TE Vwgh Beschluss 2017/9/11 Ra 2017/18/0253

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Veröffentlicht am 11.09.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §32 Abs2;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des J I, in G, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2017, Zl. I417 2157558- 1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des J römisch eins, in G, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2017, Zl. I417 2157558- 1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 14. März 2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. April 2013 mit Feststellung der Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen.

2 Am 3. November 2016 stellte der Revisionswerber einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27. April 2017 zur Gänze abgewiesen wurde. Unter Einem wurde der Revisionswerber nach Nigeria ausgewiesen.

3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 22. Mai 2017 als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchunkt B).

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses. Nach den Ausführungen in der Revision, übereinstimmend mit dem vorgelegten Übermittlungsprotokoll des BVwG, wurde das Erkenntnis dem Vertreter des Revisionswerbers am 29. Mai 2017 zugestellt. Ausgehend davon begann die sechswöchige Frist am 29. Mai 2017 zu laufen und endete am 10. Juli 2017 (§ 62 Abs. 1 VwGG iVm § 32 Abs. 2 AVG). 5 Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses. Nach den Ausführungen in der Revision, übereinstimmend mit dem vorgelegten Übermittlungsprotokoll des BVwG, wurde das Erkenntnis dem Vertreter des Revisionswerbers am 29. Mai 2017 zugestellt. Ausgehend davon begann die sechswöchige Frist am 29. Mai 2017 zu laufen und endete am 10. Juli 2017 (Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG).

6 Die Revision wurde jedoch erst am 13. Juli 2017, somit nach Ablauf der sechswöchigen Frist, dem BVwG im Weg der Postaufgabe übermittelt. Dass die Revision am 18. Juli 2017 ein weiteres Mal per ERV beim BVwG eingebracht wurde, ändert schon aufgrund des noch später gelegenen Datums nichts am Ablauf der Frist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG. 6 Die Revision wurde jedoch erst am 13. Juli 2017, somit nach Ablauf der sechswöchigen Frist, dem BVwG im Weg der Postaufgabe übermittelt. Dass die Revision am 18. Juli 2017 ein weiteres Mal per ERV beim BVwG eingebracht wurde, ändert schon aufgrund des noch später gelegenen Datums nichts am Ablauf der Frist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG.

7 Der Verwaltungsgerichtshof brachte dem Revisionswerber mit verfahrensleitender Anordnung vom 31. Juli 2017 zur Kenntnis, dass die gegenständliche Revision vorläufig als verspätet angesehen werde und gab ihm die Möglichkeit, zu diesem Umstand binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Revisionswerber gab innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ab.

8 Die vorliegende Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen. 8 Die vorliegende Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 11. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180253.L00

Im RIS seit

05.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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