TE Vwgh Beschluss 2017/10/3 Ra 2016/07/0065

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Veröffentlicht am 03.10.2017
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §480;
AVG §42 Abs1;
FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §10 Abs1;
FlVfGG §10;
FlVfGG §34 Abs1;
FlVfGG §4;
FlVfGG §50 Abs1;
FlVfGG §6;
FlVfLG OÖ 1979 §21 Abs3 lita;
FlVfLG OÖ 1979 §24 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §24 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §29;
FlVfLG OÖ 1979 §3;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/07/0066 Ra 2016/07/0068 Ra 2016/07/0067

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revisionen 1. der H M und

2. der Ing. J M, beide in H, beide vertreten durch Dr. Peter Gatternig und Mag. Karl Gatternig, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Renngasse 9, (protokolliert zu Ra 2016/07/0065 und 0066) sowie

3. der H K und 4. des F K, beide in A, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, (protokolliert zu Ra 2016/07/0067 und 0068) gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 31. Mai 2016, LVwG-550837/12/KLe - 550843/3, betreffend Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens nach dem Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbehörde Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich (im Folgenden: AB) vom 9. Dezember 2015 wurde von Amts wegen das Flurbereinigungsverfahren H eingeleitet, das sich auf die im Bescheid näher bezeichneten Liegenschaften bzw. Grundstücke erstreckt. Deren Eigentümer wurden zur Flurbereinigungsgemeinschaft H zusammengefasst, die als Körperschaft des öffentlichen Rechtes begründet wurde. Überdies wurden die im § 6 Oberösterreichisches Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Oö. FLG 1979) vorgesehenen Eigentumsbeschränkungen verfügt. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass mit dieser Flurbereinigung die vorhandenen Mängel der Agrarstruktur, die insbesondere durch die Zersplitterung und teilweise ungünstigen Grundstücksformen gekennzeichnet seien, gemildert bzw. behoben würden. Über die Ziele des Verfahrens hätten sich die Parteien in der Verhandlung vom 15. Oktober 2015 geeinigt. 1 Mit Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich (im Folgenden: Ausschussbericht vom 9. Dezember 2015 wurde von Amts wegen das Flurbereinigungsverfahren H eingeleitet, das sich auf die im Bescheid näher bezeichneten Liegenschaften bzw. Grundstücke erstreckt. Deren Eigentümer wurden zur Flurbereinigungsgemeinschaft H zusammengefasst, die als Körperschaft des öffentlichen Rechtes begründet wurde. Überdies wurden die im Paragraph 6, Oberösterreichisches Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Oö. FLG 1979) vorgesehenen Eigentumsbeschränkungen verfügt. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass mit dieser Flurbereinigung die vorhandenen Mängel der Agrarstruktur, die insbesondere durch die Zersplitterung und teilweise ungünstigen Grundstücksformen gekennzeichnet seien, gemildert bzw. behoben würden. Über die Ziele des Verfahrens hätten sich die Parteien in der Verhandlung vom 15. Oktober 2015 geeinigt.

2 Die gegen diesen Bescheid unter anderem von den revisionswerbenden Parteien als Eigentümer von in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Liegenschaften erhobenen Beschwerden wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis des Oö. Landesverwaltungsgerichts (LVwG) vom 31. Mai 2016 abgewiesen. Unter einem wurde gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt. 2 Die gegen diesen Bescheid unter anderem von den revisionswerbenden Parteien als Eigentümer von in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Liegenschaften erhobenen Beschwerden wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis des Oö. Landesverwaltungsgerichts (LVwG) vom 31. Mai 2016 abgewiesen. Unter einem wurde gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt.

3 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden, von den erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien (protokolliert zu Ra 2016/07/0065 und 0066) bzw. von den dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien (protokolliert zu Ra 2016/07/0067 und 0068) jeweils in einem gemeinsamen Schriftsatz eingebrachten außerordentlichen Revisionen, die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 Zur Revision der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien (Ra 2016/07/0065 und 0066):

Die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, es lägen keine ausreichenden Verfahrensergebnisse zur Entscheidung der Frage, ob die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens gesetzlich überhaupt gedeckt sei und vor allem, ob ihre Grundstücke rechtmäßiger Weise in dieses einbezogen werden könnten, vor. Eine Prüfung der Voraussetzungen der Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien hätten insbesondere eine Prüfung dahingehend verlangt, ob und in welcher Weise als Voraussetzung eines Zusammenlegungsverfahrens "die wasserrechtliche Problematik" (gemeint sind damit offensichtlich Überlegungen betreffend ein das Flurbereinigungsgebiet betreffendes wasserrechtliches Projekt im Zusammenhang mit der Ableitung der Niederschlags- und Oberflächenwässer) zu lösen sei und ob das Flurbereinigungsverfahren nicht allenfalls nur den Interessen der Schaffung von gut konfigurierten Bauplätzen diene. Sie hätten im Verfahren vorgebracht, dass die ihrem Betrieb dienenden Grundstücke bereits vor Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens in eine günstige Konfiguration gebracht worden seien und dass ein "Grundtausch" (im Rahmen der Flurbereinigung) aufgrund des auf Bioproduktion ausgerichteten Betriebes unzumutbar sei.

