Index
L22003 Landesbedienstete Niederösterreich;Norm
BDG 1979 §51 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des Ing. J S in D, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19. Jänner 2017, Zl. LVwG-AV-1265/001-2016, betreffend Entfall der Bezüge gemäß § 31 Abs. 4 DPL (vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich belangte Behörde: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des Ing. J S in D, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19. Jänner 2017, Zl. LVwG-AV-1265/001-2016, betreffend Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 31, Absatz 4, DPL (vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich belangte Behörde: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
2 Am 15. Jänner 2016 stürzte er in der Dusche und befand sich fortan im "Krankenstand". Am 8. März 2016 suchte er einen Facharzt für Orthopädie auf, welcher ihm zu einer MRT-Untersuchung zur Abklärung der Ursache seiner Rückenschmerzen riet. Bis zum 16. März 2016 holte der Revisionswerber weder eine Überweisung zur MRT-Untersuchung ein, noch traf er mit einem entsprechenden Institut eine Terminvereinbarung. Am 16. März 2016 erfolgte im Auftrag der Dienstbehörde eine amtsärztliche Erhebung beim Revisionswerber, aus deren Anlass der Sachverständige eine Verzögerung der Einholung einer MRT-Untersuchung feststellte. Am 18. März 2016 ließ sich der Revisionswerber von seiner Hausärztin eine Überweisung ausstellen.
3 Über Auftrag der Dienstbehörde erstattete der Amtssachverständige am 8. August 2016 folgende Äußerung:
"Das Auftreten von Rückenschmerzen in der vom Revisionswerber geschilderten Art und Weise ist ein häufiges Krankheitsbild in der Allgemeinmedizin. Der Revisionswerber hat offenbar zunächst zeitnahe seine Hausärztin aufgesucht. Diese hat eine schmerzstillende Medikation verordnet sowie ein Wirbelsäulenröntgen veranlasst. Dieses Röntgenbild wurde auch am 3.2.2016 ebenfalls ohne relevante Zeitverzögerung angefertigt.
Zu diesem Zeitpunkt (ca. 2 Wochen nach Krankheitsbeginn) war noch keine weitere fachärztliche Konsultation erforderlich, da dies ohnehin keine weitere medizinische Konsequenz nach sich gezogen hätte. Dies deshalb, da keine eindeutigen neurologischen Ausfälle/neurologischen Auffälligkeiten vorhanden waren, welche eine Operationsindikation darstellen würden und die beschriebenen Rückenschmerzen ohne weiteres 3 Wochen andauern können. Auch ein Facharzt hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt (anfangs Februar) keine andere Therapie vorgenommen, als dies die Hausärztin getan hat.
Am 8.3.2016 - nach ca. 2 Monaten Krankheitsdauer-hat er dann einen Facharzt für Orthopädie aufgesucht.
Auch diese dann doch schon lange - Zeitdauer bis zum Aufsuchen des Facharztes kann noch damit erklärt werden, ‚dass es halt lange dauert bis man einen entsprechenden Termin beim Facharzt erhält'.
Als aus meiner Sicht verzögert ist aber die Vorgangsweise zum vom Facharzt empfohlenen MRT Befund zu bezeichnen: Besuch des Facharztes 8.3.2016 mit der Empfehlung ein MRT anfertigen zu lassen. Bei meinem Besuch am 16.3.2016, also ca. eine Woche später, hat er sich noch weder eine Überweisung vom Hausarzt geholt noch einen Termin für die MRT Untersuchung beim radiologischen Institut vereinbart.
Übliche Vorgangsweise bei einem schon 2 monatigen Krankheitsverlauf (wenn Interesse an der raschen Abklärung einer Schmerzsymptomatik besteht):
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 In der Zulässigkeitsbegründung wirft der Revisionswerber zunächst die Frage nach den Konsequenzen einer Verzögerung der Diagnose unter dem Gesichtspunkt des § 31 Abs. 2 letzter Satz DPL 1972 auf. Darüber hinaus rügt er, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegendenfalls aus dem Grunde des Art. 6 EMRK eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt hätte. 14 In der Zulässigkeitsbegründung wirft der Revisionswerber zunächst die Frage nach den Konsequenzen einer Verzögerung der Diagnose unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz DPL 1972 auf. Darüber hinaus rügt er, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegendenfalls aus dem Grunde des Artikel 6, EMRK eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt hätte.
