TE Vwgh Beschluss 2017/12/15 Ro 2016/17/0004

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Veröffentlicht am 15.12.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
14/01 Verwaltungsorganisation;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BFGG 2014 §1 Abs3 Z2;
B-VG Art130 Abs1 Z2;
B-VG Art131;
B-VG Art132 Abs2;
GSpG 1989 §50 Abs4;
GSpG 1989 §53;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §31;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der W GmbH in W, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. September 2015, LVwG-MB-12-0059, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde wegen Unzuständigkeit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Aufwandersatz der Landespolizeidirektion Niederösterreich wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Am 12. April 2012 wurde vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf durch seine Organe in 3002 Purkersdorf eine Kontrolle wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) durchgeführt.

2 Anlässlich der Kontrolle wurden nach der Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme bestimmte näher bezeichnete Gegenstände - darunter auch aus der Kassenlade der Glücksspielgeräte entnommenes Geld - gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt. 2 Anlässlich der Kontrolle wurden nach der Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme bestimmte näher bezeichnete Gegenstände - darunter auch aus der Kassenlade der Glücksspielgeräte entnommenes Geld - gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig beschlagnahmt.

3 Am 22. Mai 2012 hat die revisionswerbende Partei als Eigentümerin dieses Geldbetrages gegen die Beschlagnahme des Geldes eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt beim damaligen Unabhängigen Verwaltungssenat Niederösterreich eingebracht.

4 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Beschlusses vom 29. September 2015 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) diese Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm. 4 Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Beschlusses vom 29. September 2015 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) diese Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, iVm.

§ 31 VwGVG zurückgewiesen. Zur Erledigung der Maßnahmenbeschwerde sei nach der Begründung des Beschlusses nicht das LVwG zuständig, da die Beschwerde ausschließlich das Handeln von Organen einer Bundesbehörde (des Finanzamtes) betreffe. Das Landesverwaltungsgericht habe seine Unzuständigkeit durch Beschluss auszusprechen, um eine Revision zur Klärung der Zuständigkeit zu ermöglichen. Mit Spruchpunkt II. erklärte das Landesverwaltungsgericht die ordentliche Revision für zulässig.Paragraph 31, VwGVG zurückgewiesen. Zur Erledigung der Maßnahmenbeschwerde sei nach der Begründung des Beschlusses nicht das LVwG zuständig, da die Beschwerde ausschließlich das Handeln von Organen einer Bundesbehörde (des Finanzamtes) betreffe. Das Landesverwaltungsgericht habe seine Unzuständigkeit durch Beschluss auszusprechen, um eine Revision zur Klärung der Zuständigkeit zu ermöglichen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. erklärte das Landesverwaltungsgericht die ordentliche Revision für zulässig.

5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die ordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, dass es eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung sei, ob von Organen der Abgabenbehörden zur Überwachung der Einhaltung von Bestimmungen des GSpG durchgeführten Maßnahmen der der für Strafverfahren nach § 50 Abs. 1 GSpG zuständigen Behörde, oder ob diese von Organen der Abgabenbehörden durchgeführten Maßnahmen trotz der gesetzlichen Parteistellung der Abgabenbehörden in einem Verfahren dieser selbst zuzurechnen seien. Es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob es sich bei Maßnahmen der Abgabenbehörden, die im Rahmen der Überwachung von Bestimmungen des GSpG gesetzt werden, tatsächlich um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werde, handle. Überdies sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, da es entgegen dem Beschluss vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001, nur seine Unzuständigkeit ausgesprochen habe. 5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die ordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, dass es eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung sei, ob von Organen der Abgabenbehörden zur Überwachung der Einhaltung von Bestimmungen des GSpG durchgeführten Maßnahmen der der für Strafverfahren nach Paragraph 50, Absatz eins, GSpG zuständigen Behörde, oder ob diese von Organen der Abgabenbehörden durchgeführten Maßnahmen trotz der gesetzlichen Parteistellung der Abgabenbehörden in einem Verfahren dieser selbst zuzurechnen seien. Es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob es sich bei Maßnahmen der Abgabenbehörden, die im Rahmen der Überwachung von Bestimmungen des GSpG gesetzt werden, tatsächlich um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werde, handle. Überdies sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, da es entgegen dem Beschluss vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001, nur seine Unzuständigkeit ausgesprochen habe.

6 Die Revision erweist sich als unzulässig:

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

10 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 19.10.2017, Ra 2016/18/0280, mwN). 10 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , etwa VwGH 19.10.2017, Ra 2016/18/0280, mwN).

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen in seinem Erkenntnis vom 22. November 2017, Ro 2016/17/0003, ausführlich befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. 11 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen in seinem Erkenntnis vom 22. November 2017, Ro 2016/17/0003, ausführlich befasst. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

12 Wie sich aus den dortigen Ausführungen ergibt, ist zur Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden gegen einen - wie hier - von Organen eines Finanzamtes anlässlich einer Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG aus eigenem gesetzten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt das Bundesfinanzgericht zuständig. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis näher dargelegt, dass für den Fall der Erlassung eines Beschlagnahmebescheides eine Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der Beschlagnahme des Geldes nicht mehr zulässigerweise erhoben werden konnte. 12 Wie sich aus den dortigen Ausführungen ergibt, ist zur Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden gegen einen - wie hier - von Organen eines Finanzamtes anlässlich einer Kontrolle gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG aus eigenem gesetzten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt das Bundesfinanzgericht zuständig. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis näher dargelegt, dass für den Fall der Erlassung eines Beschlagnahmebescheides eine Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der Beschlagnahme des Geldes nicht mehr zulässigerweise erhoben werden konnte.

13 Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - nach Erlassung des förmlichen Zurückweisungsbeschlusses - die Akten des Verfahrens an das zuständige Bundesfinanzgericht zu übermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, über die Beschwerde zu entscheiden. In Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde "infolge Unzuständigkeit" erfolgte mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich lediglich ein Abspruch über seine Unzuständigkeit, nicht jedoch eine abschließende Erledigung des Beschwerdeverfahrens (vgl. auch VwGH 13.9.2016, Ra 2016/22/0054). Auch insofern kann sich daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellen. 13 Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - nach Erlassung des förmlichen Zurückweisungsbeschlusses - die Akten des Verfahrens an das zuständige Bundesfinanzgericht zu übermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, über die Beschwerde zu entscheiden. In Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde "infolge Unzuständigkeit" erfolgte mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich lediglich ein Abspruch über seine Unzuständigkeit, nicht jedoch eine abschließende Erledigung des Beschwerdeverfahrens vergleiche , auch VwGH 13.9.2016, Ra 2016/22/0054). Auch insofern kann sich daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellen.

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

15 Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in seinem Erkenntnis vom 22. November 2017 ausgeführt hat, ist belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und damit zusammenhängend Partei im Revisionsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG in einem Verfahren wie dem vorliegenden das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf. Der Antrag der Landespolizeidirektion Niederösterreich auf Gewährung von Aufwandersatz war daher mangels Parteistellung im vorliegenden Verfahren zurückzuweisen. 15 Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in seinem Erkenntnis vom 22. November 2017 ausgeführt hat, ist belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und damit zusammenhängend Partei im Revisionsverfahren gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG in einem Verfahren wie dem vorliegenden das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf. Der Antrag der Landespolizeidirektion Niederösterreich auf Gewährung von Aufwandersatz war daher mangels Parteistellung im vorliegenden Verfahren zurückzuweisen.

16 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte bei diesem Ergebnis gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. 16 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte bei diesem Ergebnis gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 15. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016170004.J00

Im RIS seit

11.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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