8 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens immer dann möglich sein, wenn sich bei einer Grobprüfung (bei einer überschlägigen Beurteilung) ergibt, dass die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens im betroffenen Gebiet erreicht werden können. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens ist auf Kriterien abzustellen, die in Bezug auf das gesamte einzubeziehende Gebiet vorliegen müssen. In diesem Stadium des Verfahrens haben konkrete Überlegungen über die Gestaltung einzelner Grundstücke im Zuge des Verfahrens noch keinen Platz (vgl. die zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetz ergangenen hg. Erkenntnisse vom 27. November 2008, 2007/07/0138 bis 0143, sowie vom 21. Februar 2008, 2007/07/0009). 8 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens immer dann möglich sein, wenn sich bei einer Grobprüfung (bei einer überschlägigen Beurteilung) ergibt, dass die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens im betroffenen Gebiet erreicht werden können. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens ist auf Kriterien abzustellen, die in Bezug auf das gesamte einzubeziehende Gebiet vorliegen müssen. In diesem Stadium des Verfahrens haben konkrete Überlegungen über die Gestaltung einzelner Grundstücke im Zuge des Verfahrens noch keinen Platz vergleiche , die zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetz ergangenen hg. Erkenntnisse vom 27. November 2008, 2007/07/0138 bis 0143, sowie vom 21. Februar 2008, 2007/07/0009).

9 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird weder den im angefochtenen Erkenntnis - gestützt u.a. auf die Stellungnahme des sachverständigen Organs der erstinstanzlichen Behörde in der mündlichen Verhandlung - getroffenen Feststellungen zu den vier in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Grundstückskomplexen der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien noch den in dieser Hinsicht getroffenen rechtlichen Erwägungen des LVwG konkret entgegengetreten. Demnach zeige die planliche Darstellung des Flurbereinigungsgebietes gravierende Mängel der Agrarstruktur, wie Besitzzersplitterung, ungünstige Grundstücksformen und mangelhafte Verkehrserschließung der einbezogenen Grundstücke, und zwar auch jener Grundeigentümer, die den Bescheid der AB bekämpft hätten. Alle in das Verfahren einbezogenen Grundkomplexe der genannten Personen lägen inmitten von Fremdgrundstücken. Ebenso wenig wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die vom LVwG hervorgehobene Verzahnung der einbezogenen Grundstücke mit dem übrigen Gebiet derart, dass sie zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des Flurbereinigungsverfahrens unbedingt benötigt werden, bestritten. Es ist daher nicht zu erkennen, dass das LVwG im vorliegenden Zusammenhang von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. 9 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird weder den im angefochtenen Erkenntnis - gestützt u.a. auf die Stellungnahme des sachverständigen Organs der erstinstanzlichen Behörde in der mündlichen Verhandlung - getroffenen Feststellungen zu den vier in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Grundstückskomplexen der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien noch den in dieser Hinsicht getroffenen rechtlichen Erwägungen des LVwG konkret entgegengetreten. Demnach zeige die planliche Darstellung des Flurbereinigungsgebietes gravierende Mängel der Agrarstruktur, wie Besitzzersplitterung, ungünstige Grundstücksformen und mangelhafte Verkehrserschließung der einbezogenen Grundstücke, und zwar auch jener Grundeigentümer, die den Bescheid der Ausschussbericht bekämpft hätten. Alle in das Verfahren einbezogenen Grundkomplexe der genannten Personen lägen inmitten von Fremdgrundstücken. Ebenso wenig wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die vom LVwG hervorgehobene Verzahnung der einbezogenen Grundstücke mit dem übrigen Gebiet derart, dass sie zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des Flurbereinigungsverfahrens unbedingt benötigt werden, bestritten. Es ist daher nicht zu erkennen, dass das LVwG im vorliegenden Zusammenhang von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.

10 Im Lichte der bereits zitierten hg. Judikatur sind auch die Erwägungen des LVwG, wonach in der ersten Verfahrensstufe der Einleitung eines Kommassierungsverfahrens auf Fragen der Grundstücksbewertung oder der Neuordnung noch nicht einzugehen sei, nicht zu beanstanden.

11 In der Revision der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien wird ferner zu ihrer Zulässigkeit unter Hinweis auf § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 Oö. FLG 1979 vorgebracht, vom gegenständlichen Flurbereinigungsverfahren seien 119 Grundeigentümer bzw. 15 landwirtschaftliche Betriebe und damit jedenfalls mehr als zehn Parteien betroffen, sodass bereits die AB im Einleitungsbescheid, mit dem auch eine Körperschaft öffentlichen Rechts (Flurbereinigungsgemeinschaft) begründet worden sei, die Zahl der Mitglieder des Ausschusses festzusetzen gehabt hätte. Dies sei nicht erfolgt. "Die belangte Behörde" (gemeint wohl: das LVwG) habe diesen Mangel nicht aufgegriffen und auch nicht saniert. 11 In der Revision der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien wird ferner zu ihrer Zulässigkeit unter Hinweis auf Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 29, Oö. FLG 1979 vorgebracht, vom gegenständlichen Flurbereinigungsverfahren seien 119 Grundeigentümer bzw. 15 landwirtschaftliche Betriebe und damit jedenfalls mehr als zehn Parteien betroffen, sodass bereits die Ausschussbericht im Einleitungsbescheid, mit dem auch eine Körperschaft öffentlichen Rechts (Flurbereinigungsgemeinschaft) begründet worden sei, die Zahl der Mitglieder des Ausschusses festzusetzen gehabt hätte. Dies sei nicht erfolgt. "Die belangte Behörde" (gemeint wohl: das LVwG) habe diesen Mangel nicht aufgegriffen und auch nicht saniert.

12 Eine nähere Prüfung, ob die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien durch das Unterbleiben der Festlegung der Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Flurbereinigungsgemeinschaft im Bescheid der AB in Rechten verletzt werden konnten, kann unterbleiben. Die Genannten hatten nämlich weder in der Beschwerde noch im Verfahren vor dem LVwG durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen in diesem Zusammenhang eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten behauptet (zur Prüfungsbefugnis eines Verwaltungsgerichtes vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2016, Ra 2014/10/0003, und das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2017, Ro 2015/05/0021). 12 Eine nähere Prüfung, ob die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien durch das Unterbleiben der Festlegung der Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Flurbereinigungsgemeinschaft im Bescheid der Ausschussbericht in Rechten verletzt werden konnten, kann unterbleiben. Die Genannten hatten nämlich weder in der Beschwerde noch im Verfahren vor dem LVwG durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen in diesem Zusammenhang eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten behauptet (zur Prüfungsbefugnis eines Verwaltungsgerichtes vergleiche , u.a. den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2016, Ra 2014/10/0003, und das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2017, Ro 2015/05/0021).

13 Soweit in der Revision vorgebracht wird, dass näher genannte Grundstücke deshalb aus dem eingeleiteten Verfahren "ausgeschieden" hätten werden müssen, weil ob dieser Liegenschaften, hinsichtlich derer es nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu einem Übergang des Eigentums an die Zweitrevisionswerberin gekommen sei, Belastungs- und Veräußerungsverbote für die Erstrevisionswerberin und für deren Ehemann einverleibt worden seien, verstößt dieses Vorbringen gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu beachtende Neuerungsverbot. Der vorgebrachte Umstand allein, dass den mit der Beschwerde - jedoch lediglich zum Nachweis des Eigentumsübergangs -

vorgelegten Grundbuchsauszügen diese Veräußerungs- und Belastungsverbote "zu entnehmen" seien, ändert nichts an dem Umstand, dass ein diesbezügliches Vorbringen im Verfahren vor dem LVwG nicht erstattet wurde.

14 Dessen ungeachtet hindert ein einverleibtes Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht die Einbeziehung des betreffenden Grundstückes in das Flurbereinigungsverfahren. Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 24 Abs. 2 Oö. FLG 1979, wonach "sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen" (außer die in Abs. 1 leg. cit. geregelten Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der in § 480 ABGB genannten Titel gründen) aufrecht bleiben. Überdies sieht § 21 14 Dessen ungeachtet hindert ein einverleibtes Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht die Einbeziehung des betreffenden Grundstückes in das Flurbereinigungsverfahren. Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, Oö. FLG 1979, wonach "sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen" (außer die in Absatz eins, leg. cit. geregelten Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der in Paragraph 480, ABGB genannten Titel gründen) aufrecht bleiben. Überdies sieht Paragraph 21

15 Abs. 3 lit. a Oö. FLG 1979 seinerseits die Begründung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes durch die Agrarbehörde selbst unter bestimmten Voraussetzungen vor. 15 Absatz 3, Litera a, Oö. FLG 1979 seinerseits die Begründung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes durch die Agrarbehörde selbst unter bestimmten Voraussetzungen vor.