15 In der Ausführung der Revision wird vorgebracht, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre u.a. hervorgekommen, dass dem Revisionswerber das Aufsuchen der Hausärztin erst einige Tage nach dem 8. März 2016 möglich und zumutbar gewesen sei.
16 Es trifft zu, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen materiell-rechtlichen Frage fehlt. Aber auch mit dem ins Treffen geführten prozessualen Zulassungsgrund zeigt die Revision eine grundsätzliche Rechtsfrage auf, weil das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - wie in der Folge zu zeigen sein wird - in Verkennung der Gesetzeslage (vgl. § 24 Abs. 4 letzter Halbsatz VwGVG) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der aus Art. 6 Abs. 1 EMRK resultierenden Verhandlungspflicht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. 16 Es trifft zu, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen materiell-rechtlichen Frage fehlt. Aber auch mit dem ins Treffen geführten prozessualen Zulassungsgrund zeigt die Revision eine grundsätzliche Rechtsfrage auf, weil das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - wie in der Folge zu zeigen sein wird - in Verkennung der Gesetzeslage vergleiche , Paragraph 24, Absatz 4, letzter Halbsatz VwGVG) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der aus Artikel 6, Absatz eins, EMRK resultierenden Verhandlungspflicht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
17 Die Revision ist aus nachstehenden Gründen auch berechtigt:
18 § 31 Abs. 1, 2 und 4 erster Satz DPL 1972 idF LGBl. 2200- 78 lautet: 18 Paragraph 31, Absatz eins, 2, und 4 erster Satz DPL 1972 in der Fassung , Landesgesetzblatt 2200, - 78 lautet:
"§ 31
Abwesenheit vom Dienst
...
..."
19 Gemäß § 31 Abs. 2 letzter Satz DPL 1972 gilt "die Abwesenheit vom Dienst" nicht als gerechtfertigt, wenn sich der Beamte einer zumutbaren Krankenbehandlung "entzieht". Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung wirft die Auslegungsfrage auf, auf welchen Zeitraum sich die angeordnete Rechtsfolge, wonach "die Abwesenheit vom Dienst" nicht als gerechtfertigt gilt, im Falle des "sich einer zumutbaren Krankenbehandlung Entziehens" überhaupt bezieht. 19 Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz DPL 1972 gilt "die Abwesenheit vom Dienst" nicht als gerechtfertigt, wenn sich der Beamte einer zumutbaren Krankenbehandlung "entzieht". Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung wirft die Auslegungsfrage auf, auf welchen Zeitraum sich die angeordnete Rechtsfolge, wonach "die Abwesenheit vom Dienst" nicht als gerechtfertigt gilt, im Falle des "sich einer zumutbaren Krankenbehandlung Entziehens" überhaupt bezieht.
