TE Vwgh Beschluss 2017/9/13 Ra 2016/12/0097

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2017
beobachten
merken

Index

E1P;
L24009 Gemeindebedienstete Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §50;
BO Wr 1994 §9 ;
MRK Art6 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, in der Revisionssache der Dr. B M in G, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 8/3a, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. August 2016, VGW-171/083/7438/2016-1, betreffend Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß § 9 Besoldungsordnung 1994 (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, in der Revisionssache der Dr. B M in G, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 8/3a, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. August 2016, VGW-171/083/7438/2016-1, betreffend Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß Paragraph 9, Besoldungsordnung 1994 (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin war bis 31. Oktober 2008 als praktische Ärztin in der Aufnahmestation einer medizinischen Abteilung eines Krankenhauses der Stadt Wien tätig. Seit 1. November 2008 ist sie beim Beschwerdemanagement in der Ombudsstelle dieses Krankenhauses eingesetzt. Auch nach dem Wechsel blieb sie in das Schema II KAV in der Verwendungsgruppe A3 als Ärztin eingereiht. Ihr wurde eine Zulage zur Abgeltung für die Erschwernisse und Mehrdienstleistungen als Ärztin ausbezahlt.

2 Mit Einführung der gleitenden Arbeitszeit wurden Gleitzeitbögen geführt und von der Revisionswerberin die Zulage für die Arbeit mit Geräten der automatischen Datenverarbeitung in Dialogform (IBS-Zulage) abgerechnet. Im Zeitraum 1. April 2012 bis 31. Oktober 2015 bezog sie eine IBS-Zulage in Höhe von insgesamt EUR 3.535,70 netto für Bildschirmarbeit.

3 Am 30. Dezember 2015 unterzeichnete die Revisionswerberin eine Niederschrift, wonach die Rückzahlung des Übergenusses, entstanden durch den unrechtmäßigen IBS-Zulagenbezug im Zeitraum von 1. Jänner 2013 bis 31. Oktober 2015, in Höhe von EUR 4.427,13 brutto in zwölf Monatsraten vereinbart wurde. Für den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012 erfolgte infolge Verjährung keine Rückforderung.

4 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 9 Abs. 3 Besoldungsordnung 1994 (BO 1994) fest, dass die Revisionswerberin gemäß § 9 Abs. 1 BO 1994 den Übergenuss, der durch den nicht rechtmäßigen Bezug der Zulage gemäß Punkt 18.) der Beilage A-II/IV/ALLG des Nebengebührenkatalogs im Zeitraum von 1. Jänner 2013 bis 31. Oktober 2015 in der Höhe von netto EUR 3.535,70 entstanden sei, der Stadt Wien zu ersetzen habe. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 4 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht Wien gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Besoldungsordnung 1994 (BO 1994) fest, dass die Revisionswerberin gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BO 1994 den Übergenuss, der durch den nicht rechtmäßigen Bezug der Zulage gemäß Punkt 18.) der Beilage A-II/IV/ALLG des Nebengebührenkatalogs im Zeitraum von 1. Jänner 2013 bis 31. Oktober 2015 in der Höhe von netto EUR 3.535,70 entstanden sei, der Stadt Wien zu ersetzen habe. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

5 Ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen, vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt kam dieses zusammengefasst rechtlich zum Ergebnis, dass gemäß Punkt 18.) der Beilage A-II/IV/ALLG den Bediensteten der Schemata II, IIKA, IIL, IV, IVKA und IVL, die im Rahmen des Integrierten Büroverwaltungssystems (IBS) oder einem gleichzuhaltenden System (z.B. Personal Computer) mindestens vier Stunden täglich Geräte der automatischen Datenverarbeitung in Dialogform bedienten, zur Abgeltung der qualifizierten Arbeit und der Erschwernisse eine besondere Entschädigung zuerkannt werde. Da aber Punkt 18.) der genannten Beilage die Schemata, für die diese Zulage ausbezahlt werde, explizit aufzähle und sich das Schema, in welchem die Revisionswerberin eingereiht sei, nicht darunter befinde, sei für diese keine IBS-Zulage vorgesehen. 5 Ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen, vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt kam dieses zusammengefasst rechtlich zum Ergebnis, dass gemäß Punkt 18.) der Beilage A-II/IV/ALLG den Bediensteten der Schemata römisch zwei, IIKA, IIL, römisch vier, IVKA und IVL, die im Rahmen des Integrierten Büroverwaltungssystems (IBS) oder einem gleichzuhaltenden System (z.B. Personal Computer) mindestens vier Stunden täglich Geräte der automatischen Datenverarbeitung in Dialogform bedienten, zur Abgeltung der qualifizierten Arbeit und der Erschwernisse eine besondere Entschädigung zuerkannt werde. Da aber Punkt 18.) der genannten Beilage die Schemata, für die diese Zulage ausbezahlt werde, explizit aufzähle und sich das Schema, in welchem die Revisionswerberin eingereiht sei, nicht darunter befinde, sei für diese keine IBS-Zulage vorgesehen.

