TE Vwgh Beschluss 2018/10/18 Ra 2018/02/0292

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Veröffentlicht am 18.10.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
VwRallg;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 31.05.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  33. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des G in L, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 29. August 2018, Zl. LVwG-602244/13/Py/Mu, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des G in L, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 29. August 2018, Zl. LVwG-602244/13/Py/Mu, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Schreiben vom 11. November 2016 forderte die Bezirkshauptmannschaft Freistadt den Revisionswerber als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugs auf, binnen zwei Wochen mitzuteilen, wer dieses Fahrzeug am 12. September 2016 um 15.30 Uhr an einem näher bestimmten Tatort in N. "gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt" habe, oder die Person zu benennen, welche diese Auskunft erteilen könne. Die Bezirkshauptmannschaft legte dem Lenker des Kraftfahrzeugs eine Überschreitung der am Tatort kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Last.

2 Der Revisionswerber gab daraufhin bekannt, I. könne Auskunft darüber erteilen, wer das genannte Kraftfahrzeug gelenkt habe. Nach Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Freistadt teilte dieser jedoch mit, nicht zu wissen, wer das Fahrzeug gelenkt habe. In einer in einem Parallelverfahren von der Landespolizeidirektion Oberösterreich (belangte Behörde) durchgeführten Einvernahme brachte dieser zudem vor, er sei seit dem Jahr 2015 beim Revisionswerber als Lagerarbeiter beschäftigt und von diesem auch bei anderen Behörden fälschlicherweise als Auskunftsperson im Zuge von Lenkererhebungen genannt worden. 2 Der Revisionswerber gab daraufhin bekannt, römisch eins. könne Auskunft darüber erteilen, wer das genannte Kraftfahrzeug gelenkt habe. Nach Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Freistadt teilte dieser jedoch mit, nicht zu wissen, wer das Fahrzeug gelenkt habe. In einer in einem Parallelverfahren von der Landespolizeidirektion Oberösterreich (belangte Behörde) durchgeführten Einvernahme brachte dieser zudem vor, er sei seit dem Jahr 2015 beim Revisionswerber als Lagerarbeiter beschäftigt und von diesem auch bei anderen Behörden fälschlicherweise als Auskunftsperson im Zuge von Lenkererhebungen genannt worden.

3 In der Folge delegierte die Bezirkshauptmannschaft Freistadt das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG aus verfahrensökonomischen Gründen zuständigkeitshalber an die belangte Behörde (Wohnsitzbehörde des Revisionswerbers). 3 In der Folge delegierte die Bezirkshauptmannschaft Freistadt das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 29 a, VStG aus verfahrensökonomischen Gründen zuständigkeitshalber an die belangte Behörde (Wohnsitzbehörde des Revisionswerbers).

4 Mit Straferkenntnis vom 1. Dezember 2017 legte die belangte Behörde dem Revisionswerber zur Last, er habe es als Zulassungsbesitzer des genannten Kraftfahrzeugs unterlassen, der "Landespolizeidirektion Oberösterreich" (richtig: der Bezirkshauptmannschaft Freistadt) auf ihr schriftliches Verlangen vom 11. November 2016 innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine richtige Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 12. September 2016 um 15.30 Uhr an dem näher bestimmten Ort in N. gelenkt habe. Die vom Revisionswerber bekannt gegebene Person habe die geforderte Auskunft nicht erteilt. Er habe dadurch § 103 Abs. 2 KFG verletzt, weshalb die belangte Behörde über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) zu verhängte. 4 Mit Straferkenntnis vom 1. Dezember 2017 legte die belangte Behörde dem Revisionswerber zur Last, er habe es als Zulassungsbesitzer des genannten Kraftfahrzeugs unterlassen, der "Landespolizeidirektion Oberösterreich" (richtig: der Bezirkshauptmannschaft Freistadt) auf ihr schriftliches Verlangen vom 11. November 2016 innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine richtige Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 12. September 2016 um 15.30 Uhr an dem näher bestimmten Ort in N. gelenkt habe. Die vom Revisionswerber bekannt gegebene Person habe die geforderte Auskunft nicht erteilt. Er habe dadurch Paragraph 103, Absatz 2, KFG verletzt, weshalb die belangte Behörde über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) zu verhängte.

5 Dem mit dagegen erhobener Beschwerde angerufenen Verwaltungsgericht legte der Revisionswerber mit Schreiben vom 23. Jänner 2018 ein "informelles Antwortformular zur Bekanntgabe des/r Fahrzeuglenkers/in" vor, welches der Aktenlage nach einer an den Revisionswerber gerichteten Anonymverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt beigelegt wurde. Dazu führte er aus, er habe bereits im Oktober 2016 wegen desselben Sachverhalts ein "identes Auskunftsersuchen" erhalten. Da ein solches nicht zwei Mal gestellt werden dürfe, sei das gegenständliche Straferkenntnis verfehlt.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts stehe "im Widerspruch" zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs. 2 KFG. Dem Antwortformular der Bezirkshauptmannschaft Freistadt sei die Behörde, das dem Kennzeichnen nach bestimmte Kraftfahrzeug, der Tatzeitpunkt, der Zulassungsbesitzer und das konkrete Verlangen nach Auskunft ("BITTE NUR BEI NICHTEINZAHLUNG AUSFÜLLEN! Als 10 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts stehe "im Widerspruch" zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 103, Absatz 2, KFG. Dem Antwortformular der Bezirkshauptmannschaft Freistadt sei die Behörde, das dem Kennzeichnen nach bestimmte Kraftfahrzeug, der Tatzeitpunkt, der Zulassungsbesitzer und das konkrete Verlangen nach Auskunft ("BITTE NUR BEI NICHTEINZAHLUNG AUSFÜLLEN! Als

Zulassungsbesitzer/in ... gebe ich bekannt, dass folgende Person

das Fahrzeug gelenkt bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat") zu entnehmen. Damit liege unzweifelhaft eine rechtswirksame Lenkeranfrage vor. Dass das Formular mit "Informelles Antwortformular zur Bekanntgabe des/r Fahrzeuglenkers/in" tituliert werde, ändere nichts an der Rechtswirksamkeit. Für den Revisionswerber habe daher für die Lenkeranfrage vom 11. November 2016 keine Auskunftspflicht bestanden.

11 Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG ist erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt ist (vgl. VwGH 7.7.2016, Ra 2016/02/0141, mwN). Bei einer Lenkeranfrage nach § 103 Abs. 2 KFG steht im Vordergrund, dass unter anderem nach derjenigen Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Wie dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen ist, sind daher bei einer Lenkeranfrage jedenfalls ein bestimmter Zeitpunkt sowie ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug anzugeben. Es muss eine unmissverständliche Deutlichkeit des Verlangens nach Auskunft iSd § 103 Abs. 2 KFG gegeben sein (vgl. VwGH 4.9.2018, Ra 2018/02/0084, mwN). 11 Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt ist vergleiche , VwGH 7.7.2016, Ra 2016/02/0141, mwN). Bei einer Lenkeranfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG steht im Vordergrund, dass unter anderem nach derjenigen Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Wie dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen ist, sind daher bei einer Lenkeranfrage jedenfalls ein bestimmter Zeitpunkt sowie ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug anzugeben. Es muss eine unmissverständliche Deutlichkeit des Verlangens nach Auskunft iSd Paragraph 103, Absatz 2, KFG gegeben sein vergleiche , VwGH 4.9.2018, Ra 2018/02/0084, mwN).

12 Entgegen den Zulässigkeitsausführungen erfüllt das "Informelle Antwortformular" die unmissverständliche Deutlichkeit des Verlangens nach Auskunft schon aus folgendem Grund nicht: Auf Grund des klaren Wortlautes des § 103 Abs. 2 erster Satz KFG ist eine alternative Anfrage (ohne entsprechende klarstellende Hinweise etwa im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 12. Dezember 2001, 2000/03/0235), wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder (zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort) abgestellt hat, unzulässig (VwGH 26.1.2007, 2006/02/0020). In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 12 Entgegen den Zulässigkeitsausführungen erfüllt das "Informelle Antwortformular" die unmissverständliche Deutlichkeit des Verlangens nach Auskunft schon aus folgendem Grund nicht: Auf Grund des klaren Wortlautes des Paragraph 103, Absatz 2, erster Satz KFG ist eine alternative Anfrage (ohne entsprechende klarstellende Hinweise etwa im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 12. Dezember 2001, 2000/03/0235), wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder (zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort) abgestellt hat, unzulässig (VwGH 26.1.2007, 2006/02/0020). In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2018

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020292.L00

Im RIS seit

13.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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