TE Vwgh Beschluss 2018/2/13 Ra 2017/02/0232

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Veröffentlicht am 13.02.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §91;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/02/0233

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision 1. der S in W, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 24, und 2. des G, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. Juli 2017, Zlen. LVwG-650859/6/KOF/KA, LVwG-650860/6/KOF/KA, betreffend Verpflichtung gemäß § 91 StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision 1. der S in W, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 24, und 2. des G, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. Juli 2017, Zlen. LVwG-650859/6/KOF/KA, LVwG-650860/6/KOF/KA, betreffend Verpflichtung gemäß Paragraph 91, StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Die Zulässigkeitsbegründung verweist zunächst ohne nähere Ausführungen auf einen Begründungsmangel, der "im Detail unter Punkt V. dieser Revisionsschrift zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Revisionssache" behandelt werde. 4 Die Zulässigkeitsbegründung verweist zunächst ohne nähere Ausführungen auf einen Begründungsmangel, der "im Detail unter Punkt römisch fünf. dieser Revisionsschrift zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Revisionssache" behandelt werde.

5 Dazu ist festzuhalten, dass die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen sind und ein Verweis auf sonstige Revisionsausführungen nicht genügt (vgl. etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0047 mwH). Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016). 5 Dazu ist festzuhalten, dass die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen sind und ein Verweis auf sonstige Revisionsausführungen nicht genügt vergleiche , etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0047 mwH). Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung vergleiche , VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016).

6 Insoweit - wiederum ohne weitere Ausführungen - auf fehlende Rechtsprechung zu der Frage Bezug genommen wird, was bezüglich der Anwendung des § 91 StVO hinsichtlich des Heckenschnittes zu gelten habe, wenn die öffentliche Straße durch vielfache (Neu-)Asphaltierungen ständig verbreitert worden sei und damit auch Eigengrund des Revisionswerbers in Anspruch genommen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass mit diesem nicht näher substantiierten Vorbringen nicht aufgezeigt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Frage abhängen sollte. Weiters wird mit dieser Frage keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan. 6 Insoweit - wiederum ohne weitere Ausführungen - auf fehlende Rechtsprechung zu der Frage Bezug genommen wird, was bezüglich der Anwendung des Paragraph 91, StVO hinsichtlich des Heckenschnittes zu gelten habe, wenn die öffentliche Straße durch vielfache (Neu-)Asphaltierungen ständig verbreitert worden sei und damit auch Eigengrund des Revisionswerbers in Anspruch genommen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass mit diesem nicht näher substantiierten Vorbringen nicht aufgezeigt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Frage abhängen sollte. Weiters wird mit dieser Frage keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan.

7 Ausgehend von den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses, wonach die asphaltierte Fahrbahnbreite auf dem verfahrensgegenständlichen Straßenstück zwischen 4,80 m und 5,15 m liegt und aufgrund der entlang dieser öffentlichen Straße angrenzenden Hecke eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit besteht, ist das Verwaltungsgericht im Einklang mit der hg. Judikatur zutreffend von der Anwendbarkeit des § 91 StVO ausgegangen (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/02/0133), ohne dass es dabei auf die von der Revision aufgeworfenen Frage historischer Verbreiterungen der öffentlichen Straße ankam (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 22.1.1982/81/02/0322). 7 Ausgehend von den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses, wonach die asphaltierte Fahrbahnbreite auf dem verfahrensgegenständlichen Straßenstück zwischen 4,80 m und 5,15 m liegt und aufgrund der entlang dieser öffentlichen Straße angrenzenden Hecke eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit besteht, ist das Verwaltungsgericht im Einklang mit der hg. Judikatur zutreffend von der Anwendbarkeit des Paragraph 91, StVO ausgegangen vergleiche , VwGH 16.11.2012, 2012/02/0133), ohne dass es dabei auf die von der Revision aufgeworfenen Frage historischer Verbreiterungen der öffentlichen Straße ankam vergleiche , in diesem Sinn etwa VwGH 22.1.1982/81/02/0322).

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020232.L00

Im RIS seit

06.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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