TE Vwgh Beschluss 2017/9/14 Ra 2016/17/0295

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Veröffentlicht am 14.09.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §303 Abs1 litb;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der K W GmbH in K, vertreten durch die APP Steuerberatung GmbH in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Waidmanndorfer Straße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 12. August 2016, KLVwG- 2863/19/2014, betreffend der Vergnügungssteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die revisionswerbende GmbH betreibt zwei Kinozentren. Mit Schreiben vom 14. April 2010 beantragte sie die Rücküberweisung der für den Zeitraum Mai 2005 bis einschließlich März 2010 abgeführten Vergnügungssteuer in ziffernmäßig konkretisierter Höhe. Mit Schreiben vom 22. Juli 2010 wurde die bescheidmäßige Festsetzung der Vergnügungssteuer von Mai 2005 bis März 2010 sowie die Rückzahlung des Betrages begehrt.

2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 29. März 2011 wurde die Vergnügungssteuer in Höhe der Selbstbemessung festgesetzt. Die revisionswerbende GmbH bekämpfte diese Entscheidung. Nach mehreren Verfahrensgängen im gemeindebehördlichen Instanzenzug entschied das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis über die zuletzt erhobene Beschwerde der revisionswerbenden GmbH dahingehend, dass unter Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters dem Antrag auf Festsetzung in der von der GmbH angestrebten Höhe für die Monate Mai 2005 bis Dezember 2005, Jänner 2006 sowie März 2009 bis Dezember 2009 Folge gegeben werde. Die Vergnügungssteuer wurde für diese Monate in näher bestimmter Höhe festgesetzt. Der Antrag auf Festsetzung der Vergnügungssteuer für den Zeitraum Februar 2006 bis März 2009 wurde zurückgewiesen. Weiters sprach das LVwG aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

3 Begründend führte das LVwG aus, dass die zu leistende Vergnügungssteuer bei der Bemessungsgrundlage unberücksichtigt geblieben und daher nicht in Abzug gebracht worden sei. Die Revisionswerberin habe monatlich ein Schreiben übermittelt, in welchem der berechnete Betrag an Vergnügungssteuer festgehalten worden sei. Die Festsetzung für bestimmte Monate sei aus näheren Gründen vorzunehmen. Hinsichtlich der Festsetzung von Februar 2006 bis März 2009 sei auszuführen, dass diesbezüglich die Jahresfrist des § 201 BAO gelte, sodass für die weiter zurückliegenden Jahre keine Möglichkeit für die Berechnung der bekanntgegebenen Vergnügungssteuer mehr gegeben sei. 3 Begründend führte das LVwG aus, dass die zu leistende Vergnügungssteuer bei der Bemessungsgrundlage unberücksichtigt geblieben und daher nicht in Abzug gebracht worden sei. Die Revisionswerberin habe monatlich ein Schreiben übermittelt, in welchem der berechnete Betrag an Vergnügungssteuer festgehalten worden sei. Die Festsetzung für bestimmte Monate sei aus näheren Gründen vorzunehmen. Hinsichtlich der Festsetzung von Februar 2006 bis März 2009 sei auszuführen, dass diesbezüglich die Jahresfrist des Paragraph 201, BAO gelte, sodass für die weiter zurückliegenden Jahre keine Möglichkeit für die Berechnung der bekanntgegebenen Vergnügungssteuer mehr gegeben sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Zur Zulässigkeit bringt die revisionswerbende GmbH vor, dass das LVwG ausgesprochen habe, dass ein Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung von Vergnügungssteuer gemäß § 201 Abs 2 Z 2 bzw Abs 3 Z 1 BAO nur innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages erfolgen könne. Das LVwG sei in seiner Entscheidung überhaupt nicht auf § 201 Abs 2 Z 3 bzw Abs 3 Z 2 BAO eingegangen, wonach ein Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe zulässig sei, wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Nach der Judikatur des VwGH vom 25. September 2012, 2008/13/0175, sei das Vorliegen einer neuen Tatsache zu prüfen, um bei der bescheidmäßigen Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben einen Gleichklang mit einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren geltenden Rechtslage herbeizuführen. Das LVwG habe diese rechtliche Beurteilung nicht vorgenommen und sich nur auf die Jahresfrist bezogen. 5 Zur Zulässigkeit bringt die revisionswerbende GmbH vor, dass das LVwG ausgesprochen habe, dass ein Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung von Vergnügungssteuer gemäß Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 2, bzw Absatz 3, Ziffer eins, BAO nur innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages erfolgen könne. Das LVwG sei in seiner Entscheidung überhaupt nicht auf Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 3, bzw Absatz 3, Ziffer 2, BAO eingegangen, wonach ein Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe zulässig sei, wenn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 303, BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Nach der Judikatur des VwGH vom 25. September 2012, 2008/13/0175, sei das Vorliegen einer neuen Tatsache zu prüfen, um bei der bescheidmäßigen Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben einen Gleichklang mit einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren geltenden Rechtslage herbeizuführen. Das LVwG habe diese rechtliche Beurteilung nicht vorgenommen und sich nur auf die Jahresfrist bezogen.

