet wurde. Nach dem dritten Satz dieser Bestimmung kann nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden.

37 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt es der klare Wortlaut des § 69 Abs 2 AVG aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als jenem, in welchem der das wieder aufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (vgl zB VwGH vom 11. August 2015, Ra 2015/10/0069, mwN). Dass der Wiederaufnahmeantrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren ab Erlassung des Bescheides der AMA vom 11. Oktober 2006 gestellt wurde, wurde niemals bestritten. 37 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt es der klare Wortlaut des Paragraph 69, Absatz 2, AVG aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als jenem, in welchem der das wieder aufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen vergleiche , zB VwGH vom 11. August 2015, Ra 2015/10/0069, mwN). Dass der Wiederaufnahmeantrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren ab Erlassung des Bescheides der AMA vom 11. Oktober 2006 gestellt wurde, wurde niemals bestritten.

38 Die Revision vertritt weiters den Standpunkt, durch die Verordnung (EG) Nr 73/2009 sei die österreichische Rechtslage in Bezug auf § 69 Abs 3 AVG (gemeint wohl: "Drei-Jahres-Frist" nach Erlassung des Bescheides im Sinne des § 69 Abs 3 AVG) abgeändert worden. Mit dieser Bestimmung sei ein "Schnitt" gezogen worden, um alle davor zugewiesenen Zahlungsansprüche von Gesetzes wegen als "rechtmäßig und ordnungsgemäß" zu definieren - sohin auch die Zahlungsansprüche des Revisionswerbers vor dem 1. Jänner 2009. Es werde dem Revisionswerber auch zu Unrecht und ohne ein Ermittlungsverfahren durchgeführt bzw Parteiengehör gewährt zu haben, unterstellt, dass sachlich fehlerhafte Anträge des Revisionswerbers vorgelegen seien und diese Fehler für ihn nach vernünftiger Einschätzung erkennbar gewesen seien. 38 Die Revision vertritt weiters den Standpunkt, durch die Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, sei die österreichische Rechtslage in Bezug auf Paragraph 69, Absatz 3, AVG (gemeint wohl: "Drei-Jahres-Frist" nach Erlassung des Bescheides im Sinne des Paragraph 69, Absatz 3, AVG) abgeändert worden. Mit dieser Bestimmung sei ein "Schnitt" gezogen worden, um alle davor zugewiesenen Zahlungsansprüche von Gesetzes wegen als "rechtmäßig und ordnungsgemäß" zu definieren - sohin auch die Zahlungsansprüche des Revisionswerbers vor dem 1. Jänner 2009. Es werde dem Revisionswerber auch zu Unrecht und ohne ein Ermittlungsverfahren durchgeführt bzw Parteiengehör gewährt zu haben, unterstellt, dass sachlich fehlerhafte Anträge des Revisionswerbers vorgelegen seien und diese Fehler für ihn nach vernünftiger Einschätzung erkennbar gewesen seien.

39 Der Revisionswerber hat seinen Antrag auf Wiederaufnahme mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 dahin konkretisiert, dass "die Behörde eine Wiederaufnahme und Neuberechnung und/oder Abänderung des Bescheides über die Festsetzung der Zahlungsansprüche vornehmen möge unter Berücksichtigung jener Flächen, die korrekt identifiziert und genau gemessen werden können". Er führte in diesem Schreiben aus, der Bescheid, mit welchem die Erstberechnung und Festsetzung der Zahlungsansprüche erfolgt sei, sei tatsächlich undurchführbar und leide an durch gesetzliche Vorschriften ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehlern. Zur Ausnützung der durch Bescheid festgesetzten Zahlungsansprüche müssten Flächen bewirtschaftet werden (Almfutterflächen), welche nicht genau identifiziert und gemessen werden könnten. Es sei somit nicht möglich, die Zahlungsansprüche unter Beachtung von Rechtsnormen gesetzeskonform auszunützen.

