Index
E1P;Norm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des I H in G, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2017, Zl. W192 2133173-1/8E, betreffend § 5 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des I H in G, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2017, Zl. W192 2133173-1/8E, betreffend Paragraph 5, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. August 2016, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Antrages ausgesprochen, gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt worden war, als unbegründet abgewiesen. Außerdem wurde festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtmäßig gewesen sei. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. August 2016, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Antrages ausgesprochen, gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt worden war, als unbegründet abgewiesen. Außerdem wurde festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtmäßig gewesen sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht verzichtete auf eine Revisionsbeantwortung.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 Die Revision behauptet in ihrer Zulässigkeitsbegründung, es stelle sich die Frage der Widerlegung der Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 und "zur Beurteilung der Lage des ungarischen Asylwesens". Das BVwG sei von den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes an die Widerlegung der Sicherheitsvermutung nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 abgewichen (Verweis auf VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0113). 6 Die Revision behauptet in ihrer Zulässigkeitsbegründung, es stelle sich die Frage der Widerlegung der Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 und "zur Beurteilung der Lage des ungarischen Asylwesens". Das BVwG sei von den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes an die Widerlegung der Sicherheitsvermutung nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 abgewichen (Verweis auf VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0113).
7 Zu diesem Vorbringen kann zunächst auf die (mittlerweile ständige) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, wonach sich im Unionsrecht die "Sicherheitsvermutung" des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 im Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zwischen den die Dublin III-Verordnung anwendenden Staaten wiederfindet. Demnach kann die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2016/19/0303, 0304, Rn. 29, VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0151, Rn. 6, VwGH 22.9.2017, Ra 2017/18/0166, Rn. 11, und VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, Rn. 14, jeweils mit Verweis auf VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153). 7 Zu diesem Vorbringen kann zunächst auf die (mittlerweile ständige) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, wonach sich im Unionsrecht die "Sicherheitsvermutung" des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 im Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zwischen den die Dublin III-Verordnung anwendenden Staaten wiederfindet. Demnach kann die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden vergleiche , VwGH 20.9.2017, Ra 2016/19/0303, 0304, Rn. 29, VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0151, Rn. 6, VwGH 22.9.2017, Ra 2017/18/0166, Rn. 11, und VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, Rn. 14, jeweils mit Verweis auf VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153).
8 Im Übrigen gleicht die vorliegende Rechtssache in ihren wesentlichen Umständen jener, über die mit VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, entschieden wurde. Es kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf diesen Beschluss verwiesen werden. 8 Im Übrigen gleicht die vorliegende Rechtssache in ihren wesentlichen Umständen jener, über die mit VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, entschieden wurde. Es kann daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG auf diesen Beschluss verwiesen werden.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010089.L00.1Im RIS seit
29.12.2017Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018