6 Eine Verjährung verneinte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Niederschrift vom 30. Dezember 2015. Mit dieser sei der Revisionswerberin gegenüber der Rückforderungsanspruch über den Übergenuss in Höhe des Bruttobetrags von EUR 4.427,73 erkennbar geltend gemacht worden. Ein allfälliger Widerruf der geleisteten Unterschrift sei für die erkennbare Geltendmachung ohne Belang.

7 Der Verwaltungsgerichtshof - so führte das Verwaltungsgericht weiter aus - gehe bei der Beurteilung des guten Glaubens von der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums aus. Kenntnissen des Beamten in Besoldungsfragen käme damit keine entscheidende Bedeutung zu. Die Auslegung des Nebengebührenkatalogs bereite auch keine Schwierigkeit, weil durch die abschließende Aufzählung der Schemata, in welchen diese Zulage gebühre, keine zusätzlichen Interpretationsschritte notwendig seien. Das Vorbringen, dass Bildschirmarbeit geleistet worden sei, erfasse den relevanten Sachverhalt nicht zur Gänze. Die IBS-Zulage stehe nämlich nur dann zu, wenn sowohl die Voraussetzung der entsprechenden Einreihung in das im Nebengebührenkatalog genannte Besoldungsschema vorliege und die tatsächliche Arbeit am Bildschirm geleistet werde. Die erste Voraussetzung sei bei der Revisionswerberin nicht gegeben. Somit sei kein guter Glaube mehr gegeben und mangels Verjährung ein Rückforderungsanspruch gegeben.

8 Zur Nichtdurchführung der von der Revisionswerberin in ihrer Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Aktenlage geklärt sei und lediglich Rechts- und Berechnungsfragen zu behandeln gewesen seien. Ungeachtet des Antrags habe daher eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen können, weil eine mündliche Erörterung der Rechtsfrage keine weitere Klärung gebracht hätte. 8 Zur Nichtdurchführung der von der Revisionswerberin in ihrer Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Aktenlage geklärt sei und lediglich Rechts- und Berechnungsfragen zu behandeln gewesen seien. Ungeachtet des Antrags habe daher eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen können, weil eine mündliche Erörterung der Rechtsfrage keine weitere Klärung gebracht hätte.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende außerordentliche Revision. Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag die Revision zurückzuweisen, hilfsweise sie als unbegründet abzuweisen.

10 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. 10 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

12 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst vor, dass das Verwaltungsgericht von der beantragten mündlichen Verhandlung im Hinblick auf § 24 Abs. 4 VwGVG und wegen des Vorliegens einer Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche nicht hätte absehen dürfen. Zum Beweisthema, dass die Auslegung des Nebengebührenkatalogs in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereite, sei auch die Einvernahme einer Zeugin beantragt worden. 12 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst vor, dass das Verwaltungsgericht von der beantragten mündlichen Verhandlung im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und wegen des Vorliegens einer Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche nicht hätte absehen dürfen. Zum Beweisthema, dass die Auslegung des Nebengebührenkatalogs in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereite, sei auch die Einvernahme einer Zeugin beantragt worden.

13 Mit diesem Vorbringen wird eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt:

14 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß der zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. den Beschluss vom 16. November 2015, Ra 2015/12/0026, mwN). 14 Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß der zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann vergleiche , den Beschluss vom 16. November 2015, Ra 2015/12/0026, mwN).

