Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der F GmbH in S, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 5. Juli 2017, Zl. KLVwG- 1841-1843/16/2016, betreffend eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Landeshauptmann von Kärnten; mitbeteiligte Parteien: 1. A E und
2. Ing. G D, beide in S, sowie 3. Bürgerinitiative N in N, alle vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Schubertring 6), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das vorliegend angefochtene Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH 26.2.2018, E 2796/2017-9, aufgehoben, was die formelle Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei bewirkt hat (vgl. dazu etwa VwGH 1.8.2017, Ro 2017/06/0021, mwN). 1 Das vorliegend angefochtene Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH 26.2.2018, E 2796/2017-9, aufgehoben, was die formelle Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei bewirkt hat vergleiche , dazu etwa VwGH 1.8.2017, Ro 2017/06/0021, mwN).
2 Nach Anhörung der revisionswerbenden Partei war daher gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b VwGG die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 2 Nach Anhörung der revisionswerbenden Partei war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, VwGG die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. 3 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, erster Satz VwGG in Verbindung mit , der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 22. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050232.L00Im RIS seit
16.07.2018Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018