TE Vwgh Beschluss 2018/2/27 Ra 2018/05/0014

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
VwGG §28 Abs3;
VwGVG 2014 §17;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Partei Dr. R W in W, vertreten durch die Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Mariahilferstraße 88a, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. Dezember 2017, Zl. u.a 2) VGW- 111/V/067/14778/2016, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: W Realitäten Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hetzgasse 45), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Verwaltungsgericht ist auf Grund der Lage des Bauvorhabens und der Nachbarliegenschaft der Revisionswerberin zum Schluss gelangt, dass deren Einwendungen betreffend die Gebäudehöhe keine Nachbarrechte berührten, weil die monierten Baumaßnahmen die der Liegenschaft der Revisionswerberin nicht zugekehrte Hoffront beträfen (Punkt III. 1.3.3. der Begründung). Damit wurde entgegen den Revisionszulässigkeitsgründen das Überraschungsverbot nicht verletzt, weil keine neuen Sachverhaltselemente in die rechtliche Würdigung einbezogen wurden (vgl. dazu das von der Revisionswerberin zitierte Erkenntnis VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0073, mwN), zumal in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht behauptet wird, dass die Revisionswerberin die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Baupläne nicht gekannt habe. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr auf Basis des der Revisionswerberin bekannten Sachverhaltes (der Baupläne und ihrer Einwendungen) eine Würdigung vorgenommen. Die Ausführungen zum Überraschungsverbot gehen daher ins Leere. 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Verwaltungsgericht ist auf Grund der Lage des Bauvorhabens und der Nachbarliegenschaft der Revisionswerberin zum Schluss gelangt, dass deren Einwendungen betreffend die Gebäudehöhe keine Nachbarrechte berührten, weil die monierten Baumaßnahmen die der Liegenschaft der Revisionswerberin nicht zugekehrte Hoffront beträfen (Punkt römisch drei. 1.3.3. der Begründung). Damit wurde entgegen den Revisionszulässigkeitsgründen das Überraschungsverbot nicht verletzt, weil keine neuen Sachverhaltselemente in die rechtliche Würdigung einbezogen wurden vergleiche , dazu das von der Revisionswerberin zitierte Erkenntnis VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0073, mwN), zumal in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht behauptet wird, dass die Revisionswerberin die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Baupläne nicht gekannt habe. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr auf Basis des der Revisionswerberin bekannten Sachverhaltes (der Baupläne und ihrer Einwendungen) eine Würdigung vorgenommen. Die Ausführungen zum Überraschungsverbot gehen daher ins Leere.

5 Wenn sich die Revisionszulässigkeitsgründe auf Einwendungen betreffend die Unvollständigkeit des Ermittlungsverfahrens beziehen, ist dies schon deshalb nicht zielführend, weil in Bezug auf Verfahrensmängel in den Revisionszulässigkeitsgründen auch deren Relevanz darzulegen ist (VwGH 24.1.2017, Ra 2017/05/0005, mwN). Im Übrigen ist dann, wenn eine Abweichung von der hg. Judikatur behauptet wird, in den Revisionszulässigkeitsgründen zumindest eine hg. Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, mit Datum und Geschäftszahl zu bezeichnen (VwGH 22.11.2017, Ra 2014/06/0038, mwN).

6 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird weiters ausgeführt, zur Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen des Art. V Abs. 5 und 6 Bauordnung für Wien bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es handle sich um Rechtsfragen von im Zusammenhang mit Dachbodenausbauten grundsätzlicher Bedeutung, und das Verwaltungsgericht habe jede inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Rechtsfragen unterlassen. Gleiches gelte für die Frage, ob die Einschränkung der Parteienrechte auf subjektiv-öffentliche Rechte bedeute, dass die Behörde nicht an rechtliche Vorschriften, insbesondere die Verfahrensvorschriften, gebunden sei. 6 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird weiters ausgeführt, zur Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen des Artikel römisch fünf, Absatz 5 und 6 Bauordnung für Wien bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es handle sich um Rechtsfragen von im Zusammenhang mit Dachbodenausbauten grundsätzlicher Bedeutung, und das Verwaltungsgericht habe jede inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Rechtsfragen unterlassen. Gleiches gelte für die Frage, ob die Einschränkung der Parteienrechte auf subjektiv-öffentliche Rechte bedeute, dass die Behörde nicht an rechtliche Vorschriften, insbesondere die Verfahrensvorschriften, gebunden sei.

7 Mit diesem Vorbringen wird in keiner Weise aufgezeigt, welche konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Anlassfall zu beantworten hätte. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0015). 7 Mit diesem Vorbringen wird in keiner Weise aufgezeigt, welche konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Anlassfall zu beantworten hätte. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zuständig (VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0015).

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 8 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2018

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050014.L00

Im RIS seit

05.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten