Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StVG §156b;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des B in F, vertreten durch die Dr. Holzmann Rechtsanwalts GmbH in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. September 2016, Zl. LVwG- 2016/41/1746-2, betreffend Vollzug von Verwaltungsstrafen nach dem FSG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des B in F, vertreten durch die Dr. Holzmann Rechtsanwalts GmbH in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. September 2016, Zl. LVwG- 2016/41/1746-2, betreffend Vollzug von Verwaltungsstrafen nach dem FSG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Der Verfassungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2013, B 628/2013, VfSlg. 19.831/2013, keine Bedenken gegen die den Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG. Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum liege, die im StVG eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich nicht zu gewährleisten. Von diesem Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber dahingehend Gebrauch gemacht, dass er die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht für anwendbar erklärt hat. 4 Der Verfassungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2013, B 628 aus 2013,, VfSlg. 19.831 aus 2013,, keine Bedenken gegen die den Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG. Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum liege, die im StVG eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich nicht zu gewährleisten. Von diesem Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber dahingehend Gebrauch gemacht, dass er die Bestimmungen der Paragraphen 3, und 3a StVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht für anwendbar erklärt hat.
5 Auch der Verwaltungsgerichtshof sah sich mangels Vorliegens einer echten Gesetzeslücke nicht veranlasst, die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG durch eine analoge Anwendung im Verwaltungsstrafrecht zur Geltung zu bringen (vgl. VwGH vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0009, und vom 24. April 2014, Ro 2014/02/0022). 5 Auch der Verwaltungsgerichtshof sah sich mangels Vorliegens einer echten Gesetzeslücke nicht veranlasst, die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 3 a StVG durch eine analoge Anwendung im Verwaltungsstrafrecht zur Geltung zu bringen vergleiche , VwGH vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0009, und vom 24. April 2014, Ro 2014/02/0022).
6 In der vorliegenden Revision geht der Revisionswerber in den Zulässigkeitsausführungen von der mangelnden Übertragbarkeit der zitierten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auf die Bestimmungen des § 156 b bis d StVG (Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest) aus. Diese Bestimmungen müssten durch eine analoge Anwendung im Verwaltungsstrafrecht zur Geltung gebracht werden. 6 In der vorliegenden Revision geht der Revisionswerber in den Zulässigkeitsausführungen von der mangelnden Übertragbarkeit der zitierten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auf die Bestimmungen des Paragraph 156, b bis d StVG (Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest) aus. Diese Bestimmungen müssten durch eine analoge Anwendung im Verwaltungsstrafrecht zur Geltung gebracht werden.
7 Dem ist entgegenzuhalten, dass die Behandlung der vom Revisionswerber gegen das revisionsgegenständliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20. September 2016 erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von diesem mit Beschluss vom 23. Februar 2017, E 2842/2016-4, abgelehnt wurde. Dabei verweist der Verfassungsgerichtshof in seinen Begründungsausführungen auf die Ausführungen zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum im zitierten Erkenntnis VfSlg. 19.831/2013. 7 Dem ist entgegenzuhalten, dass die Behandlung der vom Revisionswerber gegen das revisionsgegenständliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20. September 2016 erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von diesem mit Beschluss vom 23. Februar 2017, E 2842/2016-4, abgelehnt wurde. Dabei verweist der Verfassungsgerichtshof in seinen Begründungsausführungen auf die Ausführungen zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum im zitierten Erkenntnis VfSlg. 19.831 aus 2013,.
8 Zur Untermauerung seiner Rechtsansicht konnte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol zu Recht auf die hg. Erkenntnisse vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0009, und vom 24. April 2014, Ro 2014/02/0022, berufen. Für eine analoge Anwendung der Bestimmungen über den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest im Verwaltungsstrafrecht bleibt aus den in diesen Erkenntnissen genannten Erwägungen kein Raum.
9 Ein Widerspruch des hg. Erkenntnisses vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0009, zum hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, 2012/08/0050, liegt - entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers - nicht vor, sieht doch auch letzteres Erkenntnis als Voraussetzung für eine Analogie das Vorliegen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke vor.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. September 2017
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020232.L00Im RIS seit
28.09.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018