TE Vwgh Beschluss 2017/9/7 Ra 2017/08/0063

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Veröffentlicht am 07.09.2017
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ABGB §1175;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Salzburger Gebietskrankenkasse in Salzburg, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Wilhelm-Spazier-Straße 2a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017, Zl. L511 2005897- 2/3E, betreffend Feststellung von Versicherungspflichten gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. A GmbH in B, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Roseggerstraße 58, 2. MM Kft, 3. MI Kft, beide in B, beide vertreten durch Mag. Ulrich Salburg, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/19, 4. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 5. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67, 6. R B, 7. R C, 8. I G, 9. P K, 10. T O; weitere Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Salzburger Gebietskrankenkasse in Salzburg, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Wilhelm-Spazier-Straße 2a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017, Zl. L511 2005897- 2/3E, betreffend Feststellung von Versicherungspflichten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, und 2 ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. A GmbH in B, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Roseggerstraße 58, 2. MM Kft, 3. MI Kft, beide in B, beide vertreten durch Mag. Ulrich Salburg, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/19, 4. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 5. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67, 6. R B, 7. R C, 8. I G, 9. P K, 10. T O; weitere Partei:

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 2. Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2009, 2008/08/0261, sowie auf das Vorabentscheidungsersuchen vom 14. September 2016, Ro 2016/08/0013, verwiesen.

5 Die erstmitbeteiligte Partei (im Folgenden: A GmbH) mit Sitz in Österreich ist im Geschäftszweig der Vieh- und Fleischvermarktung tätig und betreibt in S seit 1997 einen gepachteten Schlachthof.

6 Im Jahr 2007 schloss die A GmbH (bzw. die S GmbH als deren Rechtsvorgängerin) mit der im Jahr 2004 gegründeten zweitmitbeteiligten Partei mit Sitz in Ungarn (im Folgenden MM Kft) einen Vertrag, in dem sich diese zu Fleischzerlegungs- und Verpackungsarbeiten im Ausmaß von 25 Rinderhälften pro Woche verpflichtete. Die Arbeiten wurden in den Räumlichkeiten der A GmbH von nach Österreich entsendeten Mitarbeitern ausgeführt. Werkzeug, Maschinen und Arbeitskleidung wurden von der A GmbH zur Verfügung gestellt. Mit 31. Jänner 2012 gab die MM Kft den Bereich der Fleischzerlegung auf und führte fortan Schlachtungen für die A GmbH durch.

7 Am 24. Jänner 2012 schloss die A GmbH mit der im Jahr 2004 gegründeten drittmitbeteiligten Partei mit Sitz in Ungarn (im Folgenden: MI Kft) einen Vertrag, in dem sich die MI Kft verpflichtete, im Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 31. Jänner 2014 für die A GmbH 55.000 t Rinderhälften zu zerlegen. Die Arbeiten wurden in den (samt Betriebsausstattung angemieteten) Räumlichkeiten der A GmbH von nach Österreich entsendeten Mitarbeitern ausgeführt. Das erforderliche Material wie Messer, Sägen und Schutzkleidung stand im Eigentum der MI Kft Die A GmbH kaufte die Rinder, ließ sie von der MM Kft schlachten, teilen und in einem Kühlhaus zwischenlagern. Die in ihrem Eigentum verbleibenden Fleischteile wurden von der MI Kft übernommen und von deren Mitarbeitern weiter zerlegt und verpackt. Die A GmbH bzw. deren Mitarbeiter gaben der MI Kft bzw. deren Vorarbeiter Anordnungen über die benötigte Verarbeitung der Rinderhälften (Schnittpläne). Die MI Kft organisierte den weiteren Arbeitsablauf, erteilte ihren Arbeitnehmern die erforderlichen Weisungen und legte der A GmbH schließlich die vereinbarungsgemäß verarbeitete Ware zur Kontrolle der erbrachten Leistungen vor. Der Werklohn der MI Kft errechnete sich nach der Menge des verarbeiteten Fleisches. Er wurde herabgesetzt, wenn die Qualität des verarbeiteten Fleisches unzureichend war.

8 Ab dem 1. Februar 2014 verpflichtete die A GmbH wiederum die MM Kft, die genannten Fleischzerlegearbeiten in den genannten Einrichtungen mit deren Mitarbeitern durchzuführen.

9 Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 20. August 2012 bis 30. November 2013 wurden von der MI Kft etwa 250 Mitarbeiter beschäftigt. Für einen großen Teil dieser Mitarbeiter hat der zuständige ungarische Sozialversicherungsträger Bescheinigungen über die Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit gemäß Art. 11 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (A1-Dokument bzw. "portable document A1") ausgestellt. In diesen Bescheinigungen ist die A GmbH als Arbeitgeber an dem Ort, an dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, genannt. 9 Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 20. August 2012 bis 30. November 2013 wurden von der MI Kft etwa 250 Mitarbeiter beschäftigt. Für einen großen Teil dieser Mitarbeiter hat der zuständige ungarische Sozialversicherungsträger Bescheinigungen über die Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 11, bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, und Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, (A1-Dokument bzw. "portable document A1") ausgestellt. In diesen Bescheinigungen ist die A GmbH als Arbeitgeber an dem Ort, an dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, genannt.

