TE Vwgh Beschluss 2017/9/19 Ra 2016/20/0145

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Veröffentlicht am 19.09.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
AVG §52;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/20/0146 Ra 2016/20/0148 Ra 2016/20/0147

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in den Rechtssachen der Revision

1. des A R, (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2016/20/0145), 2. der G A, (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2016/20/00146), 3. des K R,

(protokolliert zur hg. Zl. Ra 2016/20/0147), und 4. des S R,

(protokolliert zur hg. Zl. Ra 2016/20/0148), alle in P, alle vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016, Zlen. L518 2118324-1/28E (zu 1.), L518 2118326- 1/22E (zu 2.), L518 2118327-1/14E (zu 3.) und L518 2118328-1/14E (zu 4.), betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerber stellten am 28. September 2014 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind die Eltern der Dritt- und Viertrevisionswerber.

2 Der Erstrevisionswerber gab zu seinen Fluchtgründen an, sie seien Kurden aus Syrien, die der jesidischen Religion angehörten und bis zu ihrer Flucht als Schafbauern ihren Lebensunterhalt verdient hätten. Die terroristische Organisation "Islamischer Staat" habe ihr Dorf angegriffen und Menschen getötet. Im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien drohe den revisionswerbenden Parteien entweder die Zwangskonversion zum Islam oder der Tod.

3 Am 18. Februar 2015 veranlasste das BFA bei der schwedischen Firma "sprakab" eine Sprach- und Herkunftsanalyse zu den Fragen, ob der Erst- und die Zweitrevisionswerberin aus Syrien stammten und falls nicht, aus welchem Land sie stammen könnten. Gemäß den Sprachanalyseberichten vom 5. und 6. März 2015 nach fernmündlichen Gesprächsaufzeichnungen mit dem Erst- und der Zweitrevisionswerberin hätten diese im Rahmen einer "Kenntniskontrolle" nichts zu traditionellen Speisen, zu Bergen, Seen oder angrenzenden Meeren vorbringen können. Sie würden weder den arabischen Namen der Hauptstadt Syriens oder anderer großer Städte kennen noch hätten sie Angaben zur syrischen Währung oder zu Geldscheinen machen können. Weiters würden der Erst- und die Zweitrevisionswerberin Kurmandschi auf muttersprachlichem Niveau sprechen, wobei jenes nicht der in Syrien gesprochenen Variante entspreche. Es seien phonologische, grammatikalische und lexikalische Merkmale festgestellt worden, die nicht dem in Syrien, sondern dem in Armenien gesprochenen Kurmandschi entsprechen würden.

4 Mit Bescheiden vom 11. November 2015 wies das BFA die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz jeweils sowohl gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegenüber den Revisionswerbern jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen festgelegt. 4 Mit Bescheiden vom 11. November 2015 wies das BFA die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz jeweils sowohl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegenüber den Revisionswerbern jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen festgelegt.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Mai 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Mai 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

6 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10 Zur Zulässigkeit der Revision wird - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgebracht, das BVwG sei in seiner Entscheidung von einem nicht ausreichend ermittelten und daher unrichtig angenommenen bzw. unvollständig erhobenen Sachverhalt ausgegangen. Weder das BVwG noch das BFA hätten die revisionswerbenden Parteien zu den Gegebenheiten ihres Herkunftsortes Tall Tawil befragt, um so deren in Zweifel gezogene syrische Herkunft zu überprüfen. Weiters sei die durchgeführte Sprachanalyse kein geeignetes Beweismittel zur Bestimmung der Herkunftsregion der revisionswerbenden Parteien. Das angefochtene Erkenntnis weiche von der hg. Rechtsprechung ab, indem unterlassen worden sei, die Sprachanalyse auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen. Das BVwG messe der eingeholten Sprachanalyse den Wert eines Sachverständigengutachtens gemäß § 52 AVG bei, um welches es sich aber tatsächlich nicht handle. Insbesondere seien die Analysten nicht als Sachverständige im Sinn dieser Bestimmung anzusehen. Weiters sei das BVwG dem Antrag der Revisionswerber, ein Sprachgutachten durch einen fachkundigen, aus Syrien stammenden, dort lange aufhältigen Gutachter, der die im Gebiet Hasaka, Tall Tawil, gesprochene Sprache Kurdisch Kurmanji sprechen müsse und der die Befragung persönlich und nicht telefonisch durchzuführen habe, ohne ausreichende Begründung nicht nachgekommen. 10 Zur Zulässigkeit der Revision wird - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgebracht, das BVwG sei in seiner Entscheidung von einem nicht ausreichend ermittelten und daher unrichtig angenommenen bzw. unvollständig erhobenen Sachverhalt ausgegangen. Weder das BVwG noch das BFA hätten die revisionswerbenden Parteien zu den Gegebenheiten ihres Herkunftsortes Tall Tawil befragt, um so deren in Zweifel gezogene syrische Herkunft zu überprüfen. Weiters sei die durchgeführte Sprachanalyse kein geeignetes Beweismittel zur Bestimmung der Herkunftsregion der revisionswerbenden Parteien. Das angefochtene Erkenntnis weiche von der hg. Rechtsprechung ab, indem unterlassen worden sei, die Sprachanalyse auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen. Das BVwG messe der eingeholten Sprachanalyse den Wert eines Sachverständigengutachtens gemäß Paragraph 52, AVG bei, um welches es sich aber tatsächlich nicht handle. Insbesondere seien die Analysten nicht als Sachverständige im Sinn dieser Bestimmung anzusehen. Weiters sei das BVwG dem Antrag der Revisionswerber, ein Sprachgutachten durch einen fachkundigen, aus Syrien stammenden, dort lange aufhältigen Gutachter, der die im Gebiet Hasaka, Tall Tawil, gesprochene Sprache Kurdisch Kurmanji sprechen müsse und der die Befragung persönlich und nicht telefonisch durchzuführen habe, ohne ausreichende Begründung nicht nachgekommen.