16 Der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien auf das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 2. November 1976, 5 Ob 22/76, führt bereits deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil dieses in einem Verfahren nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz (Aufforderungsverfahren gemäß § 4 LTG im Zusammenhang mit einem von der Agrarbehörde als zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich erkannten Tauschvertrag) erging und die darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach ein Aufforderungsverfahren nach § 4 Abs. 1 LTG nur der in der Verfügung über die Substanz der Sache nicht beschränkte Eigentümer beantragen könne, später nicht aufrecht erhalten wurde (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. Dezember 1993, 5 Ob 100/93). Im zuletzt zitierten Beschluss hielt der OGH überdies fest, dass die Einleitung des Aufforderungsverfahrens nicht in Rechte des Verbotsbegünstigten eingreife. 16 Der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien auf das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 2. November 1976, 5 Ob 22/76, führt bereits deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil dieses in einem Verfahren nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz (Aufforderungsverfahren gemäß Paragraph 4, LTG im Zusammenhang mit einem von der Agrarbehörde als zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich erkannten Tauschvertrag) erging und die darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach ein Aufforderungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz eins, LTG nur der in der Verfügung über die Substanz der Sache nicht beschränkte Eigentümer beantragen könne, später nicht aufrecht erhalten wurde vergleiche , den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. Dezember 1993, 5 Ob 100/93). Im zuletzt zitierten Beschluss hielt der OGH überdies fest, dass die Einleitung des Aufforderungsverfahrens nicht in Rechte des Verbotsbegünstigten eingreife.

17 Zum weiteren Vorbringen, Grundstücke seien auf Grund der Einverleibung eines Vorkaufsrechtes für die Schwester der Zweitrevisionswerberin zu Unrecht in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen worden, ist auf die Ausführungen zum Veräußerungs- und Belastungsverbot zu verweisen.

18 Auch das Vorbringen, das LVwG habe zu Unrecht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1999, 99/07/0142, verwiesen, weil diesem Erkenntnis ein mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde gelegen sei, zeigt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die vom LVwG aus dem genannten Erkenntnis zitierten Textpassagen, wonach ein Flurbereinigungsverfahren von seinem gesetzlichen Auftrag her der Förderung des gesamten betroffenen Gebietes und nicht lediglich der Förderung einzelner Eigentümer diene, entsprechen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

19 Die zu Ra 2016/07/0065 und 0066 protokollierte Revision war aus den genannten Erwägungen zurückzuweisen. Es erübrigt sich deshalb eine nähere Prüfung, inwieweit die Erstrevisionswerberin - abgesehen vom geltend gemachten einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbot - im Hinblick auf den nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgten Übergang des Eigentums an den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Grundstücken auf die Zweitrevisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis überhaupt in Rechten verletzt worden sein konnte.

20 Zur Revision der dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien (Ra 2016/07/0067 und 0068):

21 In dieser Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis setze sich mit keinem Wort mit der von den dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien vorgebrachten Begründung auseinander, ohne diesen behaupteten Begründungsmangel jedoch in der Zulässigkeitsbegründung zu konkretisieren.

22 Ferner wird vorgebracht, es existiere zur Frage, wie mit Sonderkulturgrundstücken in einem Flurbereinigungsverfahren umzugehen sei, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. (Anmerkung: Auf dem im Miteigentum der dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien stehenden Grundstück Nr. 1200 befinde sich nach deren Angaben eine Sonderkultur mit schwarzen Johannisbeeren.)

23 Auch mit diesem Vorbringen wird jedoch keine auf den konkreten Fall bezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. Wie bereits zur Revision der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien ausgeführt, ist in der - hier allein in Rede stehenden - Verfahrensstufe der Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens auf Fragen der Grundstücksbewertung oder der Neuordnung noch nicht einzugehen. Ebenso wenig haben in diesem Verfahrensstadium konkrete Überlegungen über die Gestaltung einzelner Grundstücke im Zuge des Verfahrens zu erfolgen.

24 Auch die zu Ra 2016/07/0067 und 0068 protokollierte Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016070065.L00

Im RIS seit

02.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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