TE Vwgh Erkenntnis 2017/9/19 Ra 2016/20/0357

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Veröffentlicht am 19.09.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/20/0358

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revisionen 1. des S M,

(protokolliert zur hg. Zl. Ra 2016/20/0357), und 2. der V M,(protokolliert zur hg. Zl. Ra 2016/20/0357), und 2. der römisch fünf M,

(protokolliert zur hg. Zl. Ra 2016/20/0358), beide in K, beide vertreten durch Dr. Mathis Fister, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2016, Zl. L515 2133904-1/5E (zu 1.) und Zl. L515 2133906-1/5E (zu 2.), betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien, ein Ehepaar aus Georgien, stellten am 24. Juni 2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

2 Der Erstrevisionswerber gab zu den Fluchtgründen, auf welche sich auch die Zweitrevisionswerberin beruft, im Wesentlichen an, dass er als Berufssoldat beim georgischen Militär tätig gewesen sei und während seines Urlaubes Ende 2012 wegen Verfehlungen eines ihm untergeordneten Soldaten gekündigt worden sei. Es sei einer seiner Soldaten betrunken gewesen und habe eine Rauferei gehabt. Der Erstrevisionswerber sei beschuldigt worden, bei dieser Rauferei dabei gewesen zu sein, obwohl er offiziell Urlaub gehabt habe. Darüber hinaus sei über ihn eine Strafe wegen (angeblichen) Vertragsbruches in Höhe von 30.000 Lari verhängt worden. Die Versuche des Erstrevisionswerbers, rechtlich gegen die Kündigung und die verhängte Strafe vorzugehen, hätten zu Repressalien gegen seine Person geführt. Als er am 25. April 2016 abermals versucht habe, gegen die Strafe zu berufen, hätte man versucht, ihn in ein Auto zu zerren und mitzunehmen, aber sein Cousin habe ihm geholfen. Weiters seien am 15. Mai 2016 drei bewaffnete Personen in einem Auto zu seinem Haus gekommen, hätten ihn beschimpft und ihn aufgefordert, mit den Berufungsversuchen aufzuhören und die Strafe zu bezahlen. Im Zuge dessen sei es zu einem Raufhandel gekommen bei dem sein Cousin angeschossen worden sei.

3 Mit Bescheiden vom 11. August 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei. 3 Mit Bescheiden vom 11. August 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei.

4 Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass abgesehen davon, dass der Erstrevisionswerber bis 2012 Soldat beim georgischen Militär gewesen sei, das gesamte Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher vorgebrachter Angaben und in Zusammenschau mit den vorliegenden allgemeinen Länderinformationen, zusammengestellt durch die Staatendokumentation zu Georgien, sei in keinster Weise nachvollziehbar, dass die revisionswerbenden Parteien in ihrer Heimat einer Verfolgung beziehungsweise einer allfälligen Gefährdung ausgesetzt seien. Das gesamte Fluchtvorbringen stütze sich auf eine ominöse Geldstrafe, die aus der Zeit des Erstrevisionswerbers beim Militär in Georgien stamme. Dass das Militär in Georgien nur annähernd in der von den revisionswerbenden Parteien behaupteten Art und Weise agiere, sei nicht nachvollziehbar und werde somit als nicht glaubhaft gewertet. Zudem handle es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat, in dem staatliche Verfolgung nicht stattfinde beziehungsweise Schutz vor privater Verfolgung gewährt werde.

5 Gegen diese Bescheide erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Darin traten die revisionswerbenden Parteien - unter anderem - den beweiswürdigenden Erwägungen des BFA entgegen und brachten dazu im Wesentlichen vor, dass diese Vorgehensweise des Militärs mehr als wahrscheinlich sei, weil es gerade innerhalb des Militärs in Georgien zu ungestraften Menschenrechtsverletzungen komme und dem Erstrevisionswerber der zivile Rechtsweg ebenso verwehrt geblieben sei. Die Ausführungen des BFA zu den Vorgehensweisen des georgischen Militärs könnten eine Unglaubwürdigkeit nicht begründen, weil diese ohne entsprechende Nachforschungen beziehungsweise Länderberichte nicht beurteilt werden könnte. Ein tatsächlicher und effizienter Schutz im Heimatstaat finde nicht statt. Schließlich beantragten die revisionswerbenden Parteien auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revisionen gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig seien. 6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revisionen gegen diese Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig seien.