15 Der Entfall einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kommt dann nicht in Betracht, wenn Art. 6 MRK und Art. 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Ein Sachverhalt, der zur Anwendung des Unionsrechts führte, liegt im Revisionsfall nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besteht eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (vgl. auch dazu den Beschluss vom 16. November 2015, Ra 2015/12/0026, sowie ihm folgend etwa das Erkenntnis vom 24. Februar 2016, Ra 2015/10/0047, je mwN). 15 Der Entfall einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kommt dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Ein Sachverhalt, der zur Anwendung des Unionsrechts führte, liegt im Revisionsfall nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besteht eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft vergleiche , auch dazu den Beschluss vom 16. November 2015, Ra 2015/12/0026, sowie ihm folgend etwa das Erkenntnis vom 24. Februar 2016, Ra 2015/10/0047, je mwN).

16 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, fallen Beamtengehälter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK. Diese Bestimmung ist auch auf dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter anzuwenden, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für gehaltsrechtliche Streitigkeiten (vgl. das Erkenntnis vom 9. September 2016, Ro 2015/12/0025, mwN, sowie das zum Entfall von Bezügen gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 Gehaltsgesetz 1956 ergangene Erkenntnis vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/12/0067). 16 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, fallen Beamtengehälter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK. Diese Bestimmung ist auch auf dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter anzuwenden, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für gehaltsrechtliche Streitigkeiten vergleiche , das Erkenntnis vom 9. September 2016, Ro 2015/12/0025, mwN, sowie das zum Entfall von Bezügen gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, Gehaltsgesetz 1956 ergangene Erkenntnis vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/12/0067).

17 Im vorliegenden Fall war auf Sachverhaltsebene nicht strittig, dass die Revisionswerberin die IBS-Zulage verzeichnete, aufgrund dieser Aufzeichnungen die Abrechnung erfolgte und sie auch die Einstellung der Zulage bemerkte. Auch gegen die rechtliche Beurteilung, dass nach den Bestimmungen des Nebengebührenkatalogs Bediensteten des Besoldungsschemas der Revisionswerberin diese Zulage nicht gebührt, wendet sich die Revision nicht.

18 Damit stellte sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aber im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach "objektive Erkennbarkeit" eines Rechtsirrtums der auszahlenden Stelle insbesondere dann indiziert ist, wenn deren Verhalten im Gesetzeswortlaut keine Deckung findet (vgl. das zu § 13a Gehaltsgesetz 1956 ergangene Erkenntnis vom 23. November 2011, 2011/12/0003; siehe zur Frage der objektiven Erkennbarkeit eines Übergenusses etwa auch den Beschluss vom 27. Juni 2017, Ra 2017/12/0043, mwN), nur eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage, sodass eine Verhandlung nicht geboten war. Die Lösung einer Rechtsfrage ist zudem einem Zeugenbeweis nicht zugänglich (siehe den Beschluss vom 30. März 2016, Ra 2016/09/0027). 18 Damit stellte sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aber im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach "objektive Erkennbarkeit" eines Rechtsirrtums der auszahlenden Stelle insbesondere dann indiziert ist, wenn deren Verhalten im Gesetzeswortlaut keine Deckung findet vergleiche , das zu Paragraph 13 a, Gehaltsgesetz 1956 ergangene Erkenntnis vom 23. November 2011, 2011/12/0003; siehe zur Frage der objektiven Erkennbarkeit eines Übergenusses etwa auch den Beschluss vom 27. Juni 2017, Ra 2017/12/0043, mwN), nur eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage, sodass eine Verhandlung nicht geboten war. Die Lösung einer Rechtsfrage ist zudem einem Zeugenbeweis nicht zugänglich (siehe den Beschluss vom 30. März 2016, Ra 2016/09/0027).

19 Das Zulässigkeitsvorbringen zeigt somit im vorliegenden Fall weder einen relevanten Verfahrensmangel noch ein Abweichen von der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf.

20 Die Revision war daher mangels Rechtsfrage, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 20 Die Revision war daher mangels Rechtsfrage, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

21 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 21 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. September 2017

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120097.L00

Im RIS seit

11.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten