TE Vwgh Beschluss 2017/9/21 Ra 2017/01/0189

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Veröffentlicht am 21.09.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision der D in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2017, Zl. W189 1427048- 1/26E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 7. Mai 2012 wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen Somalias, vom 26. Jänner 2012 auf internationalen Schutz bezogen auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (I.) ab und erkannte der Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zu (II.). 1 Mit Bescheid vom 7. Mai 2012 wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen Somalias, vom 26. Jänner 2012 auf internationalen Schutz bezogen auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (römisch eins.) ab und erkannte der Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 zu (römisch zwei.).

2 Gegen den Spruchpunkt I. erhob die Revisionswerberin Beschwerde. 2 Gegen den Spruchpunkt römisch eins. erhob die Revisionswerberin Beschwerde.

3 Mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde als unbegründet ab.

4 Gegen diese Entscheidung erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 17. September 2015, E 1095/2015-7, ablehnte und mit Beschluss vom 28. Oktober 2015, E 1095/2015-9, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5 Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2016, Ra 2014/18/0161, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG, weil es nicht in der gesetzmäßigen, nach § 20 Abs. 2 AsylG 2005 vorgeschriebenen Besetzung entschieden hat, infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes auf. 5 Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2016, Ra 2014/18/0161, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG, weil es nicht in der gesetzmäßigen, nach Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 vorgeschriebenen Besetzung entschieden hat, infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes auf.

6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 15. Mai 2017 wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der Revisionswerberin ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10 Soweit die Revision deren Zulässigkeit zunächst darauf stützt, dass es an einer inhaltlichen Begründung für den Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision nach § 25a VwGG seitens des BVwG fehle, führt selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären (VwGH vom 27.1.2017, Ra 2016/19/0345, Rn. 6, sowie vom 29.6.2017, Ra 2017/04/0039, Rn. 18). Ungeachtet dessen hat das BVwG im vorliegenden Fall seinen Zulässigkeitsausspruch (in der nach dem Gesetz gebotenen Kürze) hinreichend begründet. 10 Soweit die Revision deren Zulässigkeit zunächst darauf stützt, dass es an einer inhaltlichen Begründung für den Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision nach Paragraph 25 a, VwGG seitens des BVwG fehle, führt selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegeben wären (VwGH vom 27.1.2017, Ra 2016/19/0345, Rn. 6, sowie vom 29.6.2017, Ra 2017/04/0039, Rn. 18). Ungeachtet dessen hat das BVwG im vorliegenden Fall seinen Zulässigkeitsausspruch (in der nach dem Gesetz gebotenen Kürze) hinreichend begründet.

11 Insofern sich die Revision gegen die Beweiswürdigung (zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens) des BVwG als grob fehlerhaft wendet, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH vom 25.7.2017, Ra 2017/01/0112). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH vom 10.4.2017, Ra 2017/01/0088, mwN). Derartiges legt die Revision nicht dar. 11 Insofern sich die Revision gegen die Beweiswürdigung (zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens) des BVwG als grob fehlerhaft wendet, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche , etwa VwGH vom 25.7.2017, Ra 2017/01/0112). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche etwa VwGH vom 10.4.2017, Ra 2017/01/0088, mwN). Derartiges legt die Revision nicht dar.

12 Schließlich moniert die Revisionswerberin in ihrem Zulässigkeitsvorbringen das Fehlen von Länderinformationen (somit fehlende Feststellungen) zu der frauenspezifischen Lage in Somalia. Soweit sie deren Wesentlichkeit damit begründet, dass schon wegen der allgemeinen Lage der Frauen in Verbindung mit bei ihrer Rückkehr voraussichtlichem Unterkommen bei der Familie in einem Flüchtlingslager die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung vorliege, entfernt sich dieses Vorbringen in unzulässiger Weise von den Feststellungen, wonach die Revisionswerberin eine Angehörige eines der großen Hauptclans sei, im Falle ihrer Rückkehr nicht ohne familiären Hintergrund leben müsste, sie nicht der vulnerablen Gruppe der Binnenflüchtlinge angehöre und eine generelle maßgeblich wahrscheinliche Gefährdung aller in Mogadischu aufhältigen Frauen nicht bestehe.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010189.L00

Im RIS seit

16.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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