7 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung schlüssig und stimmig sei. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handle, hätten sich die Ermittlungen zur Lage in Georgien und die darauf aufbauende Beweiswürdigung als ausreichend und tragfähig dargestellt, obwohl das Bundesverwaltungsgericht stark bezweifle, dass der Erstrevisionswerber im Jahr 2012 überhaupt noch Berufssoldat gewesen sei, zumal dies völlig unbescheinigt behauptet worden sei. Zur Abrundung der Ausführungen des BFA sei darauf hingewiesen, dass sich weitere seitens der Verwaltungsbehörde nicht aufgegriffene Ungereimtheiten fänden. So habe der Erstrevisionswerber beispielsweise vorgebracht, er könne das Schreiben, mit welchem er zur Bezahlung einer Strafe aufgefordert worden sei, nicht vorlegen, weil er es aus Zorn zerrissen habe. An einer anderen Stelle habe er jedoch behauptet, es seien ihm die Unterlagen vom Militär abgenommen worden. Ebenso zeige sich das Vorbringen vor dem Umstand, dass es in Georgien an einer Militärgerichtsbarkeit fehle, als mit Ungereimtheiten durchsetzt.

8 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Angaben der revisionswerbenden Parteien als unwahr erachtet worden seien und daher nicht als Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, weshalb deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht nicht näher zu beurteilen sei. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass die revisionswerbenden Parteien im Rahmen einer Prognoseentscheidung nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätten.

9 Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zum ausreisekausalen Sachverhalt beziehungsweise zu den Rückkehrhindernissen nach Georgien nicht den Tatsachen entspreche. Auch ließen die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine. Die revisionswerbenden Parteien seien den schlüssigen beweiswürdigenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden nicht substantiiert und konkret entgegen getreten, hätten keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und nicht dargelegt, was sie in einer weiteren Verhandlung zusätzlich vorgebracht hätten.

10 Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die Entscheidung weiche weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer solchen; weiters sei die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch ansonsten lägen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 10 Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die Entscheidung weiche weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer solchen; weiters sei die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch ansonsten lägen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobenen außerordentlichen Revisionen nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: 11 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobenen außerordentlichen Revisionen nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

12 Die revisionswerbenden Parteien brachten zur Zulässigkeit ihrer Revisionen unter anderem mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es trotz ausdrücklicher Beantragung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe.

13 Die Revisionen erweisen sich als zulässig. Sie sind auch begründet.

14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, sind für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das BVwG nach § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich: 14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, sind für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das BVwG nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich:

15 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. 15 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

16 Diese in der hg. Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

17 Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich zwar grundsätzlich der Beurteilung des BFA, dass das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien nicht glaubwürdig sei, an, erachtete es allerdings darüber hinaus für geboten, weitere Argumente zur Untermauerung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der revisionswerbenden Parteien heranzuziehen. Damit schloss sich das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nur der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde an, sondern nimmt darüber hinaus in seiner Beweiswürdigung auf noch weitere nicht bloß untergeordnete Aspekte Bezug und somit eine zusätzliche Beweiswürdigung vor, die dazu führt, dass das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt. Eine solche zusätzliche Beweiswürdigung hat jedoch regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2015, Ra 2014/19/0050, vom 28. April 2015, Ra 2014/19/0125, vom 18. Juni 2015, Ra 2014/20/0174 und vom 10. September 2015, Ra 2014/20/0142, mwN). 17 Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich zwar grundsätzlich der Beurteilung des BFA, dass das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien nicht glaubwürdig sei, an, erachtete es allerdings darüber hinaus für geboten, weitere Argumente zur Untermauerung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der revisionswerbenden Parteien heranzuziehen. Damit schloss sich das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nur der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde an, sondern nimmt darüber hinaus in seiner Beweiswürdigung auf noch weitere nicht bloß untergeordnete Aspekte Bezug und somit eine zusätzliche Beweiswürdigung vor, die dazu führt, dass das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt. Eine solche zusätzliche Beweiswürdigung hat jedoch regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2015, Ra 2014/19/0050, vom 28. April 2015, Ra 2014/19/0125, vom 18. Juni 2015, Ra 2014/20/0174 und vom 10. September 2015, Ra 2014/20/0142, mwN).

18 Schon aus diesen Gründen lagen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren nicht vor. 18 Schon aus diesen Gründen lagen die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren nicht vor.

19 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben. 19 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet und war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.

20 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden. 20 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.

21 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 21 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200357.L00.1

Im RIS seit

19.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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