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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2018/02/0027 B 13. Dezember 2018Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision der k GmbH in K, vertreten durch MMag. Stefan Zajic, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2018, Zl. W107 2151968- 1/51E, W107 2151963-1/55E, betreffend Übertretungen des Kapitalmarktgesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: FMA; weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision der k GmbH in K, vertreten durch MMag. Stefan Zajic, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2018, Zl. W107 2151968- 1/51E, W107 2151963-1/55E, betreffend Übertretungen des Kapitalmarktgesetzes (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: FMA; weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit von mehreren Übertretungen des Kapitalmarktgesetzes der Beschwerde unter anderem der Revisionswerberin in der Schuldfrage keine Folge gegeben, in der Straffrage insofern, als die Strafe gemäß § 22 Abs. 8 FMABG einheitlich bemessen und mit insgesamt EUR 60.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 309 Stunden) festgesetzt wurde. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit von mehreren Übertretungen des Kapitalmarktgesetzes der Beschwerde unter anderem der Revisionswerberin in der Schuldfrage keine Folge gegeben, in der Straffrage insofern, als die Strafe gemäß Paragraph 22, Absatz 8, FMABG einheitlich bemessen und mit insgesamt EUR 60.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 309 Stunden) festgesetzt wurde.
5 Das Verwaltungsgericht hat die Revision zur Straffrage mit der Begründung zugelassen, "weil Rechtsprechung zu § 22 Abs. 8 FMABG fehlt, sich die Auslegung nicht schon völlig zweifelsfrei aus dem Gesetzeswortlaut ergibt und eine abschließende Klärung zur Rechtssicherheit von Nöten erscheint". Zur Schuldfrage wurde die Revision nicht zugelassen. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Revision zur Straffrage mit der Begründung zugelassen, "weil Rechtsprechung zu Paragraph 22, Absatz 8, FMABG fehlt, sich die Auslegung nicht schon völlig zweifelsfrei aus dem Gesetzeswortlaut ergibt und eine abschließende Klärung zur Rechtssicherheit von Nöten erscheint". Zur Schuldfrage wurde die Revision nicht zugelassen.
6 Die revisionswerbende Partei gibt in der Zulässigkeitsbegründung jene des Verwaltungsgerichtes wörtlich wieder.
7 Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichts auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften (hier: zu § 22 Abs. 8 FMABG) wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Insofern wird damit auch den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge geleistet; Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033). 7 Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichts auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften (hier: zu Paragraph 22, Absatz 8, FMABG) wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Insofern wird damit auch den Begründungserfordernissen nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG nicht Genüge geleistet; Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033).
8 Nichts anderes gilt grundsätzlich für die Darlegung einer Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Revision. 8 Nichts anderes gilt grundsätzlich für die Darlegung einer Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Revision.
9 Im vorliegenden Fall werden daher mit der Begründung, es fehle Rechtsprechung zu § 22 Abs. 8 FMABG, die Auslegung ergebe sich nicht schon völlig zweifelsfrei aus dem Gesetzeswortlaut und eine abschließende Klärung erscheine zur Rechtssicherheit von Nöten, keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukämen. 9 Im vorliegenden Fall werden daher mit der Begründung, es fehle Rechtsprechung zu Paragraph 22, Absatz 8, FMABG, die Auslegung ergebe sich nicht schon völlig zweifelsfrei aus dem Gesetzeswortlaut und eine abschließende Klärung erscheine zur Rechtssicherheit von Nöten, keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukämen.
10 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018020015.J00Im RIS seit
13.11.2018Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019