11 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des BVwG betreffend die von den revisionswerbenden Parteien vorgebrachte syrische Herkunft richtet, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen, soweit der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht berufen ist (vgl. hg. Beschluss vom 21. Februar 2017, Ra 2016/18/0229, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 27. April 2017, Ra 2016/22/0119, mwN). 11 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des BVwG betreffend die von den revisionswerbenden Parteien vorgebrachte syrische Herkunft richtet, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen, soweit der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht berufen ist vergleiche , hg. Beschluss vom 21. Februar 2017, Ra 2016/18/0229, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. April 2017, Ra 2016/22/0119, mwN).

12 Den Ausführungen, wonach die Sprachanalysen keine Gutachten im Sinn des § 52 AVG seien, ist entgegen zu halten, dass diesen vom BVwG ohnehin nicht der Beweiswert von Gutachten, denen etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten wäre (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0057, mwN), beigemessen wurde. Vielmehr setzte sich das BVwG mit den Ergebnissen der Sprachanalyse auseinander und führte aus, dass die Berichte der freien Beweiswürdigung unterliegen. Das BVwG führte eine mündliche Verhandlung durch, in der die Revisionswerber - auch zu ihrer Herkunft - befragt wurden. Es gab dem Erstrevisionswerber und der Zweitrevisionswerberin die Gelegenheit, zu den Ausführungen in den Sprachanalyseberichten Stellung zu nehmen. Die Revisionswerber sind jedoch weder in der Verhandlung vor dem BVwG noch in der Beschwerde insbesondere den Feststellungen, dass die von ihnen gesprochene Sprache Kurmandschi - jeweils unter Angabe von Beispielen - phonologische, grammatikalische und lexikalische Merkmale aufweisen würden, die nicht dem in Syrien, sondern dem in Armenien gesprochenen Sprachgebrauch entsprächen, entgegen getreten. Vorliegend hält die Beweiswürdigung den aufgezeigten Kriterien einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Das Verwaltungsgericht legte die wesentlichen Erwägungen für die Beweiswürdigung in seinem Erkenntnis dar und es zeigt die Revision nicht auf, dass die vorgenommene Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre. 12 Den Ausführungen, wonach die Sprachanalysen keine Gutachten im Sinn des Paragraph 52, AVG seien, ist entgegen zu halten, dass diesen vom BVwG ohnehin nicht der Beweiswert von Gutachten, denen etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten wäre vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0057, mwN), beigemessen wurde. Vielmehr setzte sich das BVwG mit den Ergebnissen der Sprachanalyse auseinander und führte aus, dass die Berichte der freien Beweiswürdigung unterliegen. Das BVwG führte eine mündliche Verhandlung durch, in der die Revisionswerber - auch zu ihrer Herkunft - befragt wurden. Es gab dem Erstrevisionswerber und der Zweitrevisionswerberin die Gelegenheit, zu den Ausführungen in den Sprachanalyseberichten Stellung zu nehmen. Die Revisionswerber sind jedoch weder in der Verhandlung vor dem BVwG noch in der Beschwerde insbesondere den Feststellungen, dass die von ihnen gesprochene Sprache Kurmandschi - jeweils unter Angabe von Beispielen - phonologische, grammatikalische und lexikalische Merkmale aufweisen würden, die nicht dem in Syrien, sondern dem in Armenien gesprochenen Sprachgebrauch entsprächen, entgegen getreten. Vorliegend hält die Beweiswürdigung den aufgezeigten Kriterien einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Das Verwaltungsgericht legte die wesentlichen Erwägungen für die Beweiswürdigung in seinem Erkenntnis dar und es zeigt die Revision nicht auf, dass die vorgenommene Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre.

13 Zur beantragten Einholung eines Sprachgutachtens ist auszuführen, dass nach der hg. Rechtsprechung das BVwG Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen hat, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint (vgl. das Erkenntnis vom 14. März 2013, 2012/22/0243, und den Beschluss vom 8. November 2016, Ra 2016/09/0096). Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2017, Ra 2016/18/0203). 13 Zur beantragten Einholung eines Sprachgutachtens ist auszuführen, dass nach der hg. Rechtsprechung das BVwG Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen hat, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint vergleiche , das Erkenntnis vom 14. März 2013, 2012/22/0243, und den Beschluss vom 8. November 2016, Ra 2016/09/0096). Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2017, Ra 2016/18/0203).

14 Vor dem Hintergrund der vom BVwG durchgeführten Beweiswürdigung, deren Unschlüssigkeit die Revision nicht darzulegen vermag, wird mit der Ablehnung des Beweisantrages durch das BVwG kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt.

15 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 15 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

16 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 16 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200145.L00

Im RIS seit

19.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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