20 Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2014, Ro 2014/12/0009, zu den Konsequenzen der Verletzung der Bescheinigungspflicht nach § 51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 Folgendes ausgeführt: 20 Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2014, Ro 2014/12/0009, zu den Konsequenzen der Verletzung der Bescheinigungspflicht nach Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 Folgendes ausgeführt:
"Unterlässt es der Beamte, der in Rede stehenden Verpflichtung fristgerecht nachzukommen, wiewohl ihm dies möglich und zumutbar ist, hat dies zunächst zur Folge, dass der Zeitraum zwischen dem Beginn seiner Abwesenheit und dem Ablauf der Frist zur zeitnahen Vorlage der ärztlichen Bescheinigung unwiderleglich als solcher einer ungerechtfertigten Abwesenheit gilt, und zwar auch dann, wenn eine ärztliche Bestätigung nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt (verspätet) nachgereicht wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht aber - jedenfalls bei aufrechtem Krankenstand - die Verpflichtung zur Vorlage der ärztlichen Bestätigung auch nach Verstreichen des zu ihrer zeitnahen Vorlage zur Verfügung stehenden Zeitraumes weiter. Unterbleibt somit die Vorlage der ärztlichen Bestätigung für Zeiträume nach Eintritt der Versäumnis, so kommt auch für diese Folgezeiträume der Eintritt der Vermutung des § 51 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 in Betracht.""Unterlässt es der Beamte, der in Rede stehenden Verpflichtung fristgerecht nachzukommen, wiewohl ihm dies möglich und zumutbar ist, hat dies zunächst zur Folge, dass der Zeitraum zwischen dem Beginn seiner Abwesenheit und dem Ablauf der Frist zur zeitnahen Vorlage der ärztlichen Bescheinigung unwiderleglich als solcher einer ungerechtfertigten Abwesenheit gilt, und zwar auch dann, wenn eine ärztliche Bestätigung nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt (verspätet) nachgereicht wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht aber - jedenfalls bei aufrechtem Krankenstand - die Verpflichtung zur Vorlage der ärztlichen Bestätigung auch nach Verstreichen des zu ihrer zeitnahen Vorlage zur Verfügung stehenden Zeitraumes weiter. Unterbleibt somit die Vorlage der ärztlichen Bestätigung für Zeiträume nach Eintritt der Versäumnis, so kommt auch für diese Folgezeiträume der Eintritt der Vermutung des Paragraph 51, Absatz 2, zweiter Satz BDG 1979 in Betracht."
21 Der Verwaltungsgerichtshof ist also in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass eine Verletzung der Bescheinigungspflicht auch die Abwesenheit des Beamten vom Dienst für Zeiträume, die vor seiner Verpflichtung zur zeitnahen Vorlage der Bescheinigung liegen, zu einer ungerechtfertigten macht.
22 Die Übertragung dieser Rechtsprechung auf den Tatbestand des "sich einer zumutbaren Krankenbehandlung Entziehens" wäre freilich nicht sachgerecht. Die Verpflichtung des Beamten zur Vorlage der ärztlichen Bestätigung setzt nämlich schon in zeitlicher Nähe zum Beginn seines "Krankenstandes" ein und soll u. a. der Dienstbehörde die Möglichkeit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Dienstverhinderung (und zwar auch rückwirkend ab Antritt des Krankenstandes) ermöglichen. Dies rechtfertigt es, im Falle der Verzögerung der zumutbaren Vorlage der ärztlichen Bestätigung eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst auch für Zeiträume anzunehmen, in denen noch keine diesbezügliche Handlungspflicht des Beamten bestand.
23 Demgegenüber kann - wie auch der vorliegende Fall zeigt - eine mögliche Verletzung der Obliegenheit, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen, auch erst geraume Zeit nach Antritt eines sonst gerechtfertigten "Krankenstandes" eintreten. Da dem Dienstgeber vor diesem Zeitpunkt keinesfalls Nachteile aus einer Verzögerung der Genesung des Beamten resultieren können, erschiene es aber nicht sachadäquat, im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheit vom rückwirkenden Entfall der Rechtfertigung des Krankenstandes seit seinem Beginn auszugehen. Wiewohl sich die Dienstbehörde im vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid auf das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2014 berief, zog auch sie diese Konsequenz nicht.
24 Der Verwaltungsgerichtshof überträgt die in Rede stehende Rechtsprechung auf den hier maßgeblichen Tatbestand des zweiten Falles des § 31 Abs. 2 letzter Satz DPL 1972 nicht. Er geht vielmehr davon aus, dass die dort umschriebene Konsequenz, wonach die Verhinderung vom Dienst als nicht gerechtfertigt gilt, auf jene Zeiträume zu beziehen ist, während derer sich der Beamte der zumutbaren Krankenbehandlung entzieht. 24 Der Verwaltungsgerichtshof überträgt die in Rede stehende Rechtsprechung auf den hier maßgeblichen Tatbestand des zweiten Falles des Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz DPL 1972 nicht. Er geht vielmehr davon aus, dass die dort umschriebene Konsequenz, wonach die Verhinderung vom Dienst als nicht gerechtfertigt gilt, auf jene Zeiträume zu beziehen ist, während derer sich der Beamte der zumutbaren Krankenbehandlung entzieht.