40 Parteierklärungen und Anbringen der Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre (vgl VwGH vom 16. März 2016, 2013/17/705 mwN). Der vom Revisionswerber konkretisierte Wiederaufnahmeantrag ist dahin so zu verstehen, dass der Revisionswerber begehrte, die Zahlungsansprüche derart neu festzusetzen, dass es ihm möglich ist, alle ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche auch auszunützen. Von dieser Auslegung geht auch die Revision aus. 40 Parteierklärungen und Anbringen der Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre vergleiche , VwGH vom 16. März 2016, 2013/17/705 mwN). Der vom Revisionswerber konkretisierte Wiederaufnahmeantrag ist dahin so zu verstehen, dass der Revisionswerber begehrte, die Zahlungsansprüche derart neu festzusetzen, dass es ihm möglich ist, alle ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche auch auszunützen. Von dieser Auslegung geht auch die Revision aus.

41 Art 137 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 73/2009, wonach Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern vor dem 1. Jänner 2009 zugewiesen wurden, ab dem 1. Jänner 2010 als ordnungsgemäß gelten, ist jedoch betreffend den vom Revisionswerber gestellten Wiederaufnahmeantrag nicht anzuwenden. 41 Artikel 137, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009,, wonach Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern vor dem 1. Jänner 2009 zugewiesen wurden, ab dem 1. Jänner 2010 als ordnungsgemäß gelten, ist jedoch betreffend den vom Revisionswerber gestellten Wiederaufnahmeantrag nicht anzuwenden.

42 Wie aus dem 49. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr 73/2009 hervorgeht, soll Art 137 Abs 1 dieser Verordnung es den Mitgliedstaaten nämlich erlauben, auf die Rückforderung von unrechtmäßig erfolgten Zahlungen an bestimmte Betriebsinhaber angesichts der mit den erforderlichen Abhilfemaßnahme verbundenen unverhältnismäßigen rechtlichen und administrativen Zwängen zu verzichten. 42 Wie aus dem 49. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, hervorgeht, soll Artikel 137, Absatz eins, dieser Verordnung es den Mitgliedstaaten nämlich erlauben, auf die Rückforderung von unrechtmäßig erfolgten Zahlungen an bestimmte Betriebsinhaber angesichts der mit den erforderlichen Abhilfemaßnahme verbundenen unverhältnismäßigen rechtlichen und administrativen Zwängen zu verzichten.

43 Das Ziel dieser Bestimmung besteht darin, aus Gründen, die mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zusammenhängen, gutgläubige Betriebsinhaber, die rechtsgrundlose Zahlungen erhalten haben, zu schützen (vgl EuGH vom 5. Juni 2014, C-105/13, P.J. Vonk Noordegraaf). 43 Das Ziel dieser Bestimmung besteht darin, aus Gründen, die mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zusammenhängen, gutgläubige Betriebsinhaber, die rechtsgrundlose Zahlungen erhalten haben, zu schützen vergleiche , EuGH vom 5. Juni 2014, C-105/13, P.J. Vonk Noordegraaf).

44 Diese Bestimmung ist daher in jenen Verfahren heranzuziehen, in denen es um die Rückforderung von erfolgten rechtsgrundlosen Zahlungen an Betriebsinhaber geht. Die Rechtsfolge der Heranziehung des Art 137 Abs 1 der genannten Verordnung ist, dass die Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern vor dem 1. Jänner 2009 zugewiesen wurden, ab dem 1. Jänner 2010 als rechtmäßig und ordnungsgemäß gelten. 44 Diese Bestimmung ist daher in jenen Verfahren heranzuziehen, in denen es um die Rückforderung von erfolgten rechtsgrundlosen Zahlungen an Betriebsinhaber geht. Die Rechtsfolge der Heranziehung des Artikel 137, Absatz eins, der genannten Verordnung ist, dass die Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern vor dem 1. Jänner 2009 zugewiesen wurden, ab dem 1. Jänner 2010 als rechtmäßig und ordnungsgemäß gelten.