6 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung

und beantragte den Zuspruch ihrer Aufwendungen.

7 Die Revision erweist sich als unzulässig:

8 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 8 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. 9 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

10 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH). 11 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH).

12 Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist dabei - allein - ihre Zulässigkeitsbegründung maßgeblich (vgl VwGH vom 10. Mai 2017, Ra 2017/11/0035). 12 Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist dabei - allein - ihre Zulässigkeitsbegründung maßgeblich vergleiche , VwGH vom 10. Mai 2017, Ra 2017/11/0035).

13 Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung ausschließlich einen Begründungsmangel und damit einen Verfahrensmangel (vgl für viele VwGH vom 23. Februar 2017, Ra 2014/07/0012, mwN) geltend. Vom Vorliegen einer wesentlichen Rechtsfrage, welche im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zur Zulässigkeit einer Revision führt, kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des geltend gemachten Mangels für den Verfahrensausgang aufgezeigt wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl für viele VwGH vom 7. September 2017, Ra 2017/17/0482). 13 Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung ausschließlich einen Begründungsmangel und damit einen Verfahrensmangel vergleiche , für viele VwGH vom 23. Februar 2017, Ra 2014/07/0012, mwN) geltend. Vom Vorliegen einer wesentlichen Rechtsfrage, welche im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zur Zulässigkeit einer Revision führt, kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des geltend gemachten Mangels für den Verfahrensausgang aufgezeigt wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen vergleiche , für viele VwGH vom 7. September 2017, Ra 2017/17/0482).

14 Gemäß der hier sachverhaltsmäßig wohl allein in Betracht zu ziehenden lit b des § 303 Abs 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. 14 Gemäß der hier sachverhaltsmäßig wohl allein in Betracht zu ziehenden Litera b, des Paragraph 303, Absatz eins, BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

15 Das Hervorkommen welcher neuen Tatsache dabei einen Wiederaufnahmegrund darstellen soll, legt die revisionswerbende GmbH im Zulässigkeitsvorbringen der Revision jedoch nicht näher dar (auch sonst wird kein Wiederaufnahmetatbestand angesprochen). Aus diesem Grund kann vom Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit nicht geprüft werden, ob sich die von der revisionswerbenden GmbH aufgeworfene Rechtsfrage, das LVwG habe in Widerspruch zur Judikatur des VwGH keine Prüfung der Voraussetzungen einer möglichen Wiederaufnahme vorgenommen, im vorliegenden Fall überhaupt stellt. Das Hervorkommen der "neuen Tatsache" wäre im vorliegenden Fall im Übrigen aus der Sicht der revisionswerbenden GmbH zu beurteilen (vgl VwGH vom 19. Oktober 2016, Ra 2014/15/0058; zur Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO vgl auch VwGH vom 21. September 2009, 2008/16/0148, mwN). 15 Das Hervorkommen welcher neuen Tatsache dabei einen Wiederaufnahmegrund darstellen soll, legt die revisionswerbende GmbH im Zulässigkeitsvorbringen der Revision jedoch nicht näher dar (auch sonst wird kein Wiederaufnahmetatbestand angesprochen). Aus diesem Grund kann vom Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit nicht geprüft werden, ob sich die von der revisionswerbenden GmbH aufgeworfene Rechtsfrage, das LVwG habe in Widerspruch zur Judikatur des VwGH keine Prüfung der Voraussetzungen einer möglichen Wiederaufnahme vorgenommen, im vorliegenden Fall überhaupt stellt. Das Hervorkommen der "neuen Tatsache" wäre im vorliegenden Fall im Übrigen aus der Sicht der revisionswerbenden GmbH zu beurteilen vergleiche , VwGH vom 19. Oktober 2016, Ra 2014/15/0058; zur Wiederaufnahme gemäß Paragraph 303, BAO vergleiche , auch VwGH vom 21. September 2009, 2008/16/0148, mwN).

16 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 16 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

17 Die Revision war daher zurückzuweisen.

18 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 18 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG

iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 14. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170295.L00

Im RIS seit

06.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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