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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §1007;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des R in S, vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in 5023 Salzburg, Bönikegasse 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 16. November 2017, Zl. 405-1/228/1/2-2017, betreffend Ladungsbescheid in einer Angelegenheit nach dem Tierschutzgesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des R in S, vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in 5023 Salzburg, Bönikegasse 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 16. November 2017, Zl. 405-1/228/1/2-2017, betreffend Ladungsbescheid in einer Angelegenheit nach dem Tierschutzgesetz (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit einem auf § 19 AVG gestützten Ladungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 21. August 2017, zugestellt mit RSa-Brief an den anwaltlichen Vertreter des Revisionswerbers, wurde der Revisionswerber zur amtsärztlichen Überprüfung seines Tierbestandes zum persönlichen Erscheinen vor der Behörde aufgefordert. Die gehaltenen Tiere (nach der Aktenlage Hunde) sollten mitgebracht werden. 4 Mit einem auf Paragraph 19, AVG gestützten Ladungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 21. August 2017, zugestellt mit RSa-Brief an den anwaltlichen Vertreter des Revisionswerbers, wurde der Revisionswerber zur amtsärztlichen Überprüfung seines Tierbestandes zum persönlichen Erscheinen vor der Behörde aufgefordert. Die gehaltenen Tiere (nach der Aktenlage Hunde) sollten mitgebracht werden.
5 Die gegen diesen Bescheid vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.
6 Gemäß § 19 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. 6 Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
7 Nach § 35 Abs. 4 TSchG in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2017 ist die Behörde berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Abs. 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht. 7 Nach Paragraph 35, Absatz 4, TSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2017, ist die Behörde berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Absatz 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.
8 Nach der Zulässigkeitsbegründung in der Revision liege eine wesentliche Rechtsfrage zunächst darin, ob Tierhalter jederzeit "ohne irgendeinen relevanten Anlassfall" einer Kontrolle unterzogen werden dürfen.
9 Abgesehen davon, dass § 35 Abs. 4 TSchG nicht die Kontrolle von Tierhaltern im Auge hat, ist die Behörde nach dem klaren Gesetzeswortlaut von § 35 Abs. 4 erster Satz TSchG, worauf sich das Verwaltungsgericht auch bezieht, ohne weiteren Anlass berechtigt, Tierhaltungen jederzeit zu kontrollieren; in den Fällen des § 35 Abs. 4 zweiter und dritter Satz TSchG ist sie dazu verpflichtet. 9 Abgesehen davon, dass Paragraph 35, Absatz 4, TSchG nicht die Kontrolle von Tierhaltern im Auge hat, ist die Behörde nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Paragraph 35, Absatz 4, erster Satz TSchG, worauf sich das Verwaltungsgericht auch bezieht, ohne weiteren Anlass berechtigt, Tierhaltungen jederzeit zu kontrollieren; in den Fällen des Paragraph 35, Absatz 4, zweiter und dritter Satz TSchG ist sie dazu verpflichtet.
10 Ist die gesetzliche Rechtslage so eindeutig wie hier, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs 4 B-VG nicht vor, auch wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). 10 Ist die gesetzliche Rechtslage so eindeutig wie hier, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, auch wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
11 Soweit dem Revisionswerber Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit im Sinne von § 35 Abs. 4 TSchG fehlt, ist er darauf zu verweisen, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Bestätigung des Ladungsbescheides, der die Kontrolle zu einem bestimmten Termin vorsah, durch das Verwaltungsgericht ist. Auf die Verhältnismäßigkeit der Kontrolle selbst kommt es in diesem Verfahren daher nicht an. 11 Soweit dem Revisionswerber Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit im Sinne von Paragraph 35, Absatz 4, TSchG fehlt, ist er darauf zu verweisen, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Bestätigung des Ladungsbescheides, der die Kontrolle zu einem bestimmten Termin vorsah, durch das Verwaltungsgericht ist. Auf die Verhältnismäßigkeit der Kontrolle selbst kommt es in diesem Verfahren daher nicht an.
12 Dass sein Erscheinen zum Termin bei der Behörde nach § 19 AVG nicht nötig gewesen wäre, hat der Revisionswerber nicht vorgebracht. 12 Dass sein Erscheinen zum Termin bei der Behörde nach Paragraph 19, AVG nicht nötig gewesen wäre, hat der Revisionswerber nicht vorgebracht.
13 Schließlich ist auch die vom Revisionswerber gestellte Frage der Zustellung des Ladungsbescheides an den anwaltlichen Vertreter des Revisionswerbers nicht wesentlich, weil die Vertretungsvollmacht des Anwaltes die Zustellbevollmächtigung umfasst (VwGH 25.10.1994, 94/14/0104) und die Zustellung eines Ladungsbescheides an den Zustellbevollmächtigen die zusätzliche "Verständigung" des Geladenen nicht erfordert (vgl. die hg. Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 41. zu § 19 AVG). 13 Schließlich ist auch die vom Revisionswerber gestellte Frage der Zustellung des Ladungsbescheides an den anwaltlichen Vertreter des Revisionswerbers nicht wesentlich, weil die Vertretungsvollmacht des Anwaltes die Zustellbevollmächtigung umfasst (VwGH 25.10.1994, 94/14/0104) und die Zustellung eines Ladungsbescheides an den Zustellbevollmächtigen die zusätzliche "Verständigung" des Geladenen nicht erfordert vergleiche , die hg. Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 41. zu Paragraph 19, AVG).
14 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 14 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. Februar 2018
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020042.L00Im RIS seit
06.03.2018Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018