Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Mag. KF in H, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. Dezember 2015, Zl. LVwG-S-2770/001-2015, betreffend Vollstreckungsverfahren in Angelegenheiten von Übertretungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Mag. KF in H, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. Dezember 2015, Zl. LVwG-S-2770/001-2015, betreffend Vollstreckungsverfahren in Angelegenheiten von Übertretungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Das Verwaltungsgericht ging im Revisionsfall zutreffend vom Nichtvorliegen einer Vollstreckungsverjährung nach § 31 Abs. 3 VStG aus. Es konnte sich dabei zu Recht auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 2005, 2004/05/0324, stützen. Entgegen den Zulässigkeitsausführungen des Revisionswerbers liegt mit diesem Erkenntnis sehr wohl Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, wie die Hemmung der Frist in einer Fallkonstellation zu berechnen ist, in der der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde nach deren Ablehnung erst über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtritt. Genau diese Konstellation lag nämlich dem vorzitierten Erkenntnis vom 29. April 2005, 2004/05/0324, zugrunde. 4 Das Verwaltungsgericht ging im Revisionsfall zutreffend vom Nichtvorliegen einer Vollstreckungsverjährung nach Paragraph 31, Absatz 3, VStG aus. Es konnte sich dabei zu Recht auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 2005, 2004/05/0324, stützen. Entgegen den Zulässigkeitsausführungen des Revisionswerbers liegt mit diesem Erkenntnis sehr wohl Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, wie die Hemmung der Frist in einer Fallkonstellation zu berechnen ist, in der der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde nach deren Ablehnung erst über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abtritt. Genau diese Konstellation lag nämlich dem vorzitierten Erkenntnis vom 29. April 2005, 2004/05/0324, zugrunde.
5 Auch im Revisionsfall ist eine solche Fallkonstellation gegeben. Das Verwaltungsgericht nahm somit die Berechnung der Fristhemmung folgerichtig wie im zitierten hg. Erkenntnis vom 29. April 2005 vor. Dass es dabei aktenwidrig von einer gleichzeitigen Ablehnung und Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in demselben Beschluss ausging, ist für den Revisionsfall ohne Relevanz.
6 Die Behauptung des Revisionswerbers, wonach es keine gesetzliche Grundlage für eine Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde "zur Einhebung und Eintreibung" der Gebühren nach dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) gebe, widerspricht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Nach § 6 Abs. 6 GESG letzter Satz sind im Verwaltungsstrafverfahren im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten. Zudem ist die Bezirkshauptmannschaft Amstetten als Verwaltungsstrafbehörde zugleich Vollstreckungsbehörde (§ 1 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 VVG). 6 Die Behauptung des Revisionswerbers, wonach es keine gesetzliche Grundlage für eine Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde "zur Einhebung und Eintreibung" der Gebühren nach dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) gebe, widerspricht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Nach Paragraph 6, Absatz 6, GESG letzter Satz sind im Verwaltungsstrafverfahren im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten. Zudem ist die Bezirkshauptmannschaft Amstetten als Verwaltungsstrafbehörde zugleich Vollstreckungsbehörde (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, VVG).
7 Schließlich erfolgte im vorliegenden Fall die Mitteilung der Hinderungsgründe für die Teilnahme des Revisionswerbers an der öffentlichen mündlichen Verhandlung jedenfalls zu spät, sodass das Verwaltungsgericht auf sie überhaupt hätte reagieren können (vgl. den hg. Beschluss vom 8. Juni 2016, Ra 2016/02/0094, mwN). 7 Schließlich erfolgte im vorliegenden Fall die Mitteilung der Hinderungsgründe für die Teilnahme des Revisionswerbers an der öffentlichen mündlichen Verhandlung jedenfalls zu spät, sodass das Verwaltungsgericht auf sie überhaupt hätte reagieren können vergleiche , den hg. Beschluss vom 8. Juni 2016, Ra 2016/02/0094, mwN).
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
9 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. 9 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 13. September 2017
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016070045.L00Im RIS seit
11.10.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017