25 In diesem Zusammenhang teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und der Dienstbehörde, wonach zur "Krankenbehandlung" auch die Diagnose, und zwar einschließlich der zu ihrer Veranlassung vom Beamten zu setzenden Schritte zählt. Auch ist dem angefochtenen Erkenntnis insoweit beizupflichten, als das Hinauszögern einer zumutbaren Krankenbehandlung bewirkt, dass sich der Beamte in den von dieser Verzögerung betroffenen Zeiträumen derselben (im Verständnis des § 31 Abs. 2 letzter Satz DPL 1972) "entzogen" hat. 25 In diesem Zusammenhang teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und der Dienstbehörde, wonach zur "Krankenbehandlung" auch die Diagnose, und zwar einschließlich der zu ihrer Veranlassung vom Beamten zu setzenden Schritte zählt. Auch ist dem angefochtenen Erkenntnis insoweit beizupflichten, als das Hinauszögern einer zumutbaren Krankenbehandlung bewirkt, dass sich der Beamte in den von dieser Verzögerung betroffenen Zeiträumen derselben (im Verständnis des Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz DPL 1972) "entzogen" hat.
26 Vor diesem Hintergrund ist es für die Frage des Beginnes des Entfalles der Bezüge hier entscheidend, ab wann den Revisionswerber (unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und des dem § 31 Abs. 2 letzter Satz DPL 1972 immanenten "Zumutbarkeitskalküls", wobei in diesem Zusammenhang die Pflichten des Beamten nicht überspannt werden dürfen und sich an dem allgemein üblichen Verhalten von Patienten orientieren) die Obliegenheit zum Aufsuchen der Hausärztin zwecks Veranlassung der Ausstellung einer Überweisung getroffen hat. 26 Vor diesem Hintergrund ist es für die Frage des Beginnes des Entfalles der Bezüge hier entscheidend, ab wann den Revisionswerber (unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und des dem Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz DPL 1972 immanenten "Zumutbarkeitskalküls", wobei in diesem Zusammenhang die Pflichten des Beamten nicht überspannt werden dürfen und sich an dem allgemein üblichen Verhalten von Patienten orientieren) die Obliegenheit zum Aufsuchen der Hausärztin zwecks Veranlassung der Ausstellung einer Überweisung getroffen hat.
27 Nun hat die Dienstbehörde und - ihr folgend - das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Revisionswerber zwar vorgeworfen, dass er die Ausstellung einer solchen Überweisung "nicht zeitnah" veranlasst habe, ohne sich jedoch mit der Frage zu beschäftigen, ab wann dem Revisionswerber die Unterlassung einer derartigen Veranlassung als "Entziehung" vorzuwerfen sei.
28 Schon in Ermangelung diesbezüglicher Feststellungen bzw. Annahmen erweist sich das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig. Der Zeitpunkt des Einsetzens einer solchen Handlungspflicht kann nämlich nicht schon mit der Kenntnisnahme des Erfordernisses einer solchen Untersuchung anlässlich des Besuches des Revisionswerbers bei einem Facharzt für Orthopädie gleichgesetzt werden. Die Frage, wann dem Revisionswerber das Aufsuchen der Hausärztin zwecks Ausstellung einer Überweisung möglich und zumutbar war, hängt - wie oben ausgeführt - von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch von den Ordinationszeiten der Hausärztin ab.
29 Darüber hinaus gilt auch, dass - worauf der Revisionswerber zutreffend hinweist - ein "Entziehen" im Verständnis des § 31 Abs. 2 letzter Satz DPL 1972 vorsätzliches Verhalten des Beamten voraussetzt (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, 2003/12/0054, wonach von einem "Entziehen" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung nur dann gesprochen werden könne, wenn der Beamte die Notwendigkeit einer derartigen Behandlung überhaupt erkennt). Im - hier vorliegenden - Fall einer Verzögerung der "Krankenbehandlung" im oben aufgezeigten Verständnis liegt ein "Entziehen" folglich dann vor, wenn der Beamte es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass durch seine Handlungen bzw. Unterlassungen eine solche Verzögerung herbeigeführt wird. 29 Darüber hinaus gilt auch, dass - worauf der Revisionswerber zutreffend hinweist - ein "Entziehen" im Verständnis des Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz DPL 1972 vorsätzliches Verhalten des Beamten voraussetzt vergleiche , hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, 2003/12/0054, wonach von einem "Entziehen" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung nur dann gesprochen werden könne, wenn der Beamte die Notwendigkeit einer derartigen Behandlung überhaupt erkennt). Im - hier vorliegenden - Fall einer Verzögerung der "Krankenbehandlung" im oben aufgezeigten Verständnis liegt ein "Entziehen" folglich dann vor, wenn der Beamte es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass durch seine Handlungen bzw. Unterlassungen eine solche Verzögerung herbeigeführt wird.