45 Der Revisionswerber beantragte hingegen die Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem die Zahlungsansprüche festgesetzt wurden (und nicht die Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend die Rückforderung von rechtsgrundlosen Zahlungen). Gerade mit den in Art 137 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechtsfolgen wäre dem Revisionswerber im vorliegenden Fall nicht geholfen. Seine Zahlungsansprüche wurden nämlich mit dem Bescheid vom 11. Oktober 2006 festgesetzt und diese Festsetzung würde unter Anwendung des Art 137 Abs 1 der genannten Verordnung weiter gelten. Der Revisionswerber beantragte aber gerade die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Festsetzung der Zahlungsansprüche, um eine (geringere) Anzahl an Zahlungsansprüchen zugewiesen zu erhalten, die er dann auch ausnützen kann. 45 Der Revisionswerber beantragte hingegen die Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem die Zahlungsansprüche festgesetzt wurden (und nicht die Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend die Rückforderung von rechtsgrundlosen Zahlungen). Gerade mit den in Artikel 137, der genannten Verordnung vorgesehenen Rechtsfolgen wäre dem Revisionswerber im vorliegenden Fall nicht geholfen. Seine Zahlungsansprüche wurden nämlich mit dem Bescheid vom 11. Oktober 2006 festgesetzt und diese Festsetzung würde unter Anwendung des Artikel 137, Absatz eins, der genannten Verordnung weiter gelten. Der Revisionswerber beantragte aber gerade die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Festsetzung der Zahlungsansprüche, um eine (geringere) Anzahl an Zahlungsansprüchen zugewiesen zu erhalten, die er dann auch ausnützen kann.

46 Die Bestimmung des Art 137 der Verordnung (EG) Nr 73/2009 ist im vorliegenden Verfahren daher nicht anwendbar, sodass sie jedenfalls hier schon aus diesem Grund keinen Einfluss auf die Wiederaufnahmefrist des § 69 Abs 2 AVG haben kann. 46 Die Bestimmung des Artikel 137, der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, ist im vorliegenden Verfahren daher nicht anwendbar, sodass sie jedenfalls hier schon aus diesem Grund keinen Einfluss auf die Wiederaufnahmefrist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG haben kann.

47 Die Verwaltungsbehörden sind daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Wiederaufnahmeantrag des Revisionswerbers aufgrund Versäumens der objektiven Frist des § 69 Abs 2  3. Satz AVG verspätet erhoben wurde. 47 Die Verwaltungsbehörden sind daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Wiederaufnahmeantrag des Revisionswerbers aufgrund Versäumens der objektiven Frist des Paragraph 69, Absatz 2,  3. Satz AVG verspätet erhoben wurde.

48 Soweit in der Revision angeregt wird, bestimmte Fragen an den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zu richten, ist festzuhalten, dass sich diese Fragen im vorliegenden Verfahren nicht stellen.

49 Festgehalten sei, dass die Neuberechnung der Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers, in dem Fall, dass sein Referenzbetrag im Rahmen der ursprünglichen Bestimmung seiner Zahlungsansprüche auf eine zu große Hektar-Zahl umgelegt wurde, bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen gemäß Art 73a Abs 2a der Verordnung (EG) Nr 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zu erfolgen hat (vgl das bereits zitierte Urteil des EuGH vom 5. Juni 2014, C-105/13) bzw Art 81 Abs 3 der VO (EG) Nr 1122/2009. 49 Festgehalten sei, dass die Neuberechnung der Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers, in dem Fall, dass sein Referenzbetrag im Rahmen der ursprünglichen Bestimmung seiner Zahlungsansprüche auf eine zu große Hektar-Zahl umgelegt wurde, bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen gemäß Artikel 73 a, Absatz 2 a, der Verordnung (EG) Nr 796 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 zu erfolgen hat vergleiche , das bereits zitierte Urteil des EuGH vom 5. Juni 2014, C-105/13) bzw Artikel 81, Absatz 3, der VO (EG) Nr 1122 aus 2009,.

50 Die Revision war im Sinne obiger Ausführungen gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 50 Die Revision war im Sinne obiger Ausführungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

51 Ein Ausspruch über Aufwandersatz hatte schon mangels Vorliegens eines entsprechenden Antrages nicht zu erfolgen.

Wien, am 29. August 2017

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0105 Vonk Noordegraaf VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014170084.J00

Im RIS seit

20.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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