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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/02/0233Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision 1. der S in W, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 24, und 2. des G, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. Juli 2017, Zlen. LVwG-650859/6/KOF/KA, LVwG-650860/6/KOF/KA, betreffend Verpflichtung gemäß § 91 StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision 1. der S in W, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 24, und 2. des G, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. Juli 2017, Zlen. LVwG-650859/6/KOF/KA, LVwG-650860/6/KOF/KA, betreffend Verpflichtung gemäß Paragraph 91, StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Die Zulässigkeitsbegründung verweist zunächst ohne nähere Ausführungen auf einen Begründungsmangel, der "im Detail unter Punkt V. dieser Revisionsschrift zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Revisionssache" behandelt werde. 4 Die Zulässigkeitsbegründung verweist zunächst ohne nähere Ausführungen auf einen Begründungsmangel, der "im Detail unter Punkt römisch fünf. dieser Revisionsschrift zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Revisionssache" behandelt werde.
5 Dazu ist festzuhalten, dass die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen sind und ein Verweis auf sonstige Revisionsausführungen nicht genügt (vgl. etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0047 mwH). Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016). 5 Dazu ist festzuhalten, dass die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen sind und ein Verweis auf sonstige Revisionsausführungen nicht genügt vergleiche , etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0047 mwH). Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung vergleiche , VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016).
6 Insoweit - wiederum ohne weitere Ausführungen - auf fehlende Rechtsprechung zu der Frage Bezug genommen wird, was bezüglich der Anwendung des § 91 StVO hinsichtlich des Heckenschnittes zu gelten habe, wenn die öffentliche Straße durch vielfache (Neu-)Asphaltierungen ständig verbreitert worden sei und damit auch Eigengrund des Revisionswerbers in Anspruch genommen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass mit diesem nicht näher substantiierten Vorbringen nicht aufgezeigt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Frage abhängen sollte. Weiters wird mit dieser Frage keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan. 6 Insoweit - wiederum ohne weitere Ausführungen - auf fehlende Rechtsprechung zu der Frage Bezug genommen wird, was bezüglich der Anwendung des Paragraph 91, StVO hinsichtlich des Heckenschnittes zu gelten habe, wenn die öffentliche Straße durch vielfache (Neu-)Asphaltierungen ständig verbreitert worden sei und damit auch Eigengrund des Revisionswerbers in Anspruch genommen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass mit diesem nicht näher substantiierten Vorbringen nicht aufgezeigt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Frage abhängen sollte. Weiters wird mit dieser Frage keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan.
7 Ausgehend von den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses, wonach die asphaltierte Fahrbahnbreite auf dem verfahrensgegenständlichen Straßenstück zwischen 4,80 m und 5,15 m liegt und aufgrund der entlang dieser öffentlichen Straße angrenzenden Hecke eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit besteht, ist das Verwaltungsgericht im Einklang mit der hg. Judikatur zutreffend von der Anwendbarkeit des § 91 StVO ausgegangen (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/02/0133), ohne dass es dabei auf die von der Revision aufgeworfenen Frage historischer Verbreiterungen der öffentlichen Straße ankam (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 22.1.1982/81/02/0322). 7 Ausgehend von den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses, wonach die asphaltierte Fahrbahnbreite auf dem verfahrensgegenständlichen Straßenstück zwischen 4,80 m und 5,15 m liegt und aufgrund der entlang dieser öffentlichen Straße angrenzenden Hecke eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit besteht, ist das Verwaltungsgericht im Einklang mit der hg. Judikatur zutreffend von der Anwendbarkeit des Paragraph 91, StVO ausgegangen vergleiche , VwGH 16.11.2012, 2012/02/0133), ohne dass es dabei auf die von der Revision aufgeworfenen Frage historischer Verbreiterungen der öffentlichen Straße ankam vergleiche , in diesem Sinn etwa VwGH 22.1.1982/81/02/0322).
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Februar 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020232.L00Im RIS seit
06.03.2018Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018