Index
10/07 Verfassungsgerichtshof;Norm
BVwGG 2014 §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des A S in Wien, vertreten durch Scheucher Rechtsanwalt GmbH in 1070 Wien, Lindengasse 39, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2018, W226 2122994-2/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juni 2018 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers, eines tadschikischen Staatsangehörigen, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juni 2018 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers, eines tadschikischen Staatsangehörigen, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2 Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde von der Rechtsvertretung des Revisionswerbers laut dem im Akt befindlichen, vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten, Zustellnachweis am 14. August 2018 übernommen.
3 Die gegenständliche Revision wurde am 25. September 2018 im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs unter Verwendung der Übermittlungsstelle "ADV" um 21:33:13 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
4 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. 4 Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen.
5 Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine am letzten Tag der Revisionsfrist mittels elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO-BVwG festgesetzten Amtsstunden eingebrachte Revision gemäß § 20 Abs. 6 GO-BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht gilt und somit die Revision nach der Aktenlage als verspätet beim BVwG eingebracht erscheint (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198), wurde dem Revisionswerber vom Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. 5 Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine am letzten Tag der Revisionsfrist mittels elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der in Paragraph 20, Absatz eins, GO-BVwG festgesetzten Amtsstunden eingebrachte Revision gemäß Paragraph 20, Absatz 6, GO-BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht gilt und somit die Revision nach der Aktenlage als verspätet beim BVwG eingebracht erscheint vergleiche , VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198), wurde dem Revisionswerber vom Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.
6 In seiner Stellungnahme führte der Revisionswerber aus, die Einbringung zum oben genannten Zeitpunkt werde außer Streit gestellt. Er habe jedoch verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 20 Abs. 6 GO-BVwG. Einerseits sei dieser gleichheitswidrig und andererseits werde durch diese Regelung die Revisionsfrist in unzulässiger Weise verkürzt und dadurch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Schließlich werde eine Gesetzesprüfung durch den Verfassungsgerichtshof angeregt. 6 In seiner Stellungnahme führte der Revisionswerber aus, die Einbringung zum oben genannten Zeitpunkt werde außer Streit gestellt. Er habe jedoch verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 20, Absatz 6, GO-BVwG. Einerseits sei dieser gleichheitswidrig und andererseits werde durch diese Regelung die Revisionsfrist in unzulässiger Weise verkürzt und dadurch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Schließlich werde eine Gesetzesprüfung durch den Verfassungsgerichtshof angeregt.
7 Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits in dem Erkenntnis VfSlg. 19.849/2014 mit der Festlegung von Amtsstunden für die Einbringung von Rechtsmitteln auseinandergesetzt und diesbezüglich keine Verletzung des Gleichheitssatzes erkannt. In seinem Beschluss vom 27. Juni 2018, E 1933/2018 hat er mit Verweis auf diese Rechtsprechung eine Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 6 GO-BVwG und den dazugehörigen Bestimmungen verneint. Die vom Revisionswerber erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gegenständlichen gesetzlichen Bestimmungen liegen somit nicht vor. 7 Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits in dem Erkenntnis VfSlg. 19.849 aus 2014, mit der Festlegung von Amtsstunden für die Einbringung von Rechtsmitteln auseinandergesetzt und diesbezüglich keine Verletzung des Gleichheitssatzes erkannt. In seinem Beschluss vom 27. Juni 2018, E 1933 aus 2018, hat er mit Verweis auf diese Rechtsprechung eine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 20, Absatz 6, GO-BVwG und den dazugehörigen Bestimmungen verneint. Die vom Revisionswerber erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gegenständlichen gesetzlichen Bestimmungen liegen somit nicht vor.
8 Nach dem vorliegenden Sachverhalt wurde die Revision am letzten Tag der Frist nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO-BVwG festgesetzten Amtsstunden (15:00 Uhr) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Sie erweist sich demnach als verspätet. 8 Nach dem vorliegenden Sachverhalt wurde die Revision am letzten Tag der Frist nach Ablauf der in Paragraph 20, Absatz eins, GO-BVwG festgesetzten Amtsstunden (15:00 Uhr) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Sie erweist sich demnach als verspätet.
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 8. November 2018 9 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 8. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190540.L00Im RIS seit
29.11.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019