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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
FSG 1997 §26 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der S J in I, vertreten durch Dr. Walter Heel und Mag. Christof Heel, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8. Jänner 2018, Zl. LVwG- 2017/22/1948-14, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen nach dem FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der S J in römisch eins, vertreten durch Dr. Walter Heel und Mag. Christof Heel, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8. Jänner 2018, Zl. LVwG- 2017/22/1948-14, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen nach dem FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Abweisung der Beschwerde betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen nach dem FSG richtet.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - der Revisionswerberin die Lenkberechtigung für 15 Monate entzogen und begleitende Maßnahmen nach dem FSG angeordnet.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zu Grunde, dass die Revisionswerberin am 12. Februar 2017 zu einer näher genannten Zeit an einem näher genannten Ort eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO (Alkoholgehalt der Atemluft 1,12 mg/l) begangen habe, dem zudem ein gleichartiges Delikt im Jahr 2016 vorangegangen sei. Daraus resultiere gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 FSG eine Mindestentziehungszeit von 12 Monaten, wobei - ua - der überaus rasche Rückfall nur wenige Tage nach Wiederausfolgung des Führerscheins hinzutrete. Im Verfahren nach dem FSG bestehe Bindung an die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung der Strafbehörde. 2 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zu Grunde, dass die Revisionswerberin am 12. Februar 2017 zu einer näher genannten Zeit an einem näher genannten Ort eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO (Alkoholgehalt der Atemluft 1,12 mg/l) begangen habe, dem zudem ein gleichartiges Delikt im Jahr 2016 vorangegangen sei. Daraus resultiere gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG eine Mindestentziehungszeit von 12 Monaten, wobei - ua - der überaus rasche Rückfall nur wenige Tage nach Wiederausfolgung des Führerscheins hinzutrete. Im Verfahren nach dem FSG bestehe Bindung an die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung der Strafbehörde.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision spricht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach dem FSG gar nicht an und genügt schon deshalb nicht den Anforderungen an eine zulässige Revision. Nur der Vollständigkeit halber ist Folgendes zu ergänzen:
7 Der gegenständlichen rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu; daran ändert die Einbringung einer außerordentlichen Revision (auch) gegen das die genannte Bestrafung betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nichts (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2017/11/0285, mwN). 7 Der gegenständlichen rechtskräftigen Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu; daran ändert die Einbringung einer außerordentlichen Revision (auch) gegen das die genannte Bestrafung betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nichts vergleiche , VwGH 29.1.2018, Ra 2017/11/0285, mwN).
8 Die Revision war daher in dem im Spruch genannten Umfang zurückzuweisen; über die Revision gegen das im Verwaltungsstrafverfahren ergangene Erkenntnis wird der dafür zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs zu entscheiden haben.
Wien, am 26. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110052.L00Im RIS seit
17.04.2018Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018