TE Vwgh Beschluss 2018/10/18 Ra 2018/15/0059

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Veröffentlicht am 18.10.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §101 Abs3;
BAO §188;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 101 heute
  2. BAO § 101 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 101 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. BAO § 101 gültig von 31.12.2016 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. BAO § 101 gültig von 27.06.2006 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. BAO § 101 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 101 gültig von 01.03.1983 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des R P in W, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 8. Juni 2016, Zl. RV/2101105/2015, betreffend Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2008, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist einer von zwei Miteigentümern mehrerer Grundstücke, über die eine Hochspannungsfreileitung führt. Im Jahr 2008 verpflichtete sich die Leitungseigentümerin im Rahmen eines Dienstbarkeits- und Nutzungsübereinkommens zur Zahlung eines Betrages von rund 39.000 EUR, dessen Steuerpflicht im Verfahren vor dem Finanzamt und dem Bundesfinanzgericht strittig war.

2 Mit der angefochtenen Erledigung änderte das Bundesfinanzgericht den Feststellungsbescheid des Finanzamtes ab und sprach aus, dass die im Jahr 2008 erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 188 BAO mit 17.633 EUR festgestellt werden, wovon ein Anteil in Höhe von 8.142,52 EUR auf den Revisionswerber und ein Anteil von 9.490,48 EUR auf den Miteigentümer Mag. J entfallen. 2 Mit der angefochtenen Erledigung änderte das Bundesfinanzgericht den Feststellungsbescheid des Finanzamtes ab und sprach aus, dass die im Jahr 2008 erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 188, BAO mit 17.633 EUR festgestellt werden, wovon ein Anteil in Höhe von 8.142,52 EUR auf den Revisionswerber und ein Anteil von 9.490,48 EUR auf den Miteigentümer Mag. J entfallen.

3 Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision u.a. mit dem Vorbringen, der Revisionswerber habe im Verfahren darauf hingewiesen, dass an den Miteigentümer Mag. J offenbar keine Zustellung erfolgt sei. Ein Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 81 BAO sei im gegenständlichen Feststellungsverfahren weder namhaft gemacht noch von der Behörde bestimmt worden. Diesem Vorbringen sei das Bundesfinanzgericht nicht nachgegangen. Die steuerlichen Vertreter des Revisionswerbers hätten mehrfach mitgeteilt, dass sie Mag. J nicht vertreten würden. Ein Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 81 BAO existiere nicht. Mit Bescheid vom 11. April 2016 sei der Revisionswerber ausdrücklich nur als Vertreter "hinsichtlich der Feststellung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages" bestellt worden. Somit sei nicht nur das gegenständliche Verfahren mangelhaft geblieben, sondern sei bereits der erstinstanzliche Bescheid der gesamten Miteigentümergemeinschaft nicht ordnungsgemäß zugestellt worden (Hinweis auf VwGH 20.3.1989, 88/15/0131). Bereits aus diesem Grund seien das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts sowie der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben. 3 Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision u.a. mit dem Vorbringen, der Revisionswerber habe im Verfahren darauf hingewiesen, dass an den Miteigentümer Mag. J offenbar keine Zustellung erfolgt sei. Ein Zustellungsbevollmächtigter gemäß Paragraph 81, BAO sei im gegenständlichen Feststellungsverfahren weder namhaft gemacht noch von der Behörde bestimmt worden. Diesem Vorbringen sei das Bundesfinanzgericht nicht nachgegangen. Die steuerlichen Vertreter des Revisionswerbers hätten mehrfach mitgeteilt, dass sie Mag. J nicht vertreten würden. Ein Zustellungsbevollmächtigter gemäß Paragraph 81, BAO existiere nicht. Mit Bescheid vom 11. April 2016 sei der Revisionswerber ausdrücklich nur als Vertreter "hinsichtlich der Feststellung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages" bestellt worden. Somit sei nicht nur das gegenständliche Verfahren mangelhaft geblieben, sondern sei bereits der erstinstanzliche Bescheid der gesamten Miteigentümergemeinschaft nicht ordnungsgemäß zugestellt worden (Hinweis auf VwGH 20.3.1989, 88/15/0131). Bereits aus diesem Grund seien das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts sowie der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben.

