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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache der Revision der S S in B, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2017, Zl. W196 1427931- 2/15E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 20. Mai 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin, einer russischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz sowohl gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den §§ 55 und 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. 1 Mit Bescheid vom 20. Mai 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin, einer russischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz sowohl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe ab, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision nicht zulässig sei. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe ab, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGG hat die Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision), wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat die Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision), wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist in den gesonderten Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Februar 2015, Ra 2014/01/0172, mwN).Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist in den gesonderten Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 17. Februar 2015, Ra 2014/01/0172, mwN).
4 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend, die Revisionswerberin sei durch mangelnde Sachverhaltsdarstellung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens in ihren Rechten verletzt worden und "somit wären grundsätzliche Fragen des Verwaltungsverfahrensrechtes zu lösen gewesen". Die Verfahrensverletzungen durch das BFA seien eklatant. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln nicht ausreicht, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2016, Ra 2015/20/0049 bis 0059, mwN). 4 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend, die Revisionswerberin sei durch mangelnde Sachverhaltsdarstellung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens in ihren Rechten verletzt worden und "somit wären grundsätzliche Fragen des Verwaltungsverfahrensrechtes zu lösen gewesen". Die Verfahrensverletzungen durch das BFA seien eklatant. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln nicht ausreicht, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt vergleiche , den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2016, Ra 2015/20/0049 bis 0059, mwN).
5 Wenn die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision darüber hinaus vorbringt, dass die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten vorgelegen seien, wird mit diesem Vorbringen die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan, weil nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen aufgezeigt wird, von welcher Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt bzw. welche derartige Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Soweit sich die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen auf ein Abweichen von der Rechtsprechung berufen will, hätte sie im Sinne der obigen Erwägungen konkret darlegen müssen, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung abweicht (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Juni 2017, Ra 2017/20/0052, mwN). 5 Wenn die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision darüber hinaus vorbringt, dass die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten vorgelegen seien, wird mit diesem Vorbringen die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan, weil nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen aufgezeigt wird, von welcher Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt bzw. welche derartige Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Soweit sich die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen auf ein Abweichen von der Rechtsprechung berufen will, hätte sie im Sinne der obigen Erwägungen konkret darlegen müssen, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung abweicht vergleiche , den hg. Beschluss vom 22. Juni 2017, Ra 2017/20/0052, mwN).
6 Soweit die Revision die Verfassungsmäßigkeit des § 11 AsylG 2005 (innerstaatliche Fluchtalternative) unter dem Blickwinkel des Art. 18 B-VG in Frage stellt, werden diese Bedenken vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Derartige verfassungsrechtliche Bedenken wären aber für sich betrachtet nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062, und vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/18/0121). 6 Soweit die Revision die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 11, AsylG 2005 (innerstaatliche Fluchtalternative) unter dem Blickwinkel des Artikel 18, B-VG in Frage stellt, werden diese Bedenken vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Derartige verfassungsrechtliche Bedenken wären aber für sich betrachtet nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062, und vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/18/0121).
7 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Auch der Antrag auf Abtretung der "Beschwerde" an den Verfassungsgerichtshof ist unzulässig, weil eine derartige Abtretung gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Jänner 2016, Ra 2015/18/0284). Wien, am 6. September 2017 7 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Auch der Antrag auf Abtretung der "Beschwerde" an den Verfassungsgerichtshof ist unzulässig, weil eine derartige Abtretung gesetzlich nicht vorgesehen ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. Jänner 2016, Ra 2015/18/0284). Wien, am 6. September 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200233.L00Im RIS seit
27.09.2017Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017