30 Vorliegendenfalls ist unstrittig, dass - im Hinblick auf die vom Revisionswerber beantragte Einvernahme als Partei - ein wirksamer Verzicht auf eine sonst nach Art. 6 Abs. 1 EMRK gebotene mündliche Verhandlung nicht vorlag. 30 Vorliegendenfalls ist unstrittig, dass - im Hinblick auf die vom Revisionswerber beantragte Einvernahme als Partei - ein wirksamer Verzicht auf eine sonst nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK gebotene mündliche Verhandlung nicht vorlag.
31 Bei den hier strittigen Bezügen handelt es sich um "civil rights" im Verständnis der zitierten Konventionsbestimmung. Von einer mündlichen Verhandlung hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter diesen Voraussetzungen lediglich dann Abstand nehmen dürfen, wenn die nach der Rechtsprechung des EGMR zulässigen Ausnahmen von der Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz gegriffen hätten (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/12/0067). Mit der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 letzter Halbsatz VwGVG beschäftigt sich die Begründung für die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht. 31 Bei den hier strittigen Bezügen handelt es sich um "civil rights" im Verständnis der zitierten Konventionsbestimmung. Von einer mündlichen Verhandlung hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter diesen Voraussetzungen lediglich dann Abstand nehmen dürfen, wenn die nach der Rechtsprechung des EGMR zulässigen Ausnahmen von der Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz gegriffen hätten vergleiche , hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/12/0067). Mit der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, letzter Halbsatz VwGVG beschäftigt sich die Begründung für die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht.
32 Selbst wenn man - mangels substantiierter Bestreitung der diesbezüglichen Annahme der Dienstbehörde in der Beschwerde - von der Unstrittigkeit des Vorliegens (irgendeiner) dem Revisionswerber anzulastenden Verzögerung der zumutbaren Veranlassung der Ausstellung eines Überweisungsscheines ausgehen wollte, könnte (schon infolge der Klärungsbedürftigkeit der oben in Rz 27f angeführten, auch den Tatsachenbereich betreffenden Fragen) nicht davon gesprochen werden, dass vorliegendenfalls "nur Rechtsfragen" und keine sonstigen strittigen Sachverhaltsfragen maßgeblich waren.
33 Aus all diesen Gründen hing der Ausgang der Rechtssache von - weder von der Verwaltungsbehörde noch vom Gericht konkret erörterten - Tatsachenfragen ab, sodass die nach der Rechtsprechung des EGMR für die Ausnahme von einer Verhandlungspflicht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK umschriebene Voraussetzung des ausschließlichen Vorliegens einer Rechtsfrage zu verneinen war. 33 Aus all diesen Gründen hing der Ausgang der Rechtssache von - weder von der Verwaltungsbehörde noch vom Gericht konkret erörterten - Tatsachenfragen ab, sodass die nach der Rechtsprechung des EGMR für die Ausnahme von einer Verhandlungspflicht nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK umschriebene Voraussetzung des ausschließlichen Vorliegens einer Rechtsfrage zu verneinen war.
34 Durch die Unterlassung der mündlichen Verhandlung ist das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aus den in Rz 28 ausgeführten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Demnach war es auf Grund der - prävalierenden - inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 34 Durch die Unterlassung der mündlichen Verhandlung ist das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aus den in Rz 28 ausgeführten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Demnach war es auf Grund der - prävalierenden - inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
35 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. 35 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.
Wien, am 13. September 2017
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120023.L00Im RIS seit
13.10.2017Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018