10 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die sechst- bis zehntmitbeteiligte Partei (für die keine A1-Bescheinigungen ausgestellt worden waren) in näher bezeichneten Zeiträumen auf Grund der für die MI Kft ausgeübten Tätigkeiten ausschließlich als Dienstnehmer der MI Kft der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegen. 10 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die sechst- bis zehntmitbeteiligte Partei (für die keine A1-Bescheinigungen ausgestellt worden waren) in näher bezeichneten Zeiträumen auf Grund der für die MI Kft ausgeübten Tätigkeiten ausschließlich als Dienstnehmer der MI Kft der Vollversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegen.

11 Begründend führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, der Schlachthof werde von der A GmbH betrieben. Diese lagere Arbeiten (wie Schlachtung, Zerlegung usw) an andere rechtlich und personell selbständige Unternehmen aus. Es habe keine Gewinn- oder Verlustbeteiligung der MM Kft oder der MI Kft gegeben. Diese seien subordinierte Werkvertragsnehmer der A GmbH gewesen. Eine gemeinsame Zweckverfolgung habe nicht bestanden. Die A GmbH, die MM Kft und die MI Kft hätten keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet. Die gegenständlichen Dienstnehmer seien ausschließlich bei der MI Kft in Beschäftigung gestanden.

12 3.1. Die revisionswerbende Gebietskrankenkasse führt zur Zulässigkeit der Revision aus, die entscheidende Rechtsfrage könne nur sein, "ob die Einbringung des baulichen Betriebs, des Kundenstocks, der Marktpräsenz sowie der Arbeitskraft eine zur gemeinsamen Zweckverfolgung geeignete Beitragsleistung darstellen kann bzw. inwieweit ein Subordinationsverhältnis zwischen mehreren Unternehmern sowie eine fehlende Gewinnbeteiligung dem Vorliegen einer gemeinsamen Zweckverfolgung - als weiteres Kriterium einer GesbR - entgegenstehen."

13 Überdies habe das Verwaltungsgericht (u.a.) über die Beschwerde einer nicht existierenden "M-M Kft" entschieden. Der Ausgangsbescheid sei von der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse u.a. an die "M-M Kft, inländische Zweigniederlassung" in Salzburg adressiert worden. Es handle sich dabei um eine Zweigniederlassung der "M-M Szolgaltato es Kereskedelmi Korlatolt felel?sseg? tarsasag" ("Korlatolt felel?sseg? tarsasag", abgekürzt Kft, bezeichnet eine ungarische Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

"Szolgaltato es Kereskedelmi" bedeutet "Dienstleistungs- und Handels-"), der keine eigene Rechtspersönlichkeit zukomme. Die Beschwerde sei von der A GmbH, der MM Kft und von einer "M-M Kft" erhoben worden. Es existiere aber - mit gleichem Sitz wie die angebliche "M-M Kft" in Budapest - nur eine "M-M Szolgaltato es Kereskedelmi Kft".

14 3.2. Damit werden keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

15 Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungs- bzw. Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann (vgl. 2007/08/0296 mwN). Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Betrieb auf Rechnung und Gefahr mehrerer Personen geführt wird und somit mehreren Personen Dienstgebereigenschaft zukommt, insbesondere dann, wenn sie sich zu einer GesbR zusammengeschlossen haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, 2013/08/0188, mwN). Eine solche Sachverhaltskonstellation hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht angenommen. 15 Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungs- bzw. Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann vergleiche 2007, /08/0296 mwN). Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Betrieb auf Rechnung und Gefahr mehrerer Personen geführt wird und somit mehreren Personen Dienstgebereigenschaft zukommt, insbesondere dann, wenn sie sich zu einer GesbR zusammengeschlossen haben vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, 2013/08/0188, mwN). Eine solche Sachverhaltskonstellation hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht angenommen.

16 Da es keine juristische Person des Namens "M-M Kft" gibt, eine Verwechslung ausgeschlossen und es vorliegend auch nicht zweifelhaft ist, dass der M-M Szolgaltato es Kereskedelmi Kft Rechtssubjektivität zukommt, ist trotz des auf die österreichische Adresse bezogenen Zusatzes "Zweigniederlassung" im Ausgangsbescheid bzw. trotz der Nichtverwendung des vollständigen Namens "M-M Szolgaltato es Kereskedelmi Kft" nur diese Partei des Verfahrens (zur jederzeitigen Möglichkeit einer Berichtigung vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, 2007/08/0107). 16 Da es keine juristische Person des Namens "M-M Kft" gibt, eine Verwechslung ausgeschlossen und es vorliegend auch nicht zweifelhaft ist, dass der M-M Szolgaltato es Kereskedelmi Kft Rechtssubjektivität zukommt, ist trotz des auf die österreichische Adresse bezogenen Zusatzes "Zweigniederlassung" im Ausgangsbescheid bzw. trotz der Nichtverwendung des vollständigen Namens "M-M Szolgaltato es Kereskedelmi Kft" nur diese Partei des Verfahrens (zur jederzeitigen Möglichkeit einer Berichtigung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, 2007/08/0107).

17 4. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 17 4. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080063.L00

Im RIS seit

10.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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