4 Dem hält das Finanzamt in seiner Revisionsbeantwortung, in der keine Kosten beantragt werden, entgegen, dass der Revisionswerber bereits anlässlich der Gründung der Miteigentümergemeinschaft im Jahr 2000 als Bevollmächtigter gemäß § 81 Abs. 2 BAO bestellt worden sei. Der Revisionswerber habe seine damalige Bestellung weder bekämpft, noch im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens eine Änderung des Bevollmächtigten begehrt. Im Übrigen sei bereits im Erstbescheid nach der Außenprüfung als auch in der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen worden, dass der jeweilige Bescheid gegen alle Beteiligten wirkt, denen Einkünfte zugerechnet werden und mit der Zustellung des Bescheides an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gilt (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO). 4 Dem hält das Finanzamt in seiner Revisionsbeantwortung, in der keine Kosten beantragt werden, entgegen, dass der Revisionswerber bereits anlässlich der Gründung der Miteigentümergemeinschaft im Jahr 2000 als Bevollmächtigter gemäß Paragraph 81, Absatz 2, BAO bestellt worden sei. Der Revisionswerber habe seine damalige Bestellung weder bekämpft, noch im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens eine Änderung des Bevollmächtigten begehrt. Im Übrigen sei bereits im Erstbescheid nach der Außenprüfung als auch in der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen worden, dass der jeweilige Bescheid gegen alle Beteiligten wirkt, denen Einkünfte zugerechnet werden und mit der Zustellung des Bescheides an die nach Paragraph 81, BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gilt (Paragraph 101, Absatz 3, und 4 BAO).

5 Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. 5 Gemäß Paragraph 101, Absatz 3, BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (Paragraph 191, Absatz eins, Litera a, und c BAO), einer nach Paragraph 81, BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

6 Im Revisionsfall kann dahingestellt bleiben, ob der Revisionswerber - wie vom Finanzamt behauptet und vom Revisionswerber bestritten wird - gemäß § 81 Abs. 2 BAO als Vertreter der Miteigentümergemeinschaft bestellt wurde. Die angefochtene Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist nämlich an den Revisionswerber "u Mitbes" ergangen, einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 101 Abs. 3 BAO enthält die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts im Gegensatz zu den Bescheiden des Finanzamtes jedoch nicht. 6 Im Revisionsfall kann dahingestellt bleiben, ob der Revisionswerber - wie vom Finanzamt behauptet und vom Revisionswerber bestritten wird - gemäß Paragraph 81, Absatz 2, BAO als Vertreter der Miteigentümergemeinschaft bestellt wurde. Die angefochtene Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist nämlich an den Revisionswerber "u Mitbes" ergangen, einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Paragraph 101, Absatz 3, BAO enthält die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts im Gegensatz zu den Bescheiden des Finanzamtes jedoch nicht.

7 Die Zustellwirkung im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO ist daher mangels des in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Hinweises nicht eingetreten. Die (ausschließlich) an den Revisionswerber ("und Mitbesitzer") zu Handen seiner Rechtsvertreter gerichtete angefochtene Erledigung erlangte im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen damit insgesamt keine Rechtswirksamkeit (vgl. VwGH 2.7.2002, 98/14/0223, 27.8.2002, 99/14/0298, und 28.1.2005, 2001/15/0092). 7 Die Zustellwirkung im Sinne des Paragraph 101, Absatz 3, zweiter Satz BAO ist daher mangels des in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Hinweises nicht eingetreten. Die (ausschließlich) an den Revisionswerber ("und Mitbesitzer") zu Handen seiner Rechtsvertreter gerichtete angefochtene Erledigung erlangte im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen damit insgesamt keine Rechtswirksamkeit vergleiche , VwGH 2.7.2002, 98/14/0223, 27.8.2002, 99/14/0298, und 28.1.2005, 2001/15/0092).

8 Da die angefochtene Entscheidung nicht rechtswirksam erlassen wurde, war die Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. 8 Da die angefochtene Entscheidung nicht rechtswirksam erlassen wurde, war die Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150059.L00

Im RIS seit

13.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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